Fahrt zur baustelle gleich arbeitszeit

Ist die Fahrtzeit zum Kunden vergütungspflichtige Arbeitszeit?

Gepostet am 12. Juli 2020 Aktualisiert am 29. Mai 2021


Fahrt zur baustelle gleich arbeitszeit
Fahrzeit und Arbeitszeit

Wann gilt die Fahrzeit als Arbeitszeit?

Ob Anfahrtszeiten zur Baustelle beziehungsweise zum Kunden zu vergütungspflichtige Arbeitszeit zählen, ist eine häufige Frage von Mandanten. In der Praxis besteht hier eine Unsicherheit auf beiden Seiten (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Um es kurz machen:

Das Wichtigste zur Fahrzeit = Arbeitszeit vorab!

Fahrzeit von zu Hause zur Arbeit oder zurück von der Arbeit nach Hause ist keine Arbeitszeit. Alles was vom Sitz des Arbeitgeber aus an Fahrzeit zu einen Kunden, zum Arbeitsort oder zu einer Baustelle entsteht, ist vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Fahrzeit wird oft nicht bezahlt

Viele Arbeitgeber versuchen die Fahrzeiten als privates Vergnügen des Arbeitnehmers darzustellen und bezahlen diese nicht. Dies ist oft falsch.

Fahrzeit zum Arbeitgeber ist keine Arbeitszeit

Die Fahrzeit zum Arbeitgeber oder zurück vom Arbeitgeber nach Hause selbst ist keine Arbeitszeit. Dies dürfte allgemein bekannt sein.

fremdnützige Tätigkeit ist zu bezahlen

Hier geht es aber ausdrücklich um die Fahrzeit / Wegzeit direkt von zu Hause oder Arbeitgeber zum Kunden.Hier gilt aber in der Regel der Grundsatz, dass eine fremdnützige Tätigkeit zu bezahlen ist.

EuGH hat bereits Entscheidung dazu getroffen

Dabei hat es bereits eine Entscheidung des EuGH zur Problematik der Fahrzeit zum Kunden gegeben. Der EuGH hatte damals zu entscheiden, ob die Fahrtzeit eines Außendienstmitarbeiters, der von zu Hause direkt zum ersten Kunden fuhr – vergütungspflichtige Arbeitszeit – war. Der Europäische Gerichtshof hatte dies damals bejaht und darin eine vergütungspflichtige Arbeitszeit gesehen, da der Arbeitnehmer ja fremdnützig (im Interesse des Arbeitgebers) tätig sei.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Eine ähnliche Entscheidung ist nun durch das Bundesarbeitsgericht ergangen.

Fall des BAG

Ein Servicetechniker im Außendienst war morgens von zu Hause immer direkt zum ersten Kunden und am Abend vom letzten Kunden nach Hause gefahren. Der Arbeitgeber meinte, dass dies keine vergütungspflichtige Arbeitszeit sei. Eine Besonderheit des Falles bestand auch darin, dass es eine Betriebsvereinbarung im Betrieb des Arbeitgebers gab, wonach diese Fahrten eben nicht zur Arbeitszeit zählen und von daher auch nicht zu vergüten waren, wenn diese nicht 20 min übersteigen.

Der Arbeitnehmer erhob Lohnklage gegen den Arbeitgeber.

Vorinstanzen lehnten Anspruch ab

Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitgeber Recht, so auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Dezember 2018 -10 Sa 96/18. Diese nahmen vor allen einen wirksamen Ausschluss durch die Betriebsvereinbarung (BV) an.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht gab aber dem Arbeitnehmer Recht und sprach ihm die Vergütung für diese Zeiten grundsätzlich zu. Allerdings waren hier noch weitere Ermittlungen zu führen, so dass die Sache zum LAG zurückverwiesen wurde.

Dazu führte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19) in seiner Pressemitteilung Nr. 12/20 vom 18.03.2020 aus:

Mit den Fahrten von seiner Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück erfüllt der Kläger seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Ein daraus resultierender Vergütungsanspruch wird durch § 8 BV nicht ausgeschlossen. Die Bestimmung regelt die Vergütung der Arbeitszeit, indem sie die An- und Abfahrtszeiten zum ersten bzw. vom letzten Kunden – soweit sie 20 Minuten nicht übersteigen – von der Vergütungspflicht ausschließt. § 8 BV betrifft damit entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen tariflich geregelten Gegenstand. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV) sind sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist § 8 BV wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam. Arbeitsentgelte, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist nicht wegen des Eingreifens eines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 BetrVG aufgehoben. Auf Grund der Bindung der Beklagten an die fachlich einschlägigen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, welche die Vergütung für geleistete Arbeit auch in Bezug auf Fahrtzeiten der Außendienstmitarbeiter abschließend regeln, besteht insoweit schon nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG** kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Der Kläger kann somit von der Beklagten die Gutschrift der umstrittenen Fahrtzeiten verlangen, soweit unter ihrer Berücksichtigung die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit überschritten wurde. Ob dies der Fall ist, konnte der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Betriebsvereinbarungs-offenheit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung stellt sich nicht, da die Betriebs-parteien mit der Regelung zur Vergütung der Fahrtzeiten in der BV die Binnenschranken der Betriebsverfassung nicht beachtet haben und die BV aus diesem Grunde insoweit unwirksam ist.

Anmerkung: Das Bundesarbeitsgericht hat überhaupt keine großen Ausführungen dazu gemacht, dass die Fahrzeiten hier Arbeitszeit darstellen, die zu vergüten ist. Dies war klar. Das Problem war hier die Betriebsvereinbarung, die einen solchen Vergütungsanspruch ausschloss bzw. zeitlich beschränkte (Fahrten über 20 min). Diese verstieß aber gegen den höherrangigen Tarifvertrag und war von daher unwirksam.

RA A. Martin

Wann ist Fahrzeit auch Arbeitszeit?

Fahren Arbeitnehmer von ihrem Wohnort mit dem Firmenfahrzeug direkt zum ersten Kunden und am Ende des Tages vom letzten Kunden nach Hause zurück, stellt die für die An- und Heimfahrt aufgewendete Zeit Arbeitszeit dar. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 10.

Ist wegezeit gleich Arbeitszeit?

Wegezeit ist zum einen die Zeit für die An- und Abfahrt des Arbeitnehmers zum Betrieb des Arbeitgebers. Die hierfür eingesetzte Zeit stellt in keinerlei Hinsicht Arbeitszeit dar und muss durch den Arbeitgeber nicht vergütet werden.

Was zählt als Fahrzeit?

Fahrzeit ist die Zeit, die man beim Fahren eines Kraftfahrzeugs oder anderen Vehikels benötigt, um eine bestimmte Strecke zurückzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Fahrzeit Arbeitszeit sein.

Wann beginnt die Arbeitszeit und wann endet sie?

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeit in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient.