Wer eine Abmahnung erhält, fühlt sich in vielen Fällen erstmal unsicher und eingeschüchtert. Ein Wunder ist das nicht: Fristen, Vorwürfe und Kosten sind die Inhalte, die zuerst ins Auge springen und ordentlich Eindruck machen. Nicht selten kommt es vor, dass sich betroffene Händlerinnen und Händler mit dieser Situation gar nicht auseinandersetzen wollen oder den Kopf in den Sand stecken. Wenngleich nachvollziehbar, ist das keine gute Idee. Show Warum nicht?Die Wahrscheinlichkeit, dass der Abmahner die Abmahnung einfach vergisst, ist extrem gering. Mit dem Ignorieren einer Abmahnung verbessert sich die Lage nicht - leider ist eher das Gegenteil der Fall. Regelmäßig wird auf der Abmahnung eine Frist zur Beantwortung angegeben. Wer diese nicht einhält, der kann sich mit weiteren Konsequenzen konfrontiert sehen. Was sind die Folgen?In den meisten Fällen folgt auf die Abmahnung dann nämlich eine einstweilige Verfügung, also eine kostenpflichtige gerichtliche Anordnung. Auch eine Klage ist möglich. Wie hoch die Kosten hier sind, hängt absolut vom Einzelfall ab. Ist es bereits zur einstweiligen Verfügung gekommen, empfehlen wir dringend den Gang zum Rechtsanwalt. Wie reagiere ich richtig?Deutlich besser fahren betroffene Online-Händlerinnen und Online-Händler damit, auf die Abmahnung zu reagieren. Zwar sollte die Frist grundsätzlich eingehalten werden - doch Vorsicht: eine übereilte Reaktion, etwa einfach die Unterlassungserklärung abzugeben, kann ebenfalls problematisch sein. In vielen Fällen können Betroffene nicht erkennen, ob die Abmahnung etwa berechtigt oder gar missbräuchlich ist, oder ob die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht mehr Verpflichtungen enthält, als es von Rechts wegen eigentlich nötig wäre. Wir empfehlen: Ruhe bewahren, einen Überblick über Eckpunkte und Fristen verschaffen, und schließlich professionellen juristischen Rat einholen. Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, hat verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. So kann man z.B. eine Gegendarstellung bzw. einen Widerspruch zu Personalakte reichen. Gleichzeitig oder anstelle dessen kann man auch den Betriebs- oder Personalrat einschalten, d.h. sich bei ihm wegen der Abmahnung beschweren. Schließlich kann man auch versuchen, den Arbeitgeber zur Rücknahme der Abmahnung zu bewegen, notfalls durch eine arbeitsgerichtliche Klage mit dem Ziel, dass der Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verurteilt wird. Abgemahnte Arbeitnehmer sollten aber nicht nur diese eher formal-juristischen Möglichkeiten im Auge behalten, sondern auch rein praktische Dinge bedenken wie z.B. die Sicherung von Beweismitteln oder auch schlicht die Möglichkeit, sich "gesichtswahrend" zu entschuldigen. Im folgenden finden Sie zehn Tipps, die Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Abmahnung beachten sollten. von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin Viele Arbeitgeber verbinden die Übergabe einer schriftlichen Abmahnung mit einem Gespräch, in dem sie die Vorwürfe, die in der Abmahnung enthalten sind, dem Arbeitnehmer noch einmal mündlich erläutern. Hier sollten Sie als abgemahnter Arbeitnehmer am besten erst einmal gar nichts sagen. Und schon gar nicht sollten Sie versuchen, sich aus dem Stehgreif zu rechtfertigen. Denn wenn sich der Arbeitgeber schon die Mühe macht, Ihnen eine schriftliche Abmahnung zu erteilen, sollten auch Sie genug Zeit haben, sich das alles in Ruhe durch den Kopf gehen zu lassen. Eine Abmahnung sollten Sie entgegennehmen wie japanische Geschäftsleute eine Visitenkarte: Mit beiden Händen an sich nehmen, dann in Ruhe lesen und schließlich höflich lächeln. Oft erteilen Arbeitgeber eine Abmahnung und fordern den Arbeitnehmer zugleich auf, zu der Abmahnung Stellung zu nehmen, und zwar schriftlich bzw. per E-Mail. Manchmal wird diese Aufforderung zur Stellungnahme sogar mit einer Fristsetzung verbunden, d.h. der Arbeitnehmer soll innerhalb von drei oder fünf Tagen Stellung nehmen. Zu einer solchen Kommentierung der Abmahnung sind Sie als abgemahnter Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet. Und in den allermeisten Fällen ist eine übereilte Stellungnahme auf Drängen des Arbeitgebers auch nicht zu empfehlen. So dumm es klingt, aber es kommt immer wieder vor, dass sich Arbeitgeber nicht nur die Übergabe eines Abmahnungsschreibens quittieren lassen, sondern dass sie bei dieser Gelegenheit den Arbeitnehmer auch dazu bringen wollen, die Richtigkeit der Vorwürfe zu bestätigen. Eine solche Erklärung sollte man selbstverständlich nicht abgeben. Und natürlich ist man dazu auch nicht verpflichtet. Wer abgemahnt wird, z.B. weil er angeblich seine Arbeit nicht termingerecht erledigt hat, wird oft Arbeitsüberlastung einwenden. Ob zurecht oder zu Unrecht, hängt aber von vielen Einzelheiten ab. Und die lassen sich ein oder zwei Jahre später meist nicht mehr aufklären. Dagegen hat der Chef leichtes Spiel: Er erteilt einfach eine Arbeitsanweisung per E-Mail mit kurzer Fristsetzung, z.B. bis morgen abend um 18:00 Uhr, und wenn die Aufgabe bis dahin nicht erledigt ist, folgt prompt die Abmahnung. Und die ist für einen Außenstehenden, z.B. für einen Richter, auf den ersten Blick nachvollziehbar. In solchen Situationen empfiehlt es sich für den abgemahnten Arbeitnehmer, die gleichzeitig noch zu erledigenden weiteren Arbeitsaufgaben zu dokumentieren, mit Kollegen über einen möglicherweise gegebenen Personalengpass zu sprechen (Krankheit oder Urlaub eines Kollegen?) und das Ergebnis dieser Besprechungen schriftlich festzuhalten. Bedrängen Sie Ihre Kollegen nicht, solche Gesprächsprotokolle zu unterschreiben. Gehen Sie diese Protokolle besser mit dem jeweiligen Kollegen Punkt für Punkt durch, und wenn Ihr Protokoll die Sichtweise des Kollegen richtig wiedergibt, schreiben Sie das mit Datum und Uhrzeit unter das Protokoll. Oft ist unklar, ob die Abmahnung berechtigt war oder nicht. Oder eine Abmahnung ist zwar an sich berechtigt, aber überaus kleinlich. Dann können Sie als abgemahnter Arbeitnehmer die angespannte Arbeitsatmosphäre entlasten, indem Sie sich mit Einschränkungen, d.h. �unter Vorbehalt� entschuldigen. So könnten Sie sich z.B., falls Sie wegen angeblich unrichtigen Verhaltens gegenüber einem Kunden abgemahnt worden sind, so entschuldigen: �Ich kann mich an den Vorfall jetzt nicht in allen Einzelheiten erinnern. Aber falls ich den Kunden XY zu spät kontaktiert haben sollte / falls ich unhöflich gewesen sein sollte / falls ich ihm unrichtige Zahlen mitgeteilt haben sollte, so tut mir das leid und möchte mich dafür entschuldigen.� Auch wenn Sie schon genau wissen, was Sie von der Abmahnung halten sollen: Es ist immer gut, die Meinung eines arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalts einzuholen. Denn wer eine Abmahnung ausspricht, muss einige rechtliche Anforderungen beachten, und daran scheitern viele Abmahnungen. Und wenn sich z.B. aufgrund der anwaltlichen Überprüfung einer konkreten Abmahnung herausstellt, dass der Arbeitgeber daraus keine Rechte herleiten kann, ist nicht nur eine Beruhigung für Sie, sondern auch entscheidend für Ihr weiteres Vorgehen. Sie haben ein gesetzliches Recht darauf, dass der Arbeitgeber eine von Ihnen verfasste Gegendarstellung zur Personalakte nimmt. Ob eine Gegendarstellung klug ist, ist eine andere Frage. Im öffentlichen Dienst sollte man in den meisten Fällen eine Gegendarstellung abgeben, da öffentliche Arbeitgeber in aller Regel mit Abmahnungen nicht zielgerichtet Kündigungen vorbereiten. In der Privatwirtschaft kommt das aber öfter vor, d.h. man muss damit rechnen, dass die Abmahnung nur der erste Schritt hin zur Kündigung ist (die der Arbeitgeber vielleicht sogar schon fest eingeplant hat). Dann hängt die Wirksamkeit einer späteren verhaltensbedingten Kündigung von der Berechtigung der Abmahnung ab, und wer hier dem Arbeitgeber zuarbeitet, indem er ihn noch vor Ausspruch der Kündigung auf die Mängel seiner Abmahnung aufmerksam macht, verhält sich unklug. Einzelheiten hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Abmahnung und Rechtsschutz". Eine Abmahnung kommt selten allein. Oft folgen auf die erste Abmahnung weitere oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung. In einer solchen Situation ist es beruhigend, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Ein Prozess mit dem Ziel, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, muss zwar nicht von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden, wenn die Versicherung erst nach Ausspruch der Abmahnung abgeschlossen wurde, denn dann handelt es sich um einen sog. �Vorversicherungsfall�. Aber weitere Abmahnungen oder Kündigungen können nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit durchaus unter den Versicherungsschutz fallen. Viele Anwaltskanzleien und viele Betriebs- und Personalräte empfehlen, gegen Abmahnungen zu klagen. Ob eine solche Empfehlung richtig oder falsch ist, kann man nicht allgemein sagen. In vielen Fällen, vor allem im Bereich der Privatwirtschaft, ist diese Empfehlung falsch. Einzelheiten hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Abmahnung und Rechtsschutz". Auch hier sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor Sie vor Gericht ziehen oder dem Arbeitgeber eine Klage in Aussicht stellen. Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt, können Sie sich mit der Abmahnung an ihn wenden und sich bei ihm beschweren. Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben betrieblicher Arbeitnehmervertretungen gehört, Rechtsberatung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten zu erteilen (obwohl das viele Betriebs- oder Personalräte tun). Ob ein solcher Schritt klug oder unklug ist, hängt weniger von rechtlichen Dingen ab als vielmehr vom betrieblichen Hintergrund der Abmahnung. Wenn zu hoher Arbeitsdruck oder Organisationsmängel der Hintergrund der Abmahnung sind und wenn sich der Betriebs- oder Personalrat ohnehin bereits mit diesen Themen beschäftigt, kann es sinnvoll sein, ihn einzuschalten. Einzelheiten hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Abmahnung und Rechtsschutz". Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abmahnung interessieren könnten, finden Sie hier: Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abmahnung finden Sie hier: Letzte Überarbeitung: 19. Oktober 2017 Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und Sie sich überlegen, dagegen vorzugehen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertetern der Gesellschafter. Wie kann man sich gegen eine Abmahnung wehren?Zum einen können Sie bzw. Ihr Rechtanwalt ein Schreiben verfassen und Ihre Sicht des Vorfalles erklären. Dabei können Sie auch verlangen, dass der Arbeitgeber die unrichtige Abmahnung aus Ihrer Personalakte löscht. Zum anderen können Sie auch ein Gespräch mit dem Betriebsrat suchen, soweit dieser vorhanden ist.
Wie schreibt man einen Widerspruch gegen eine Abmahnung?Eine passende Formulierung beim Widerspruch einlegen kann zum Beispiel sein: Ihre Abmahnung vom (Datum) ist ungerechtfertigt, weil (Begründung). Ich fordere Sie auf, diese Abmahnung zurück zu nehmen und aus meiner Personalakte zu entnehmen. Bitte bestätigen Sie mir dies bis zum (Datum) in schriftlicher Form.
Kann man eine Abmahnung ablehnen?Achten Sie darauf, dass Sie sich durch Ihre Unterschrift nicht mit dem Inhalt der Abmahnung einverstanden erklären, sondern nur deren Erhalt bestätigen. Auf keinen Fall sollten Sie mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass sich der Vorfall so ereignet hat, wie es in der Abmahnung steht.
Sollte man einer Abmahnung widersprechen?Der Vorteil eines Widerspruchs gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung liegt für Arbeitnehmer darin, dass sie dadurch falsche Vorwürfe gegen ihre Person ausräumen können. Ein Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, auf eine zu Unrecht erfolgte Abmahnung Widerspruch einzulegen.
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