Rente ohne abschlag bei 50 schwerbehinderung

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 wurden von vielen Menschen unbemerkt auch die Grenzen für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben. Was sich wie geändert hat und was Betroffene beachten sollten, haben wir kurz für sie zusammen gestellt.

Für die Betroffenen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit dem 65. Lebensjahr, vorzeitig (d.h. mit Abschlägen) mit dem 62. Lebensjahr bezogen werden. Sie haben aber erst dann Anspruch, wenn sie zum Zeitpunkt des Rentenbeginns als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Regelung blieb unverändert.

Für Versicherte, die vor dem 31.12.1963 geboren sind, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, die nachfolgend aufgeführt sind:

Bei Versicherten der Jahrgänge 1945 bis 1951 werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Nach wie vor kann dieser Personenkreis bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen mit Vollendung des 63. Lebensjahres (ohne Abzug) bzw. des 60. Lebensjahres (mit Abzug) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Abschlagsfrei können diejenigen in die genannte Altersrente gehen, wenn sie vor dem
17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ist bei Personen, die bis zum 31.12.1950 geboren wurden, für die Bewilligung der Altersrente nicht notwendig. Es reicht, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig nach den bis ins Jahr 2000 geltenden Vorschriften sind.

Bei Versicherten, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, werden die Altersgrenzen (für eine Rente mit und ohne Abschläge) wie folgt angehoben:

Rente ohne abschlag bei 50 schwerbehinderung

Auch der Rentenbeginn für schwerbhinderte Menschen steigt in den kommenden Jahren.

Keine Anhebung der Altersgrenzen gibt es für Versicherte, die am
1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Alle Informationen dieser Seite können sie sich auch hier als Merkblatt herunter laden:

  • Detaillierte Übersicht der Bestimmungen zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

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Bei Rückfragen zu diesem Thema stehen Betroffenen die Mitarbeiter der VdK-Beratungsstellen in Sachsen zur Verfügung.

1. Das Wichtigste in Kürze

Schwerbehinderte Menschen können Altersrente früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird vor dieser früheren Rente sogar noch eine vorgezogene Altersrente gezahlt, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.

2. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die

  • die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben
    und
  • anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
    und
  • die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.

Bei Jahrgängen bis 1951 lag die Rentenaltersgrenze bei 63 Jahren.

Bei 1958 Geborenen beträgt die Grenze 64 Jahre, bei 1959 Geborenen 64 Jahre und 2 Monate.

Eine detaillierte Übersicht über den möglichen Rentenbeginn der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt § 236a SGB VI: www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__236a.html.

3. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen

Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits vor der Altersgrenze beantragt werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.

Auch hier erhöht sich die Altersgrenze mit steigendem Geburtsmonat oder -jahr. Bei 1962 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 8 Monate, bei 1961 Geborenen 61 Jahre und 6 Monate.

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate

10,8 %

4. Hinzuverdienst

Wer die Altersgrenze für den normalen Rentenbeginn erreicht hat, kann unbegrenzt hinzuverdienen.

Für die Zeit der vorgezogenen Rente dürfen normalerweise höchstens 6.300 € jährlich hinzuverdient werden, höherer Hinzuverdienst wird teilweise oder ganz auf die Rente angerechnet. Wegen der Corona-Pandemie gilt bis Ende 2022 ein deutlich erhöhter Freibetrag von 46.060 €. Näheres unter Rente > Hinzuverdienst und unter Corona Covid-19 > Finanzielle Hilfen und Sonderregelungen.

5. Praxistipps

  • Der Antrag sollte ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
  • Wenn die Rente später als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, beantragt wird, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
  • Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
  • Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Rentenbeginn-/Rentenhöhenrechner einen Rechner an, mit dem der Rentenbeginn und die Rentenhöhe ermittelt werden können.

6. Wer hilft weiter?

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.

Erwerbsminderungsrente

Behinderung

Rente

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Rente > Kindererziehungszeiten


Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI

Kann ich mit 50% Schwerbehinderung mit 63 in Rente gehen?

Wer als schwerbehindert anerkannt ist, kann deshalb deutlich früher in die Altersrente gehen. Voraussetzung für die Einstufung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Dafür ist das vorzeitige Altersruhegeld für Menschen mit Behinderung – salopp: die Schwerbehindertenrente – vorgesehen.

Wann kann ich als Schwerbehinderter ohne Abzüge in Rente gehen?

Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre.

Kann ich mit 61 in Rente gehen bei 50 Schwerbehinderung?

Mit Schwerbehinderung schon mit 61 in Rente gehen Als Faustregel gilt: Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 können Sie zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in die Rente. Falls Sie dem „Hamsterrad“ noch früher entfliehen möchten, ist auch das möglich.

Wann kann ich in Rente gehen Jahrgang 1961 mit 50 Schwerbehinderung?

Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen Bei 1962 Geborenen beträgt die Grenze 61 Jahre und 8 Monate, bei 1961 Geborenen 61 Jahre und 6 Monate. Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente.