Wann können Beamte in Hessen in Pension gehen?

Der Bundestag hat am 20. April 2007 mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz die Erh�hung der Regelaltersgrenze f�r die gesetzliche Rente vom 65. auf das 67. Lebensjahr beschlossen (� siehe Seite 212). Eine �bertragung auf die Beamtenversorgung ist f�r die unter den Geltungsbereich des Bundesbeamtengesetzes fallenden Beamten mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erfolgt. Verschiedene L�nder erw�gen ebenfalls im Rahmen eigenst�ndiger l�nderspezifischer Dienstrechtsreformen eine zeit- und inhaltsgleiche �bernahme (z. B. Baden-W�rttemberg, Bayern) bzw. haben diese bereits vollzogen (z. B. Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern). Es gibt allerdings auch Bundesl�nder die modifizierte Regelungen f�r den Beamtenbereich anstreben (z. B. Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt).

Dienstunf�higkeit und anderweitige Verwendung
Als Dienstunf�higkeit wird die dauerhafte Unf�higkeit zur Erf�llung dienstlicher Pflichten angesehen.

Gr�nde f�r Dienstunf�higkeit 2007 in Prozent � Beamte des Bundes und der L�nder

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Wann können Beamte in Hessen in Pension gehen?
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Die seit dem Jahr 2003 durchgef�hrte Erfassung der Gr�nde der Dienstunf�higkeit zeigt, dass rund die H�lfte der krankheitsbedingten Fr�hpensionierungen der Beamtinnen und Beamten beim Bund und bei den L�ndern aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensst�rungen erfolgt. Daneben sind Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Kreislaufsystems die h�ufigsten Ursachen f�r Fr�hpensionierungen. Nach Aufgabenbereichen und nach Geschlecht ergeben sich gewisse Unterschiede bei den Gr�n den der Dienstunf�higkeit. So f�hren bei Frauen h�ufiger als bei M�nnern psychische/psychosomatische Erkrankungen zur Dienstunf�higkeit, w�hrend bei den M�nnern h�ufiger als bei Frauen Kreislauferkrankungen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zu einer Versetzung in den Ruhe stand f�hren. Bei den �brigen Erkrankungen ergeben sich fast gleiche Quoten.

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (allgemeine Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 treten

  1. Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,

  2. wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts,

in dem sie die jeweils für sie geltende Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(3) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um MonateAltersgrenze JahrMonat194716511948265219493653195046541951565519526656195376571954865819559659195610651019571165111958126601959146621960166641961186661962206681963226610

(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 im Teilzeitmodell oder beim Blockmodell in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, erstreckt sich die Altersteilzeit bis zum Erreichen der für sie jeweils geltenden Regelaltersgrenze nach Abs. 3 Satz 2 oder bis zu der Altersgrenze, die die Beamtin oder der Beamte nach § 35 beantragt hat. 2Die Altersteilzeitbewilligung ist entsprechend anzupassen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. 4Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.

(5) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes mit Lehrverpflichtung und Lehrkräfte am Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg an der Fulda, die sich am 1. Januar 2011 in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, treten mit Ablauf des letzten Monats des Schuljahres, des Semesters oder des fachtheoretischen Studienabschnitts, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar nach Ende der ursprünglich bewilligten Altersteilzeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. 3Beim Blockmodell ist der Antrag in der Arbeitsphase zu stellen.

(6) Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, für die Abs. 3 Satz 2 gilt und denen die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurde, ist abweichend davon auf Antrag die Versetzung in den Ruhestand nach § 35 zu einem späteren Zeitpunkt zu bewilligen.

(7) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011

  1. sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befinden,

  2. bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind oder

  3. sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 118 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 befinden,

erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(8) 1Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze zu verlängern. 2Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.

Können Beamte mit 62 in Pension gehen?

1 HmbBG können Sie die Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, sofern Sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des SGB IX sind. Sie müssen also mindestens einen Grad der Schädigung von 50 haben.

Wann kann ich als Beamter frühestens in Pension gehen?

Eintritt in den Ruhestand auf Antrag frühestens ab dem vollendeten 63. Lebensjahr (§ 52 Abs. 1 BBG; § 132 Abs. 7 BBG; § 52 Abs.

Wann Pension Beamte Hessen?

Die Regelaltersrente erhalten Versicherte auf An- trag, die das 67. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird seit 2012 bis 2029 schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.

Kann man als Beamter nach 40 Dienstjahren in Pension gehen?

Pensionshöhe. Die Höhe berechnet sich aus den Bezügen der letzten drei Jahre und den absolvierten Dienstjahren. Grundsätzlich erreicht man nach 40 Dienstjahren die Höchstpension von derzeit 71,75%.