Wann machen die schulen in sachsen-anhalt wieder auf

Schüler und Schülerinnen in Sachsen Anhalt können sich, ebenso wie die Kinder in anderen Bundesländern, freuen. 75 Werktage im Jahr, haben die Schulen geschlossen, während die Schüler ihr Sommerferien, Herbst- oder Winterferien genießen. Hinzu kommen Feiertage und Wochenenden, die zum Ausschlafen und Faulenzen einladen.

Im Herbst beginnt das Ferienjahr nur ein paar Wochen nach dem Schulstart mit den ersten Ferien. Die lassen sich in Sachsen-Anhalt beispielsweise für eine Flusskreuzfahrt auf der Elbe oder eine Radtour entlang des Elberradweges nutzen. Die nächsten Schulferien sind die Weihnachtsferien. Ganz egal, ob Sie in Magdeburg oder Halle, Lutherstadt oder Bitterfeld wohnen, schöne Weihnachtsmärkte und -feiern gibt es überall in Sachsen-Anhalt. Sieben Tage Winterferien schließen sich nach ein paar Wochen Schule im neuen Jahr an. Ob Wintersport im Hartz oder gemütliches Beisammensein mit Freunden zu Hause, Schülerinnen und Schüler in Sachsen-Anhalt haben allen Grund, diese Ferien zu genießen, bevor es wieder weiter geht bis zur Osterpause. Besonders für Eisenbahnfreunde ist das die beste Zeit, beispielsweise einmal mit der Harzquerbahn oder der Brockenbahn zu fahren. Die nächsten Ferientermine, die sich Schüler in Sachsen-Anhalt in ihre Kalender schreiben können, sind der Beginn der Pfingstferien und ein paar Wochen später auch der Sommerferien-Start. Diese eignen sich perfekt, um in den Urlaub zu fahren oder aber im eigenen Land Sehenswürdigkeiten wie das Mosigkauer Schloss oder den englischen Landschaftspark, der zum UNSECO Weltkulturerbe zählt, zu besuchen.

Basis der neuen Quarantäneregeln ist die geänderte Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Magdeburg vom 7. Dezember 2021. Die Änderungen treten ab dem 21. Januar 2022 in Kraft.

Die neuen Regeln gelten auch rückwirkend für alle derzeit in Quarantäne befindlichen Personen. Soweit Infizierten und Kontaktpersonen bereits ein Quarantäneschreiben des Gesundheitsamtes erhalten haben, wird der darin verfügte Zeitraum der Absonderung gegenstandslos. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag des Auftretens der Symptome oder der Tag der Testung nicht mitgerechnet – die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Auftretens der Symptome oder auf den Tag der Testung folgt.

Die Allgemeinverfügung im Einzelnen (gekürzt)

I. Pflicht zur Absonderung für Kontaktpersonen und Ausnahmen

Personen, die im gleichen Haushalt wie infizierte Personen leben (Kontaktpersonen), haben sich ebenfalls unverzüglich in der Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (häusliche Quarantäne). Die Pflicht zur Absonderung gilt nicht für die nachfolgend aufgeführten Kontaktpersonen:

  1. Personen mit einer Auffrischimpfung (Boosterimpfung) – insgesamt sind drei Impfungen erforderlich (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson)
  2. Geimpfte Genesene – Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben
  3. Personen mit einer zweimaligen Impfung, ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung – dies gilt auch für den Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson
  4. Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests

Eine einmalige Impfung mit dem Covid-19-Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) begründet für die unter Punkt 1 bis 3 fallenden Personen keine Ausnahme von der Pflicht zur Absonderung.

II. Beginn und Dauer der Absonderungspflicht für Infizierte und Kontaktpersonen

Die Pflicht zur Absonderung beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen am Tag des Auftretens der Symptome bei der infizierten Person. Bei asymptomatisch Infizierten beginnt für Infizierte und Kontaktpersonen die Pflicht zur Absonderung am Tag der Abnahme des positiven Tests bei der infizierten Person.

Dauer der Absonderung beträgt:

  1. für die allgemeine Bevölkerung

    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde,  wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wenn frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde, wobei ein schriftlicher Nachweis durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus Testverordnung erforderlich ist. Bitte erkundigen Sie sich vorher, ob ihr Testzentrum zertifiziert ist.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
  2. Beschäftige in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn diebetroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein obligatorischer negativer PCR-Test abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 7 Tage, wennfrühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test

  3. für Schüler*innen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
    • als Infizierte
      • 7 Tage, wenn die betroffene Person zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei war und frühestens am Tag 7 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde (Voraussetzungen siehe oben)
      • 10 Tage ohne abschließenden Test
    • als Kontaktpersonen
      • 5 Tage, wenn frühestens am Tag 5 ein negativer PCR-Test oder zertifizierter Antigentest abgenommen wurde ( Voraussetzungen siehe oben) und in der Einrichtung eine regelmäßige (serielle) Testung erfolgt und dort die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht ACHTUNG: Dies gilt dann, wenn das Kind die Einrichtung wieder besuchen soll. Die Regelung greift nicht als Freitestung für Freizeitaktivitäten. Hier ist die reguläre Quarantänezeit abzuwarten.
      • 10 Tage ohne abschließenden Test

Das Testergebnis des Abschlusstests muss vor der Beendigung der Absonderung vorliegen.

Haben Infizierte nach sieben Tagen weiterhin SARS-CoV-2-typische Symptome, besteht weiterhin die Pflicht zur Absonderung. Diese endet dann erst, wenn das Ergebnis einer weiteren Testung vorliegt und dieses keinen Nachweis einer aktuellen Infektion mit dem Coronavirus ergeben hat. Die Landeshauptstadt Magdeburg ist unverzüglich über das Auftreten von Symptomen und das Ergebnis der Testung zu unterrichten.

Allgemeine Hinweise: Verhalten in häuslicher Quarantäne

Infizierte Personen und Kontaktpersonen sollten umgehend ihren Hausarzt oder ihre Hausärztin kontaktieren, wenn sie sich krank fühlen oder folgende Symptome haben:

  • Atemnot
  • neu auftretender Husten
  • Fieber
  • Geruchs- oder Geschmacksverlust

Bei lebensbedrohlichen akuten Erkrankungen sollte der Notruf (112) gewählt werden. Dabei sind die allgemeinen Regeln bei einem Notruf zu beachten und angegeben werden, dass eine Quarantäneanordnung besteht.

Um Gesundheitsgefährdungen zu vermeiden, sollten infizierte Personen und Kontaktpersonen die innerhäuslichen Kontakte auf das Notwendigste beschränken. Auf gemeinsame Essen sollte verzichtet werden. Soweit möglich, sollten betroffene Personen separate Schlaf- und Aufenthaltszimmern nutzen.

Ist in Sachsen

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900 Lehrkräfte fehlten laut Berechnungen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW in Sachsen-Anhalt. Von diesen 900 Stellen seien nur 500 besetzt worden.

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Ausgabe der Halbjahreszeugnisse Januar 2020, im Schuljahr 2020/2021 am Freitag, 29. Januar 2021, im Schuljahr 2021/2022 am Freitag, 28. Januar 2022, im Schuljahr 2022/2023 am Freitag, 27. Januar 2023, im Schuljahr 2023/2024 am Mittwoch, 31.