Was bedeutet Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijob?

Bei geringfügigen Beschäftigungen als 450-Euro-Job handelt es sich um rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen.

Anders als bei der Krankenversicherung, muss auch der geringfügig entlohnte Arbeitnehmer Beiträge zur Rentenversicherung aus seinem Minijob leisten, sofern er sich nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lässt.

Daraus folgen auch Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, sofern die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
    • Vorteil
    • Nachteile
  2. Wann die Befreiung sinnvoll ist
    • Download Befreiungsantrag
  3. Rentenversicherungsbeitrag im Minijob
    • Pauschalierung
    • Beitrag ohne Befreiung
  4. Berechnungsbeispiel ohne Befreiung
  5. Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 450 Euro Job
    • Beispielrechnung
  6. Das Wichtigste in Kürze

Inhaltsverzeichnis

  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
  • Wann die Befreiung sinnvoll ist
  • Rentenversicherungsbeitrag im Minijob
  • Berechnungsbeispiel ohne Befreiung
  • Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 450 Euro Job
  • Das Wichtigste in Kürze

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Der Beitrag zur Rentenversicherung vom eigenen Lohn (3,6%) muss durch den Arbeitnehmer nicht geleistet werden. Der Minijobber hat die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen.

Da es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (seit 2013) um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, müssen sich Arbeitnehmer schriftlich von ihrer Beitragspflicht befreien lassen.

Achtung: Ausgenommen sind Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben, diese sind weiterhin versicherungsfrei.

Auf die Rentenversicherungspflicht und die damit verbundene Befreiung muss der Arbeitgeber hinweisen. Ebenso ist die schriftliche Befreiung vom Arbeitgeber in den Lohnakten abzulegen.

Vorteil

  • Keine 3,6% Abgabe monatlich vom Lohn – mehr vom Gehalt

Nachteile

  • Nur anteilige Anerkennung des Minijobs für Wartezeiten bei späteren Renten- oder Rehabilitationsmaßnahmen
  • Bei Ermittlung der Rentenansprüche nur Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils (betrifft neben Altersrente bspw. auch Erwerbsminderungsrente)

Wann die Befreiung sinnvoll ist

Die Befreiung von der Beitragspflicht steht allen Minijobbern offen. Sinnvoll ist diese aus Gründen der Altersvorsorge jedoch nur, wenn zusätzlich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht, wenn also bspw. neben dem Hauptjob noch ein Minijob ausgeübt wird.

In diesem Fall werden bereits durch den Hauptjob Beiträge geleistet, weshalb darauf im Minijob verzichtet werden kann und sich auf mehr Lohn gefreut werden kann.

Download Befreiungsantrag

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (PDF)

Rentenversicherungsbeitrag im Minijob

Beim Arbeitgeber fallen 15% bzw. 5% bei Privathaushalten an, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer im Minijob entweder von der Beitragspflicht befreit ist (geringfügige Beschäftigung) oder aufgrund des Bezuges einer Vollrente bzw. Beamtenpension wegen Alters rentenversicherungsfrei ist.

Mehr zu Minijobs in privaten Haushalten unter Minijob im Privathaushalt – Haushaltsscheck.

Pauschalierung

Gleichzeitig ist die Pauschalierung des Beitrages von immenser Bedeutung für die 2%ige Pauschalierung der Lohnsteuer.

Diese ist nämlich unmittelbar daran gekoppelt, was bedeutet, dass eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht vorgenommen werden kann, wenn keine pauschaler Beitrag an die Rentenversicherung geleistet wird.

Weiterführende Informationen zur Lohnsteuer unter Lohnsteuer bei 450 Euro Jobs.

Beitrag ohne Befreiung

Haben die Arbeitnehmer sich nicht von der Beitragspflicht befreien lassen, haben sie auch Leistungsansprüche aus der Rentenkasse (wenn die Wartezeiten und Mindestversicherungszeiten erfüllt sind).

Hat sich der Minijobber nicht auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen, fallen monatlich 3,6% des Lohns / Gehalts an, die der Arbeitnehmer an die Minijob-Zentrale zahlen muss. Der Beitrag muss ab dem ersten Tag der Beschäftigung an die Minijob-Zentrale gezahlt werden.

Achtung: Zu beachten ist aber, dass wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeführt werden, die in der Summe die 450 Euro Grenze nicht überschreiten, diese Befreiung nur einheitlich für alle Beschäftigungen abgegeben werden kann. Es kann also entweder nur bei allen Minijobs auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden oder bei keinem.

Berechnungsbeispiel ohne Befreiung

Tritt die Rentenversicherungspflicht ein und der Minijobber hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, so muss der volle Beitrag entrichtet werden (aktuell 18,6%).

Der Arbeitgeber leistet bereits seinen Löwenanteil mit 15% (5% bei Beschäftigungen in Privathaushalten), so muss nur die Differenz zu 18,6% aufgestockt werden.

Dementsprechend muss der geringfügig Beschäftigte zusätzlich 3,6% (bei Beschäftigungen in Privathaushalten 13,6%) aufbringen.

Beitragsabrechnung BetragBelastungmonatliches Entgelt des Angestellten 450,00 EuroPauschale zur Krankenversicherung
13,00% auf 450 Euro58,50 Euro Pauschale zur Rentenversicherung
15,00% auf 450 Euro67,50 Euro Umlage U1
0,9% auf 450 Euro4,05 Euro Umlage U2
0,29% auf 450 Euro1,31
Euro Insolvenzgeldumlage
0,09% auf 450 Euro0,41 Euro Pauschale Lohnsteuer
2,00% auf 450 Euro9,00 Euro Abgaben an die Minijob Zentrale (Arbeitgeber)140,77 Euro Da der Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet hat, muss er den Beitrag zur Rentenversicherung auf 18,60% aufstocken.Rentenversicherungsbeitrag
18,60% auf 450 Euro 83,70 Euro Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung
15,00% auf 450 Euro -67,50 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
3,60% Aufstockungsbetrag von 450 Euro auf 18,6% 16,20 Euro Gesamtbelastung des Arbeitgebers  590,77 EuroÜberweisung des Arbeitgebers an die Minijob Zentrale
Gesamtbeitrag von 140,77 Euro zuzüglich Arbeitnehmer Anteil
zur Rentenversicherung von 16,20 Euro 156,97 EuroAuszahlungsbetrag des Arbeitnehmers
450 Euro abzüglich 16,20 Euro Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung  433,80 Euro

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung beim 450 Euro Job

Auf Basis einer Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich sieht der Gesetzgeber einen Mindestbetrag von 32,55 Euro (18,6%) vor.

Hierbei zahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von 15%. Die Differenz zum Mindestbetrag muss vollständig durch den Arbeitnehmer erbracht werden.

Bei Teilmonaten der Beschäftigung ist hier mit jeweils 1/30 je Kalendertag von 32,55 zu rechnen.

Beispielrechnung

Wir gehen von einem Arbeitnehmer aus, der ein monatliches Einkommen von 160 Euro (unter der Mindestbemessungsgrundlage) hat und sich nicht von der Beitragspflicht hat befreien lassen.

Im Beispiel verdeutlichen wir nur die Beiträge zur Rentenversicherung, da wir unterstellen, dass die restlichen Beiträge ganz normal abgeführt werden.

Um die Auswirkungen für den Arbeitnehmer aufzuzeigen machen wir anschließend die gleiche Rechnung, jedoch hat der Arbeitnehmer ein Einkommen von 190 Euro (über der Mindestbemessungsgrundlage).

1. Beitragsabrechnung Betrag monatliches Entgelt des Angestellten 160,00 Euroregulärer Beitrag zur Rentenversicherung
18,60% von 160 Euro (Mindestbeitrag unterschritten, daher
ist von einem Mindesteinkommen von 175 Euro zu rechnen!)32,55 Euro Mindestbetrag zur Rentenversicherung
18,60% von 160 Euro32,55 Euro Arbeitgeberanteil
15,00% auf 160 Euro -24,00 Euro Arbeitnehmeranteil
Differenz zu 32,55 Euro (5,34% von Entgelt!) -8,55 EuroAuszahlungsbetrag des Angestellten 151,45 Euro

Regulär müsste der Arbeitnehmer nur 3,6% aufstocken, was bei einem Einkommen von 160 Euro 5,76 Euro ausmachen würde. Da die Aufstockung aber noch nicht den Mindestbetrag von 32,55 Euro erreicht, muss der Arbeitnehmer 5,34% aufstocken. Insgesamt beträgt damit der Rentenversicherungsbeitrag 20,34% von 160 Euro.

2. Beitragsabrechnung Betrag monatliches Entgelt des Angestellten 210,00 EuroBeitrag zur Rentenversicherung
18,60% von 210 Euro (Mindestbeitrag überschritten!)39,06 Euro Arbeitgeberanteil
15,00% auf 210 Euro -31,50 Euro Arbeitnehmeranteil
3,60% auf 210 Euro (Differenz zu 18,60%) -7,56 EuroAuszahlungsbetrag des Angestellten 202,44 Euro

Im zweiten Beispiel ist der Mindestbeitrag nicht unterschritten. Trotz dessen, dass im ersten Beispiel ein geringeres Entgelt von 160 Euro aus dem 450 Euro Job hervorgeht, muss der Arbeitnehmer einen höheren Beitrag entrichten als der Minijobber mit einem Entgelt von 210 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung bei Minijob?

Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von 15 Prozent bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten. Minijobber müssen darüber hinaus einen Eigenbetrag von 3,6 Prozent von ihrem Gehalt zahlen. Bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro liegt der Eigenbetrag damit bei 16,20 Euro.

Sollte man sich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Lassen sich Minijobber von ihrer Beitragspflicht befreien, dann fallen weniger Abgaben monatlich vom Lohn ab. Allerdings wird auch weniger in die Rentenkasse eingezahlt, was geringere Rentenansprüche für die Zukunft bringt. Sinnvoll ist die Befreiung also nur, wenn zusätzlich ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

Sollte man sich bei Minijob von Rentenversicherung befreien lassen?

Grundsätzlich sind Minijobs immer rentenversicherungspflichtig. Man kann sich auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, was aber selten sinnvoll ist. Denn über die Rentenversicherung bei Minijobs kann man Rentenversicherungszeiten sammeln und sich so ein Rentenplus fürs Alter sichern.

Sollte ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Geringfügig entlohnt Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts zu zahlen.

Wann lohnt sich Rentenversicherung bei Minijob nicht?

Seit 2013 sind Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Bei einem Einkommen von 450 Euro sind das 16,20 Euro im Monat. „Um Abzüge zu vermeiden, lassen sich trotzdem mehr als 80 Prozent aller Minijobber von der Versicherungspflicht befreien.

Was bedeutet Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember 2012 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben weiterhin rentenversicherungspflichtig.