Wer den Führerschein der Klasse B oder die Klasse-3-Fahrerlaubnis besitzt, darf bereits jetzt auch Zweiräder fahren. Allerdings darf nicht jeder alles fahren. Neu ist die Regelung, dass Autogahrer auch 125er pilotieren dürfen – unter Auflagen. Eine Übersicht, was erlaubt ist und was nicht. Show
Der Deutsche Bundesrat hat in seiner letzten Plenarsitzung vor Weihnachten am 20. Dezember 2019 beschlossen, dass künftig jeder Deutsche unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Autoführerschein auch 125er-Leichtkrafträder fahren darf. Im Vorfeld hatte es eine Menge Gezerre um den im Sommer öffentlich gewordenen Plan gegeben. Aufgrund von heftiger Kritik von Medien und diversen Verkehrssicherheitsverbänden wurde der ursprüngliche Plan nachgebessert. Er sieht nun vor, dass Inhaber von Autoführerscheinen ohne zusätzliche Fahrprüfung Leichtkrafträder fahren dürfen, wenn sie mindestens fünf Jahre lang schon ihren Führerschein der Klasse B haben, mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens neun Fahrschuleinheiten á 90 Minuten absolviert haben, vier davon in Theorie und fünf in Praxis.
Honda Motorräder wie die Honda CBF125 sollen bald auch von Klasse-B-Führerscheininhabern gefahren werden können. Anschließend ist eine einfache Bescheinigung ausreichend für den Führerschein der Klasse B mit Schlüsselzahl 196. Diese beinhaltet die Erlaubnis, Leichtkrafträder bis 125 Kubik und 15 PS zu führen, die bei voller Leistung nicht leichter als 110 Kilo sein dürfen. Achtung: Dieses Recht gilt nur innerhalb Deutschlands. fahrten ins Ausland sind nicht erlaubt. Mit der jetzt erteilten Zustimmung des Bundesrats ist die Umsetzung in geltendes Recht nur noch eine Formalie. Unberührt davon sind aber die bisher schon gültigen Regeln, die den Inhabern des Klasse-B-Führerscheins bereits das Fahren von Zweirädern erlaubt. Auch die Klassen AM und A2 sind möglichJeder Klasse-B-Mobilist darf schon jetzt Fahrzeuge der Klasse AM (zuvor M) fahren. Darunter fallen die leichten zweirädrigen Kleinkrafträder der Klasse L1e-B ebenso wie dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e. Deren Gemeinsamkeiten: Eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h, ein Hubraum von höchstens 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und eine Leistung von maximal vier kW (5,5 PS). Wer vor dem 1. April 1980 einen Führerschein der Klasse 3 erworben hat und diesen bis heute ohne zwischenzeitlichen Entzug noch besitzt, hat weitere Privilegien: Er kann seit April 2013 auch Motorräder bis 48 PS fahren. Einzige Voraussetzung ist eine 40-minütige praktische Motorradfahrprüfung. In der Praxis wird aber kaum eine Fahrschule ihren Schüler ohne die ein oder andere Fahrstunde zur Prüfung vorstellen. Ist diese Hürde aber genommen, dürfen mit der erworbenen A2-Lizenz Motorräder bis 35 kW (48 PS) mit einem Leistungsgewicht von maximal 0,2 kW/kg bewegt werden. Nach zwei Jahren mit dem Führerschein A2 kann der Aufstieg in die unbegrenzte A-Klasse angegangen werden. Auch hierzu ist wieder nur eine praktische Prüfung vorgesehen. Viele Modelle lassen sich nachträglich drosselnDie Motorradhersteller haben auf die damalige Neuerung reagiert und zusätzliche Modelle ins Programm genommen, die den gesetzlichen 48-PS-Vorgaben entsprechen. Eine weitere Möglichkeit: Bestandsmodelle können per Drosselung auf die neuen Regeln angepasst werden. In der EU-Richtlinie heißt es aber, dass solche Bikes nur um die Hälfte ihrer Ausgangsleistung beraubt werden dürfen, um zur Klasse A2 zugelassen zu sein. Das bedeutet, dass nach EU-Recht nur Motorräder mit maximal 70 kW (95 PS) für diese Drosselung in Frage kommen. Deutschland hat diesen Passus aber nicht übernommen. Hierzulande darf also jedes 48-PS-konforme Modelle gedrosselt werden, egal welche Leistung es ursprünglich gehabt hat. Bei Fahrten ins Ausland kann ein „falsch“ gedrosseltes Fahrzeug möglicherweise ein Problem wegen Fahrens ohne den korrekten Führerschein darstellen. UmfrageJa. Damit wird mehr Menschen individuelle Mobilität ermöglicht. Nein. Das ist ein absolutes Sicherheitsrisiko. FazitWer einen Klasse B oder Klasse 3-Führerschein besitzt, ist nicht auf ein vierrädriges Fahrzeug festgelegt. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber erlaubt ihm vielfältige Möglichkeiten, auch Zweiräder zu bewegen.
Führerscheinklasse 3 - Ort und Datum maßgeblichWenn man einen alten Führerschein besitzt, ist es immer wichtig, darauf zu achten, dass der Ort an dem der Führerschein ausgestellt wurde und auch das Erteilungsdatum zu erkennen sind.Die Schwierigkeiten, die sich auftun, liegen an der unterschiedlichen Rechtsprechung, den vom System abgegrenzten Behördenwesen der DDR. Doch auch Sonderregeln einzelner Bundesländer in der Vergangenheit tragen zu der Verwirrung bei. So konstituierte beispielsweise in den 60ziger Jahren das Saarland eine ganze Reihe von Ausnahmegesetzen. Hier eine Liste, die eine Übersicht ermöglicht.
Für welche Fahrzeuge gilt der Führerschein Klasse 3?Wie sich aus obiger Liste ersehen lässt, ist die Aussage über bestimmte Klassen, die mit dem alten Führerschein 3 auf den neuen EU-Führerschein übertragen werden, nicht wirklich zu treffen, zumindest sehr kompliziert. Grundsätzlich gilt jedoch: Ganz danach, wann und wo der Führerschein ausgestellt wurde, ist es möglich zu fahren:
Anhänger
Die Schlüsselzahlen im FührerscheinsystemAuf der Rückseite des neuen EU-Führerscheines finden sich die Schlüsselzahlen aufgelistet. Sie sind definiert als Teil der amtlichen Zulassung von Personen zum Straßenverkehr in der EU. Die Schlüsselzahlen erklären sich als Beschränkungen beziehungsweise Auflagen für den jeweiligen Inhaber des Führerscheins. Aus der Fahrerlaubnisverordnung FeV Paragraph § 23 Absatz 2 „Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubeisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.“ Die Rechtsgrundlage findet sich in der Richtlinie des Rates vom 29. 07.1991 über den Führerschein sowie in der Neufassung vom 20.12.2006 mit der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein in ihrer Neufassung. Hier ein kleiner Auszug aus den sogenannten „harmonisierten Gemeinschaftscodes“.
Es existieren neben diesen in der Europäischen Union außerdem harmonisierte Gemeinschaftscodes in den einzelnen Staaten. Die sind in aller Regel dreistellig, manchmal gibt auch noch Unterschlüssel. Diese Schlüsselzahlen haben nur als eigenständige, nationale Rechtsprechung Gültigkeit. Hier ein Beispielauszug. So steht die Schlüsselzahl 104 beispielsweise für: Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen. Oder die Schlüsselzahl 171: Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste. Die Schlüsselzahl 172: für Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste. So sind eine ganze Reihe von Schlüsselzahlen in den neuen EU-Führerschein aufzunehmen. Es lohnt sich, sich genauer mit dieser Materie zu befassen. Wie viel ccm darf man mit Führerschein Klasse 3 fahren?Wissenswertes zur "alten" Führerschein Klasse 3
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm. Hubraum, 11 kW Motorleistung).
Welches Motorrad darf ich mit Klasse 3 fahren?FAQ: Führerschein Klasse 3
Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Führerschein der Klasse 3 Motorrad bis 125 ccm sowie PKW und LKW bis 7,5 t fahren. Hier erhalten Sie eine Übersicht zu den zulässigen Fahrzeugen.
Welchen Anhänger darf ich mit der alten Klasse 3 fahren?Besitzer einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 sind im Allgemeinen dazu befugt, Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t führen. Zudem dürfen Sie Gespanne mit drei Achsen fahren bzw. mit der entsprechenden Schlüsselnummer an Zugfahrzeuge von bis zu 7,5 t einachsige Anhänger von bis zu 11 t anhängen.
Was darf ich mit dem alten grauen Führerschein fahren?Autos bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. Lkw bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht. Dreiachsige Züge bis 12 Tonnen Gesamtgewicht – das Zugfahrzeug darf nicht schwerer als 7,5 Tonnen sein.
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