Was passiert mit briefen die nicht zugestellt werden können

Von: Verbraucherzentrale Bayern

Wichtige Post, vor allem wenn Originaldokumente übermittelt werden müssen, wird auch heute noch überwiegend durch den Briefversand erledigt. Oft erhalten die Verbraucherzentralen Beschwerden, dass Briefe und Pakete nicht ankommen oder der Inhalt beim Transport beschädigt wird. Doch wie sieht es mit der Haftung aus, wenn Briefe ihren Adressaten nicht erreichen? Informationen hierzu bietet der folgende Beitrag am Beispiel der Deutschen Post AG.

Was passiert mit briefen die nicht zugestellt werden können

In diesem Beitrag finden Sie

  • Briefkasten oder Postfiliale?
  • Haftung bei Versand über den Briefkasten
  • Haftung bei Aufgabe in der Postfiliale
  • Gesetzliche Haftungsregelung
  • Haftungshöchstgrenzen

Briefkasten oder Postfiliale?

Ein wichtige Unterscheidung vorneweg: Von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob die Deutsche Post AG beim Verlust eines Briefs haftet, ist die Art und Weise, wie der Brief zur Post aufgegeben wurde.

Haftung bei Versand über den Briefkasten

Durch den Einwurf des Briefes in den Briefkasten kommt zwischen dem Verbraucher und der Deutschen Post AG ein Frachtvertrag nach den §§ 407 ff. HGB zustande.

Geht ein einfacher Standardbrief verloren, stehen dem Absender keine Schadenersatzansprüche zu, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens eine Haftung beim Versand eines einfachen Standardbriefs ausschließen. Eine Verlusthaftung soll es nur bei Einschreibebriefen, Nachnahmesendungen o.ä. geben, die meist in der Postfiliale aufgegeben werden. Auf eine solche Klausel kann sich das Unternehmen aber nur berufen, wenn die Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Wird ein Brief in einen Briefkasten eingeworfen, kommt insoweit eine Spezialregelung im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Tragen, nämlich § 305a Nr. 2a BGB. Diese Vorschrift ordnet an, dass die AGB automatisch in den Vertrag einbezogen werden, wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden, in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehalten werden und der Beförderungsvertrag außerhalb der Geschäftsräume durch Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen wurde. Diese Voraussetzungen sind in der Regel erfüllt.

Haftung bei Aufgabe in der Postfiliale

Wird der Brief in einer Postfiliale aufgegeben, so sieht die Rechtslage für den Verbraucher meist günstiger aus.

Beispiel:
Verbraucher A gibt in der Postfiliale Deggendorf einen Standardbrief auf. Empfänger soll sein Freund B in Dingolfing sein. Im Umschlag befinden sich zwei Konzertkarten für die Gruppe Biermösl Blosn im Wert von insgesamt 72 Euro. Der Brief kommt nie bei B an. A wendet sich nach vier Wochen an die Deutsche Post AG und möchte Schadensersatz in Höhe von mindestens 72 Euro und 70 Cent (Porto). Das Unternehmen lehnt jegliche Schadenersatzansprüche mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

Durch die Aufgabe des Briefes in der Postfiliale wird zwischen A und der Deutschen Post AG ein Frachtvertrag geschlossen. Die Gretchenfrage, die in jedem Einzelfall zu klären ist, lautet: Wurden auch in diesem Fall die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen?

Da in diesem Fall die Sonderregelung des § 305a Nr. 2a BGB nicht greift, gelten die allgemeinen Vorschriften. § 305 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus, dass der Verbraucher auf die Geltung der AGB hingewiesen wird. Entscheidend ist also, ob in der Filiale der Deutschen Post AG ein deutlich sichtbarer Hinweis zur Einbeziehung von AGB angebracht ist. Dies ist meist nicht der Fall. In der Regel wird auch kein Postangestellter ungefragt auf die Geltung der Geschäftsbedingungen hinweisen. Die AGB erlangen dann im Vertragsverhältnis keine Geltung, es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Gesetzliche Haftungsregelung bei Briefen

Rechtlich betrachtet haben wir es bei dem Beförderungsvertrag mit einem Frachtvertrag zu tun. Dieser ist nicht im BGB, sondern im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. In den Vorschriften des HGB findet sich auch eine Haftungsregelung. Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust einer Sendung, selbst wenn ihm kein Verschulden anzulasten ist. Nur wenn der Sendungsverlust unvermeidbar und unvorhersehbar war, entfällt eine Haftung.

Nach § 424 Abs. 1 HGB gilt innerstaatlich versendetes Gut, darunter fallen auch Briefe, als verloren, wenn es nicht innerhalb einer vereinbarten bzw. üblichen Lieferfrist, mindestens aber nach 20 Tagen noch nicht ausgeliefert ist.

In dem obigen Beispielsfall sind bereits 20 Tage verstrichen. Die Post hat somit grundsätzlich für den Verlust einzustehen.

Um die Haftung bei anderen Paketdiensten zu beurteilen, ist eine Prüfung der jeweiligen AGB notwendig, sofern diese wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Haftungshöchstgrenzen

Allerdings bestimmt das Gesetz Haftungshöchstgrenzen. Bei einem Briefverlust müssen zunächst die Beförderungskosten, also das Porto ersetzt werden (§ 432 HGB). Daneben muss der Wert des verloren gegangenen Versandgutes ersetzt werden, höchstens jedoch 8,33 „Rechnungseinheiten“ pro Kilogramm des Transportguts (§ 431 Abs. 1 HGB).

Nun wird es ein wenig kompliziert, weil für Rechnungseinheit auf das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds abgezielt wird. Danach beträgt ein Sonderziehungsrecht etwa 1 €. Bei einer Höchsthaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten entspricht dies einem Haftungshöchstbetrag von rund 10 € pro Kilogramm des Versandguts.

Im Beispiel wurde ein Standardbrief, nehmen wir an mit dem zulässigen Höchstgewicht von 20 Gramm, versandt. Das entspricht 0,02 kg. Demnach ergibt sich folgender Anspruch: 0,02 kg mal 10 Euro = 0,20 Euro. Hinzu kommt das Porto in Höhe von 0,70 Euro, so dass A einen Schadensersatzanspruch über sagenhafte 0,90 Euro gelten machen könnte.

Etwas anderes gilt nur, wenn A der Deutschen Post AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen könnte. In diesem Fall gelten die zuvor genannten Haftungshöchstgrenzen nicht. Es muss dann der tatsächliche Wert ersetzt werden. In der Regel wird es jedoch kaum möglich sein, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen.

Hinzuwiesen ist noch darauf, dass die Deutsche Post AG in ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen Brief national) bei Briefen mit bestimmten Zusatzleistungen die Höchstbeträge wirksam begrenzt hat. Je nach gewünschter Zusatzleistung liegt die Begrenzung derzeit zwischen 25 und 500 Euro.

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Was passiert wenn Briefe nicht zugestellt werden?

Sofern eine Sendung nicht zugestellt werden kann, geht diese wie gewohnt an den Absender zurück.

Wann wird ein Brief zurückgeschickt?

Briefe dürfen vom Postunternehmen zurückgeschickt werden, wenn der Zusteller nicht erkennen kann, ob er mit dem Einwurf der Post in einen unbeschrifteten Hausbriefkasten den richtigen Empfänger*in erreicht.

Wo kommt die Post hin wenn sie nicht ankommt?

1. Geht die Sendung verloren, können Sie einen Nachforschungsantrag bei der Deutschen Post stellen. 2. Bei Fragen zur Reklamation beschädigter Sendungen wählen Sie die Hotline des Dienstleisters (zum Beispiel Deutsche Post: ☎ 0228/433 31 12).

Wie lange bleibt ein Brief bei der Post?

Denn nach Paragraf 5 Postdienstleistungsverordnung (PDLV) ist ein Anbieter von Postdienstleistungen verpflichtet, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen Briefe zur Abholung bereitzuhalten.