Was passiert wenn man in quarantäne raus geht

Rechtsgrundlage (Zweite SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung)VerstoßAdressat des BußgeldbescheidsBußgeldrahmen in Euro
§ 2 Absatz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 Verstoß gegen die Pflicht, eine Atemschutzmaske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1 Abs. 3 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500
§ 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz Verstoß gegen die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 oder § 1 Absatz 3 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, als Verantwortliche oder Verantwortlicher sicherzustellen, dass nur Personen die eine negative Testung nachweisen, Zutritt erhalten, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung o. ä. 1.000 - 5.000
§ 4 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, als Besucherin oder Besucher einer Einrichtung, eine negative Testung nachzuweisen, soweit keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 vorliegt Jede beteiligte Person 100 - 500
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Verstoß gegen die Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Tests auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt Jede beteiligte Person mit einem positiven Testergebnis 1.000 – 5.000
§ 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Verstoß gegen die Pflicht, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des positiven Tests ständig abzusondern, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder § 8 Absatz 4 vorliegt Jede beteiligte Person 1.000 – 5.000
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Verstoß gegen die Pflicht, unverzüglich eine Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 herbeizuführen Jede beteiligte Person 100 – 1.000
§ 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Verstoß gegen die Pflicht, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Antigen-Tests für einen Zeitraum von 10 Tagen, ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Antigen-Tests ständig abzusondern, bis das Ergebnis einer Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 3 vorliegt Jede beteiligte Person mit einem positiven Schnelltestergebnis 1.000 – 5.000
§ 8 Absatz 3 Nichteinhaltung des Verbots, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. Jede beteiligte Person 1.000 – 5.000

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen

Zur Umsetzung des Kontaktverbots hat die Landesregierung einen Straf- und Bußgeldkatalog veröffentlicht. Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Damit sollen Infektionen vermieden und die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

  Ministerpräsident Armin Laschet: „Die Lage ist ernst. Es geht um Leben und Tod. Das strenge Kontaktverbot wird sicher helfen, das Ansteckungsrisiko schnell zu reduzieren. Die allermeisten Menschen halten sich zum Glück an die Regeln und zeigen sich solidarisch. Wir müssen nicht die Vernünftigen überwachen, sondern die Unvernünftigen bestrafen. Und zwar konsequent und hart. Die Signale müssen ankommen. Null Toleranz gilt auch gegenüber Rechtsbrechern im Kampf gegen das Corona-Virus.“

  Der Katalog enthält eine Übersicht, welche Verstöße als Straftaten und welche als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Strafbar machen sich demnach beispielsweise Rückkehrer aus Risikogebieten, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Betretungsverbote, etwa in Altenheimen, verstoßen. Als Straftat gelten ebenso Ansammlungen in der Öffentlichkeit, bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt, öffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchzuführen, macht sich ebenfalls strafbar. Ebenso aufgeführt sind Ordnungswidrigkeiten und die dazugehörigen Bußgelder.  
Innenminister Herbert Reul: „Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen.“

  Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit. Dafür werden 250 Euro Bußgeld verhängt. Bei Zusammenkünften von mehr als zwei Personen, aber weniger als 10 Personen, in der Öffentlichkeit, muss jede Person 200 Euro Bußgeld bezahlen. Wer gegen ein Besuchsverbot, zum Beispiel in einem Altenheim oder Krankenhaus verstößt, muss 200 Euro Bußgeld bezahlen. Die Sätze gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden sie verdoppelt. Bei Wiederholungsfällen können bis zu 25.000 Euro Bußgeld verhangen werden.