Was wird alles bei Brutto abgezogen?

Die Lohnsteuer z�hlt zu den gr��ten Einnahmeposten der Staatskasse. In Deutschland wird sie als sogenannte Quellensteuer erhoben. Das bedeutet: Sie wird dort erhoben, wo sie anf�llt: beim Arbeitgeber. Er beh�lt Lohnsteuer und Beitr�ge zur Sozialversicherung ein und f�hrt sie zentral ab.

In mehreren Stufen vom Brutto zum Netto

Die Berechnungsgrundlage f�r Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeitr�ge ist das zu versteuernde Einkommen. Das besteht aus dem Bruttogehalt und gegebenenfalls weiteren geldwerten Vorteilen. Das wird zum Beispiel dann wichtig, wenn ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen bekommt, den er auch privat nutzen darf. Im Folgenden geht es um die Regelf�lle bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. 

Wichtig! Alle S�tze und Betr�ge gelten f�r den Stand von 2013.

Vom Brutto zum Netto durchl�uft das Gehalt einen mehrstufigen Rechenprozess. - Zun�chst wird das zu versteuernde Einkommen berechnet. Das bedeutet: Freibetr�ge werden abgezogen, wenn vorhanden und in den Lohnsteuermerkmalen vermerkt. Daraufhin erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidarit�tszuschlags. - Anschlie�end findet die Ermittlung der Sozialabgaben statt.

1. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Verdient ein Arbeitnehmer im Jahr 8.130 Euro oder weniger, zahlt er keine Lohnsteuer. Dieser sogenannte Grundfreibetrag ist steuerfrei.

Deutschland hat ein progressives Steuersystem. Das bedeutet, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt. Die Formel daf�r legt der Gesetzgeber in �32a EStG fest. Die Formeln werden f�r die allgemeinen F�lle wie folgt definiert:

  1. bis 8.130 Euro (Grundfreibetrag): 0;
  2. von 8.131 Euro bis 13.469 Euro: (933,70 � y + 1 400) � y;
  3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro: (228,74 � z + 2 397) � z + 1 014;
  4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro: 0,42 � x � 8 196;
  5. von 250.731 Euro an: 0,45 � x � 15 718.

Die einzelnen Variablen werden im �32a Abs. 1 Satz 3f EStG wie folgt definiert:

  • y = ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag �bersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • z = ein Zehntausendstel des 13 469 Euro �bersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
  • x = das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Tipp: Der Netto-Lohn l�sst sich auch ohne Kenntnisse in h�herer Mathematik berechnen: Mit dem Gehaltsrechner auf Lohn1x1.de. 


2. Solidarit�tszuschlag

Der Solidarit�tszuschlag, kurz Soli genannt, ist eine Pflichtabgabe auf die Einkommensteuer. Diese wird ebenfalls wie die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer getragen und durch den Arbeitgeber abgef�hrt. Der aktuelle Prozentsatz betr�gt gem�� �4 SolzG 1995 5,50% von der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage dient die Lohnsteuer. Wenn die Lohnsteuer in den Klassen I, II oder IV bis VI monatlich nicht mehr als 81 Euro betr�gt, wird kein Soli erhoben.

3. Kirchensteuer 

Die Kirchensteuer zahlt der Arbeitgeber allein. Auch sie wird vom Arbeitgeber einbehalten. Die Steuer f�llt nur an, wenn der Arbeitnehmer Mitglied in einer kirchensteuerberechtigten Konfession ist. Sie betr�gt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent.

Sozialabgaben

Neben den Steuern, die der Arbeitnehmer allein bezahlt, werden vom Bruttoeinkommen Sozialabgaben abgezogen. Diese Sozialabgaben tragen in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu je 50 Prozent. Wie die Steuern werden sie bei der Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber abgezogen und abgef�hrt.. Die Sozialabgaben setzen sich aus folgenden vier Positionen zusammen.

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung


I. Krankenversicherung
 

Jeder Arbeitnehmer ist in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nur Besserverdiener mit mehr als 52.200 Euro d�rfen die gesetzliche Krankenkasse verlassen und sich privat versichern. Bei diesem Betrag liegt derzeit die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. Der Beitragssatz ist f�r alle Krankenkassen der gleiche. Er liegt derzeit bei 15,50%. Dieser Satz wird durch die Bundesregierung gem�� � 241 Abs. 1 SGB V festgesetzt.

Die Krankenversicherung bricht als einzige der Sozialversicherungen mit der exakten Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gem�� � 249 Abs. 1 SGB V schreibt einen zus�tzlichen Arbeitnehmeranteil von 0,9 Prozentpunkten. Daraus ergeben sich ein Arbeitgebersatz von 7,3% und ein Arbeitnehmersatz von 8,2%. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als 47.250 Euro, dann hat er die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze �berschritten. Der Beitrag steigt dann nicht mehr weiter.

Wichtig! Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze z�hlen zu den sogenannten Rechengr��en in der Sozialversicherung. Diese Betr�ge werden vom Staat j�hrlich gepr�ft und immer wieder angepasst.

Arbeitnehmer, die sich privat versichern, m�ssen ihre Beitr�ge selbst tragen. Jedoch muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen. Dieser berechnet sich aus dem Arbeitgeberanteil, den er f�r einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer an der Bemessungsgrenze zahlen m�sste. Allerdings darf der Arbeitgeberzuschuss nicht mehr als die H�lfte der tats�chlichen Beitr�ge betragen.

Gut verdienende Arbeitnehmer sparen also nicht nur selbst Beitr�ge, wenn sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, sie machen damit auch dem Arbeitgeber eine Freude.

Wichtig! Auf die Krankenversicherung vollkommen zu verzichten, geht nicht. Der Gesetzgeber hat eine allgemeine Krankenversicherungspflicht eingef�hrt. Die gilt auch f�r Privatversicherte, also beispielsweise auch f�r Selbstst�ndige.

II. Rentenversicherung 

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,90%. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es eine Beitragsbemessungsgrenze. Ab einem Jahreseinkommen von 69.900 Euro im Jahr in den alten Bundesl�ndern oder 58.800 Euro j�hrlich in den neuen Bundesl�ndern steigen die Beitr�ge nicht mehr weiter.

III. Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ebenfalls eine Pflichtversicherung. In der Regel wird sie gem�� � 58 Abs. 1 SGB XI jeweils zur H�lfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Der Beitragssatz ist nach �55 Abs. 1 SGB XI bundesweit einheitlich auf 2,05% festgesetzt.

Achtung! Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten. Sie zahlen also 2,30% des Bruttogehalts in die Pflegeversicherung ein.

Die Beitragsbemessungsgrenze f�r die Pflegeversicherung entspricht der der gesetzlichen Krankenversicherung, liegt also derzeit bei 47.250 Euro. Wie bei der Krankenversicherung, kann der Arbeitnehmer auch eine private Pflegeversicherung abschlie�en, wenn er die Voraussetzungen daf�r erf�llt. Wie bei der Krankenversicherung muss sein Einkommen �ber der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen. Wer von dieser M�glichkeit Gebrauch machen will, muss sich privat pflegeversichern.

Wichtig! In der Pflegeversicherung gilt f�r das Bundesland Sachsen eine abweichende Regelung. Hier beteiligt sich der Arbeitgeber mit mehr als der H�lfte an den Beitr�gen: Der Arbeitgeber tr�gt 1,525 Beitragssatzpunkte, der Arbeitnehmer nur 0,525 Prozentpunkte.

IV. Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist die letzte Position in den vier Sozialabgaben. Sie wird zu je 50 Prozent vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Sie �hnelt der Rentenversicherung. So ist die die Beitragsbemessungsgrundlage identisch. Der aktuelle Beitragssatz liegt derzeit bei 3,00%.


Quelle: Bundesministerium der Justiz, BMF
letzte Änderung W.V.R. am 23.11.2022
Autor(en):  Wolff von Rechenberg
Bild:  PantherMedia / Markus_Mainka


Eigenen Fachbeitrag ver�ffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern k�nnen Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die M�glichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu ver�ffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Was gehört alles zum Brutto?

Das Bruttogehalt setzt sich aus dem Lohn des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin sowie den unterschiedlichen sozialpflichtigen Beiträgen zusammen. Die Bezüge, die man direkt ausgezahlt bekommt, bezeichnen wir als Nettolohn.

Was wird bei Brutto und Netto abgezogen?

Der Nettolohn ergibt sich durch den Abzug verschiedener Steuern und Sozialabgaben. Die Steuern: Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer werden vom Bruttolohn abgezogen.

Was wird mir alles abgezogen?

Unter dem Begriff Abzüge versteht man alle gesetzlichen und steuerlichen Abgaben, die vom Bruttogehalt einbehalten werden. Dazu gehören unter anderem die Einkommensteuer, Sozialabgaben, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag.

Wie viel sind 2000 € Brutto in Netto?

Beispiele für Brutto-Netto-Umrechnungen für das Jahr 2022.