Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Show
Inhaltsverzeichnis
Vorab : Dieser Beitrag wurde zuletzt am 15 November 2010 aktualisiert und richtet sich vorwiegend an Hersteller und Importeure. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits einen Beitrag zum Thema „Batteriegesetz “ veröffentlicht, der sich ausschließlich mit den Pflichten von Händlern auseinandersetzt. Folgende Themen werden behandelt:Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien / Links
Zweites Thema: Zum Herstellerbegriff
Drittes Thema: Inverkehrbringen von Batterien
Viertes Thema: Allgemeines zu den Pflichten der Batteriehersteller - Welche Pflichten adressiert das BattG an Hersteller und Importeure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen? Fünftes Thema: Anzeigepflichten
Sechstes Thema: Kennzeichnungspflichten
Siebstes Thema: Rücknahmepflichten
Achtes Thema: Elektrogeräte und das BattG
Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien / LinksFrage: Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?Dass BattG setzt die Richtlinie 2006/66/EG [ des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006L0066:20060926:DE:PDF) (im Folgenden nur "Richtlinie 2006/66/EG) in nationales Recht um - diese Richtlinie ersetzt die bisher geltende Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18.März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (die im Unterschied zur Richtlinie 2006/66/EG lediglich für Batterien galt, die Quecksilber, Blei oder Kadmium enthalten und insbesondere "Knopfzellen" ausklammerte). Hintergrund: Durch die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren wurde eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich vorgenommen. Die Ziele jener Richtlinie wurden jedoch nicht vollständig erreicht. Im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) und auch in der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (4) wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Richtlinie 91/157/EWG zu überarbeiten. Die Richtlinie 91/157/EWG sollte daher im Interesse größerer Klarheit überarbeitet und ersetzt werden. Die Richtlinie 2006/66/EG enthält - Vorschriften für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren, insbesondere das Verbot, Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Substanzen enthalten, in Verkehr zu bringen, und - spezielle Vorschriften für die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung von Altbatterien und Altakkumulatoren, die die einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft ergänzen und ein hohes Niveau der Sammlung und des Recyclings der Altbatterien und -akkumulatoren fördern. Sie zielt darauf ab, die Umweltbilanz der Batterien und Akkumulatoren sowie der Tätigkeiten aller am Lebenszyklus von Batterien und Akkumulatoren beteiligten Wirtschaftsakteure, d. h.
Hersteller, Vertreiber und Frage: Was sind Batterien?„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Auch Akkumulatoren ( = mehrfach nutzbarer Speicher für elektrische Energie) sind „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes. Frage: Was ist ein Batteriesatz?"Batteriesatz": eine Gruppe von Batterien oder Akkumulatoren, die so miteinander verbunden und/oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden; (vgl. Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2006/66/EG ). Frage: Für welche Batterien gilt das BattG?Das Batteriegesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung, vgl. § 1 I S. 1 BattG. Frage: Welche drei Arten von Batterien kennt das BattG?Das Batteriegesetz unterscheidet zwischen Gerätebatterien einseits, und Industrie- und Fahrzeugbatterien andererseits. Definitionen: - „*Fahrzeugbatterien* “ sind
Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Landfahrzeugen bestimmt sind, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. § 2 Abs. 4 BattG) . Es kommt somit auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer
Fahrzeugbatterie an, nicht jedoch auf ihren tatsächlichen Einsatz. Von dem Begriff Fahrzeugbaterrie erfasst werden Batterien, die in nicht ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung - „*Gerätebatterien* “ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien (vgl. § 2 Abs. 6 S. 1 BattG) . Nicht erschöpfende Beispielliste: Unter Gerätebatterien, wozu alle gekapselten Batterien und Akkumulatoren gehören, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren noch um Industriebatterien oder -akkumulatoren handelt, fallen Monozellenbatterien (z. B. vom Typ AA oder AAA) sowie Batterien und Akkumulatoren, die von Verbrauchern oder gewerblich für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (und auch für vergleichbare Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern) verwendet werden, und alle Batterien oder Akkumulatoren, die Verbraucher für die üblichen Zwecke im Haushalt möglicherweise benutzen. Hinweise:
Frage: Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?Ja, so stellt § 1 I S. 2 BattG klar, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch Batterien erfassen, die in andere Produkte eingebaut (z. B. Notstromversorgung) oder anderen Produkten beigefügt sind (z. B. einem Gerät beigelegte Batterien für die Fernbedienung). Frage: Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?Dies ergibt sich aus § 1 II BattG. Demnach ist das BattG nicht auf Batterien anzuwenden, die verwendet werden - in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen
der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen.Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insbesondere Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen
Achtung: Identische Batterien in anderen Anwendungen werden jedoch wiederum vom BattG umfasst. Frage: Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?§ 3 Absatz 1 BattG regelt ein Verkehrsverbot für Batterien mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent sowie eine Ausnahme für Knopfzellen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenen und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügten Quecksilber. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt. § 3 Absatz 2 BattG regelt ein Verkehrsverbot für Geräte-Batterien miteinem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent sowie eine Ausnahme für bestimmte Gerätebatterien undGeräteakkumulatoren, die für den Einsatz in Not- und Alarmsystemen, Notbeleuchtungen, medizinischer Ausrüstungoder schnurlosen Elektrowerkzeugen im Sinne von § 2 Absatz 8 BattG bestimmt sind. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenen und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügten Cadmium. Vom Verkehrsverbot nicht erfasst werden Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie ausgenommen sind. Definition: Gemäß § 2 Absatz 8 BattG sind „Schnurlose Elektrowerkzeuge“ handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind. Zu den schnurlosen Elektrowerkzeugen zählen Geräte, die von Verbrauchern oder gewerblich zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Hämmern, Nieten, Schrauben, Polieren oder zu einer ähnlichen Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen sowie zum Mähen, zum Schneiden und zu anderen Gartenarbeiten verwendet werden (vgl. hierzu Richtlinie 2006/66/EG, Erwägungsgrund Nr. 11 ). Hinweis: Die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien “ weist darauf hin, dass das Verbot des Inverkehrbringens für den deutschen Markt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 1. Dezember 2009 gilt. Erst nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien müssten wieder vom Markt genommen werden. Bereits bis dahin in Verkehr gebrachte Batterien könnten weiter verkauft werden. Zweites Thema: Zum HerstellerbegriffFrage: Wer ist Batteriehersteller im Sinne des BattG?„Hersteller“ ist gemäß § 2 Nr. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Interessant auch die Ausführungen der[ Gesetzesbegründung zum BattG vom 12.03.2009, Drucksache 16/12227](http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612227.pdf) zum Herstellerbegriff: Absatz 15 erfasst unter dem Begriff „Hersteller“ natürliche und juristische Personen, die gewerblich Batterien im Sinne von Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringen. Die gewählte Vertriebsmethode ist dabei ohne Belang, so dass z. B. auch Fälle des Versandhandels und des Vertragsschlusses mittels Fernkommunikation sowie atypische Vertragsbeziehungen wie Mietkauf oder Leasing erfasst werden. Ein Sitz im Inland ist nicht erforderlich. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien Sinne von Absatz 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Wichtig: Die [ Gesetzesbegründung zum BattG vom 12.03.2009, Drucksache 16/12227](http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612227.pdf) stellt ausdrücklich klar, dass für die Konkretisierung des Begriffs „Hersteller“ der von der Europäischen Kommission im Jahre 2000 herausgegebene „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ ergänzend herangezogen werden kann. Die Richtlinie 2006/66/EG definiert den Batteriehersteller wie folgt: Hersteller": eine Person in einem Mitgliedstaat, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz [17], Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich in Geräte oder Fahrzeuge eingebaute Batterien oder Akkumulatoren, erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gewerblich in Verkehr bringt; Der "Blue-Guide" nimmt zum (allgemeinen) Herstellerbegriff wie folgt Stellung:
Laut der Gesetzesbegründung zum BattG vom 12.03.2009 sind insbesondere juristische und natürliche Personen als Hersteller im Sinne von § 2 Abs. 15 BattG anzusehen,
- die gewerblich Batterien entsprechend ihren speziellen Anforderungen bei Dritten produzieren lassen, diese in andere Produkte einbauen und die Produkte für den deutschen Markt bereitstellen. Die Eu-Kommission hat im April 2008 ein Dokument mit dem Titel "[QUESTIONS AND ANSWERS ON THE BATTERIES DIRECTIVE (2006/66/EC)](http://ec.europa.eu/environment/waste/batteries/pdf/questions_answers_directive.pdf) " veröffentlicht. Dieses führt einige Beispiele auf, wann von einem Batteriehersteller auszugehen ist:
Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des EUROBAT "[The implementation of the Producer Responsibility Principle in the frame of Battery Directive 2006/96/EC](http://www.eurobat.org/documents/BatteryIndustryPositiononProducerResponsibility-2March2007.pdf) " vom 2.03.2007. Aber Achtung: Gerade die Ausführungen zur Definition des Begriffs "Batteriehersteller" widersprechen zum Teil den (aktuelleren) "[QUESTIONS AND ANSWERS ON THE BATTERIES DIRECTIVE (2006/66/EC](http://ec.europa.eu/environment/waste/batteries/pdf/questions_answers_directive.pdf) " der EU-Kommission. Übrigens: Laut einem[ aktuellen Referentenentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes](http://www.bmu.de/files/download/application/pdf/krwg_entwurf.pdf) ist geplant, dem Absatz 16 des § 2 BattG folgenden Satz anzufügen: „Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1.“ Achtung: Der „klassische“ Hersteller, der Importeur aber auch der bloße Vertreiber kann Hersteller i.S.d. BattG sein:
Frage: Wer ist „Hersteller", wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?Das Umweltbundesamt[ führt hierzu aus](http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/hgf.htm) (vgl. Frage 8 der FAQ des Umweltbundesamt): Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterie eingeführt wird. In der beschriebenen Konstellation ist dies der gewerbliche Besteller. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. Frage: In welchen Fällen werden bloße Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller behandelt?Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler (Zwischenhändler im Drittes Thema: Inverkehrbringen von BatterienFrage: Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?Richtlinie 2006/66/EGIn der Richtlinie 2006/66/EG findet sich folgende Definition: „Inverkehrbringen ist die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an bzw. für einen Dritten innerhalb der Gemeinschaft, was auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einschließt;" BatteriegesetzDas BattG definiert den Begriff "Inverkehrbringen", vgl. § 2 Nr. 16 BattG.
Gesetzesbegründung zum BattGLaut Gesetzesbegründung zum BattG vom 12.03.2009, Drucksache 16/12227 erfasst § 2 Abs. 16 BattG 16 unter dem Begriff „Inverkehrbringen“ die Bereitstellung von Batterien für Dritte. Dabei sei die Bereitstellung jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: Die gewerbliche Einfuhr von Batterien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen; dies gilt nicht, wenn die Batterien nur zum Zweck des Transports oder derWeiterverarbeitung eingeführt und nachweislich wieder ausgeführt werden, also nicht im Inland zum Endnutzer gelangen. Die Beweispflicht für die erfolgteWiederausfuhr trägt derjenige, der die Batterien durch die Einfuhr im Sinne der Verordnung in Verkehr gebracht hat, also der Hersteller im Sinne von Absatz 15. Wichtig: Die Gesetzesbegründung zum BattG stellt ausdrücklich klar, dass für die Konkretisierung des Begriffs „Inverkehrbringen“ der von der Europäischen Kommission im Jahre 2000 herausgegebene „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ ergänzend herangezogen werden. Blue GuideDer "Blue-Guide" definiert den Begriff "Inverkehrbringen" wie folgt: Ein Produkt wird auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen. Außerdem bezieht sich der Begriff Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist. Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden. Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt. Von der Überlassung eines Produkts ist daher z. B. im Falle des Verkaufs, der Verleihung, der Vermietung, des Leasings und der Schenkung auszugehen. Mit dem Begriff "Inverkehrbringen" wird also der Zeitpunkt festgelegt, zu dem das Gerät zum ersten Mal aus
der Phase seiner Herstellung in den deutschen Markt bzw. aus der Phase seiner Einfuhr aus einem Drittland in die Phase seines Vertriebs und/oder seines Gebrauchs übergeht (so jedenfalls der "Leitfaden der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit.. Leitfaden der Richtlinie 89/336/EWGIn dem erwähnten Leitfaden der Richtlinie 89/336/EWG findet sich auch eine Definition zum Begriff der Bereitstellung: Bereitstellen” bedeutet das Überlassen des Gerätes, d.h. entweder den Übergang des Eigentums an diesem Gerät oder die körperliche Übergabe des Gerätes durch den Hersteller, seinen im EWR niedergelassenen Bevollmächtigten oder den Importeur an die für den Vertrieb des Gerätes auf dem Markt des EWR verantwortliche Person oder die entgeltliche oder unentgeltliche geschäftsmäßige Weitergabe an den Endverbraucher oder Benutzer unabhängig von dem Rechtsgrund, auf dem das Überlassen beruht (Verkauf, Leihgabe, Vermietung, Leasing, Schenkung oder jede sonstige Art eines im Geschäftsverkehr üblichen Rechts). Das Gerät muß die Richtlinie zum Zeitpunkt der Überlassung einhalten. Bietet der Hersteller, sein im EWR niedergelassener Bevollmächtigter oder der Importeur ein unter die Richtlinie fallendes Gerät in einem Katalog an, gilt es erst dann als in Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich zum ersten Mal bereitgestellt wird. Europäischer GerichtshofAuch der EuGH hatte sich bereits mit der Frage auseinander zu setzen, wann ein Produkt in den Verkehr gebracht ist (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne/ Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a. ). Es ging hierbei jedoch nicht um das BattG, sondern um ein Vorabentschungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) im Zusammenhang mit einer möglichen Produkthaftung der Vertriebs- und Tochtergesellschaft eines Herstellers. Der EuGH führte aus:
Die Kommission wurde übrigens um Stellungnahme gebeten, ob für das Verständnis des Begriffs „third party“ (vgl. oben zitierte Definition der Europäischen Kommission zum Begriff Inverkehrbringen) das EuGH-Urteil Declan O'Byrne/ Sanofi Pasteur MSD Ltd herangezogen werden könne, wo es heißt:
In ihrer Antwort vom 31. Mai 2006 nahm die Europäische Kommission Stellung zur aufgeworfenen Frage, was genau unter „third party“ zu verstehen ist. Dies ist in einem "Leitfaden des BITKOM zur Stoffverbots-Richtlinie RoHS: Enforcement, Exemptions und Put-on-the-market " auf Seite 13 nachlesbar. BITKOMDer BITKOM hat in einem (leider nicht mehr aktuellen) Leitfaden sehr anschaulich die bis zum Jahre 2006 auf nationaler sowie europäischer Ebene geführte Diskussion um die Auslegung des Beriffs des Invervekhrbringens chronologisch zusammengestellt, vgl. auch hier. ZVEIAuch der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. ("ZVEI" hat sich in einem Leitfaden aus dem Jahre 2006 zum Begriff des Inverkehrbringens geäußert. Frage: In welchen Fällen liegt kein Inverkehrbringen vor?In folgenden Fällen handelt es sich nicht um ein Inverkehrbringen (Quelle: "[Blue-Guide).
Viertes Thema: Allgemeines zu den Pflichten der BatterieherstellerFrage: Welche Pflichten adressiert das BattG an Hersteller und Importeure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?Für Batteriegersteller gelten Anzeige-, Rücknahme-, Entsorgungs-, Berichts-, Kennzeichnungs- wie auch Informationspflichten. Insbesondere dürfen Hersteller von Batterien diese laut BattG nur noch unter den folgenden Voraussetzungen deutschlandweit in Verkehr bringen:
Achtung: Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten. Fünftes Thema: Anzeigepflichten der BatterieherstellerFrage: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?Dies ergibt sich aus § 2 der "Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes": So haben Hersteller (und Importeure) dem Ümweltbundesamt inbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
Für Hersteller von Gerätebatterien (zum Begriff "Gerätebatterie s.o.) sind ergänzend folgenden Angaben erforderlich:
Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien (zum Begriff "Fahrzeug- oder Industriebatterien" s.o.) sind ergänzend folgende Angaben erforderlich:
Übrigens: Auch Änderungen der im Rahmen der Anzeige übermittelten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Art und Weise, wie man dies gegenüber dem Umweltbundesamt zur Anzeige bringen kann, wird noch gesondert in einer Verordnung geregelt. Frage: Was gilt bei Geschäftsaufgabe?Der Hersteller hat lediglich gegenüber dem Umweltbundesamt seinen Marktaustritt (und das Datum des Marktaustritts) anzugeben (vgl. § 4 III BattG) . Frage: Wie kann der Batteriehersteller dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?Das BattG-Melderegister wird ausschließlich elektronisch geführt. Der Hersteller muss sich einen Nutzerzugang anlegen. Anschließend kann er die geforderten Angaben in die Formularseiten einer Erfassungssoftware eintragen und elektronisch an das Umweltbundesamt senden. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt. (Quelle: FAQ des Umweltbundesamts ). Hinweis: Das Umweltbundesamt nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen nicht in Papierform entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 BattG ist ausschließlich die elektronische Form zulässig. Frage: Wo kann man gegenüber dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?Das ist hier möglich. Frage: Können auch „Hersteller” ohne Sitz/Niederlassung in Deutschland Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen?Das Umweltbundesamt[ führt hierzu aus](http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/hgf.htm) (vgl. Frage 9 der FAQ des Umweltbundesamt): Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller" nach der Herstellerdefinition des BattG ist. Frage: Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG vorliegt. Die bereits erfolgte Registrierung bei der Stiftung EAR befreit also nicht von der nach dem Batteriegesetz. Frage: Müssen Hersteller die Marke(n) angeben, unter denen sie Batterien in den Verkehr bringen wollen?Ja, dies ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV. Demnach ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Frage: Was ist unter „Marke" zu verstehen?Das Umweltbundesamt[ führt hierzu aus](http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/hgf.htm) (vgl. Frage 13 der FAQ des Umweltbundesamt): Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich (siehe auch Frage und Antwort zu "Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?"). Frage: Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?Das Umweltbundesamt[ führt hierzu aus](http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/battg/hgf.htm) (vgl. Frage 14 der FAQ des Umweltbundesamt): Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, ist dies in aller Regel die Marke des Produkts. Frage: Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?Ja, ein Teil der Anzeigedaten der Hersteller wird auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden – so das Umweltbundesamt. Aus § 2 IV der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes ergibt sich, welche Daten zur Veröffentlichung bestimmt sind. Hinweise : - Nutzer des öffentlichen Teils des Batteriegesetz-Melderegisters (z.B. Wettbewerber, Vertreiber, Zwischenhändler und Endnutzer) können über die Schaltfläche "Einsicht in das Melderegister" die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten der angezeigten Batteriehersteller einsehen.
Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?Ja, dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Frage: Darf ein Hersteller ohne Anzeige Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?Nein! Sechstes Thema: Kennzeichnungspflichten der BatterieherstellerFrage: Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?Nein, hier unterscheidet sich das BattG ganz wesentlich von der aktuell noch geltenden BattV. Laut der noch aktuell geltenden BattV sind ausschließlich schadstoffhaltige Batterien“ zu kennzeichnen. Das BattG geht hier sehr viel weiter und schreibt vor, dass mit Inkrafttreten des BattG, also ab dem 1.12.09, Hersteller verpflichtet sind sämtliche Batterien vor ihrem Inverkehrbringen zu kennzeichnen (vgl. § 17 I BattG) . Frage: Wie sind Batterien zu kennzeichnen?Batterien und Akkus müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen (vgl. § 17 II BattG) . Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte (vgl. hierzu § 17 III BattG) sind unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne zudem die chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) hinzuzufügen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Jedes dieser chemischen Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einnehmen. Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden. Die Stiftung GRS weist darauf hin, dass die europäische Batterie-Industrie hier weitere Hinweise zur Kennzeichnung von Batterien veröffentlicht hat. Frage: Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Achtung: Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung aufgebracht werden. Frage: Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ und ggf. die chemischen Zeichen (vgl. vorherige Frage) sind in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung der Batterie/n aufzubringen. Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden. Frage: Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?Die Stiftung GRS hat hierzu auf ihrer Website die folgenden Informationen veröffentlicht: „Bis Ende September 2009 sollte auf allen Fahrzeug- und Gerätebatterien die Kapazität angegeben werden. Das sieht die EU-Batterierichtlinie vor. Die Berechnungsgrundlage und die Art der Kennzeichnung muss erst noch auf europäischer Ebene festgelegt werden. Sobald dieses vereinheitlichte Vorgehen von der EU veröffentlicht wurde, wird die Vorschrift zur Kapazitäts-Kennzeichnung im Rahmen einer Verordnung in das deutsche Recht umgesetzt. Erst dann ist die Vorschrift für Sie verbindlich. Somit ist der vorgesehene Termin September 2009 nicht einhaltbar. Über das weitere Vorgehen werden wir unsere Nutzer auf dem Laufenden halten.“ Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Siebtes Thema: Rücknahmepflichten der BatterieherstellerFrage: Zu den Rücknahmepflichten: Wie können Hersteller diesen nachkommen?Die Hersteller haben zwei Möglichkeiten, ihren Rücknahmepflichten nachzukommen:
Hinweis: Die Rücknahmepflichten gelten auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen. Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Achtes Thema: Elektrogeräte und das BattGFrage: Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?Nein, gemäß § 4 S. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Frage: Was haben Hersteller von Elektrogeräten zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?Gemäß § 13 Abs. 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook. Bildquelle: © Piumadaquila - Fotolia.com Was bedeuten die Angaben auf der Batterie?Die Batteriekapazität wird in Ah oder Amperestunden gemessen. Wie der Name schon sagt, bedeutet dies, wie viele Ampere die Batterie in einer Stunde liefern kann. Zum Beispiel kann eine 12-V-Lithiumbatterie mit einer Kapazität von 100Ah eine Stunde lang 100Ah an ein 12-Volt-Gerät liefern.
Welches sind die wichtigsten Kenndaten einer Batterie?Die wichtigsten Kenndaten des Akkus sind Nennspannung (z.B.12V), Nennkapazität (z.B.210Ah) und Nennkälteprüfstrom (z.B.700A).
Was bedeutet die Kennzeichnung 12V 44 Ah 210 A?Amperestunde (Ah)
Maßeinheit für die elektrische Ladekapazität einer Batterie. Man errechnet sie, indem man die Stromstärke (in Ampere/A) mit der Zeit (in Stunden/h) multipliziert, die eine Batterie bis zu ihrer Entladung Strom liefert.
Welche ETN Bezeichnung hat die Batterie mit den Kenndaten?Sie unterstützt sowohl Hersteller als auch Anwender bei der eindeutigen Zuordnung von Batterien. Struktur der ETN 555 107 054 Die ETN ist ein System aus 9 Ziffern, die in 3 Gruppen gegliedert werden.
|