Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung ist mehrwertsteuerfrei, wenn weder beim Verkauf an den Kunden noch in einem Zwischenstadium der Lieferkette zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer fällig wird. Die
Mehrwertsteuerrichtlinie gibt vor, welche Lieferungen die EU-Länder von der Steuer befreien müssen und welche sie befreien können. Zu den von der Steuer zu befreienden Lieferungen zählen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (z. B. medizinische und zahnmedizinische Versorgung, Sozialdienste, Bildung usw.) sowie die meisten Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen und bestimmte Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden. Auch EU-interne Lieferungen und Ausfuhren sind von der Steuer befreit. In den meisten Fällen ist es bei steuerfreien Lieferungen nicht zulässig, Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abzuziehen, die auf Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet wurde, die zur Bereitstellung der Lieferung erforderlich
waren. Beispiel Nein. Bis auf wenige Ausnahmen besteht bei den meisten von der Steuer befreiten Umsätzen kein Recht auf Abzug der auf Vorleistungen entrichteten Mehrwertsteuer („Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“). Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gelten beispielsweise für Ausfuhren von Gegenständen in Drittländer und für EU-interne Lieferungen von Gegenständen, die von einem EU-Land in ein anderes versandt werden. Diese steuerfreien Umsätze werden zuweilen auch als „Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnet, und zwar weil im Endpreis keine Restmehrwertsteuer („Steuerremanenz“) enthalten ist. Dennoch ist eine Unterscheidung zwischen diesen Umsätzen wichtig, die sich am besten als „Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug“ und „echte Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnen lassen. Unter letztere Kategorie fallen bestimmte Gruppen von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf die einige EU-Länder nach wie vor einen ermäßigten Steuersatz von 0 % anwenden dürfen. Das bedeutet zum einen, dass der dem Kunden berechnete Endpreis keine Mehrwertsteuer enthält, und zum anderen, dass die auf Vorleistungen zur Herstellung der Bücher entrichtete Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Im Endpreis ist also auch keine „versteckte“ Mehrwertsteuer enthalten. Ausnahmen von der normalen Regelung für VerbraucherEs gibt noch eine weitere Kategorie von steuerfreien Umsätzen. Diese wurde geschaffen, damit die MwSt.-Einnahmen der EU-Länder im Land des Verbrauchs verbleiben und nicht im Land des Verkaufs. Für den Verkauf an Verbraucher in einem anderen EU-Land gibt es mehrere Sonderregelungen. Darunter fällt insbesondere die Steuerbefreiung für Verkäufe neuer Fahrzeuge, die in das EU-Land des Verbrauchers versandt oder befördert werden. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer beim Kunden fällig, der diese als MwSt.-Schuldner in seinem Land entrichtet. Die drei Arten von Steuerbefreiungen im Überblick
Für weitere Informationen zu Nullsätzen siehe Sondersteuersätze: Ausnahmen hinsichtlich ermäßigter Steuersätze. Als Unternehmer kommen dir im Zusammenhang mit dem Umsatz immer wieder Begriffe wie steuerfrei, steuerbar und steuerpflichtig unter. Wann wird aber welcher Begriff verwendet? Was bedeutet eigentlich steuerbar und nicht steuerbar? Was ist der Unterschied zwischen einem steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatz? Grundsätzlich gibt es die Trennung in „steuerbare“ und „nicht steuerbare Umsätze“. Die „steuerbaren Umsätze“ unterteilen sich in „steuerpflichtige Umsätze“ und „steuerfreie Umsätze“. Was sind Umsätze?Der Umsatz ist jener in Geldwert bezeichnete Erlös bzw. Entgelt, welches beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird. Der Erlös bzw. das Entgelt kann ein Geldeingang in bar oder über die Bank sein sowie eine Forderung (bei doppelter Buchhaltung)sein, kann aber auch durch ein Gegengeschäft entstehen. Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?Ein Umsatz ist dann nicht steuerbar, wenn er gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt. Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, einem der im Umsatzsteuergesetz angeführten Vorgänge entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“. Solche Umsätze sind z.B., wenn ein Bürowarenhändler seine private Münzsammlung verkauft oder eine Privatperson ihren Laptop veräußert. Was sind „steuerbare Umsätze“?Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:
Fällt ein Geschäftsfall Ihres Unternehmens unter einen der vier Vorgänge, dann unterliegt dieser dem österreichischem Umsatzsteuergesetz und ist somit steuerbar. Steuerbare Umsätze sind idR – unabhängig davon, ob sie in Folge steuerpflichtig oder steuerfrei sind – in der Umsatzsteuererklärung anzuführen. Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?Ein steuerbarer Umsatz ist steuerpflichtig, wenn auf ihn kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund zutrifft. Was sind „steuerfreie Umsätze“?Steuerbefreit bedeutet, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Befreiungen. Echte UmsatzsteuerbefreiungEine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerbefreit ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Steuerbefreite Umsätze sind:
Unechte SteuerbefreiungEine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerbefreit ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann. Dies betrifft vor allem:
Welche Umsätze sind nicht steuerpflichtig?Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen. Bei der unechten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit, jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Welche Umsätze sind UST befreit?Die Gesetzesgrundlage für die Umsatzsteuerbefreiung schafft § 19 Abs. 1 UStG. Dort wurde festgelegt, dass Unternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird, von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.
Wann sind Umsätze steuerfrei?Bis 31.12.2019: Ihr Jahresumsatz des vergangenen Jahres beträgt nicht mehr als 17.500 € Bis 01.01.2020: Ihr Jahresumsatz des vergangenen Jahres beträgt nicht mehr als 22.000 € Ihr zu erwartender Jahresumsatz des Folgejahres beträgt nicht mehr als 50.000 €
Was sind steuerfreie Umsätze nach 4 UStG?§ 4 UStG stellt bestimmte steuerbare Umsätze von der Umsatzsteuer frei. Viele Steuerbefreiungen sind aus dem Alltag bekannt, z.B. ist aus sozialen Gründen die Wohnungsmiete umsatzsteuerfrei und auch ärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
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