Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?

​Wann kommt es zu einer Befreiung von der Mehrwertsteuer?

Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung ist mehrwertsteuerfrei, wenn weder beim Verkauf an den Kunden noch in einem Zwischenstadium der Lieferkette zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer fällig wird.

Die Mehrwertsteuerrichtlinie gibt vor, welche Lieferungen die EU-Länder von der Steuer befreien müssen und welche sie befreien können.

Zu den von der Steuer zu befreienden Lieferungen zählen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (z. B. medizinische und zahnmedizinische Versorgung, Sozialdienste, Bildung usw.) sowie die meisten Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und bestimmte Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden. Auch EU-interne Lieferungen und Ausfuhren sind von der Steuer befreit.

Kann die Vorsteuer auf steuerfreie Lieferungen abgezogen werden?

In den meisten Fällen ist es bei steuerfreien Lieferungen nicht zulässig, Mehrwertsteuer (Vorsteuer) abzuziehen, die auf Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet wurde, die zur Bereitstellung der Lieferung erforderlich waren.

Beispiel
Öffentliche Postdienste sind von der Mehrwertsteuer befreit. Demzufolge wird den Kunden beim Verschicken von Postsendungen über das Postamt keine Mehrwertsteuer berechnet. Das Postamt hat jedoch Mehrwertsteuer auf seine Vorleistungen entrichtet, etwa beim Kauf der Fahrzeuge für die Postzustellung, der Briefkästen und anderer Materialien. Die Post kann diese Mehrwertsteuer nicht zurückfordern oder abziehen. Darum zahlen die Kunden mit einem Teil der Portogebühr „versteckte“ Mehrwertsteuer.

Ist der Nullsatz gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung?

Nein.

Bis auf wenige Ausnahmen besteht bei den meisten von der Steuer befreiten Umsätzen kein Recht auf Abzug der auf Vorleistungen entrichteten Mehrwertsteuer („Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug“). Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gelten beispielsweise für Ausfuhren von Gegenständen in Drittländer und für EU-interne Lieferungen von Gegenständen, die von einem EU-Land in ein anderes versandt werden.

Diese steuerfreien Umsätze werden zuweilen auch als „Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnet, und zwar weil im Endpreis keine Restmehrwertsteuer („Steuerremanenz“) enthalten ist. Dennoch ist eine Unterscheidung zwischen diesen Umsätzen wichtig, die sich am besten als „Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug“ und „echte Umsätze zum Nullsatz“ bezeichnen lassen.

Unter letztere Kategorie fallen bestimmte Gruppen von Gegenständen oder Dienstleistungen, auf die einige EU-Länder nach wie vor einen ermäßigten Steuersatz von 0 % anwenden dürfen. Das bedeutet zum einen, dass der dem Kunden berechnete Endpreis keine Mehrwertsteuer enthält, und zum anderen, dass die auf Vorleistungen zur Herstellung der Bücher entrichtete Mehrwertsteuer abgezogen werden kann. Im Endpreis ist also auch keine „versteckte“ Mehrwertsteuer enthalten.

Ausnahmen von der normalen Regelung für Verbraucher

Es gibt noch eine weitere Kategorie von steuerfreien Umsätzen. Diese wurde geschaffen, damit die MwSt.-Einnahmen der EU-Länder im Land des Verbrauchs verbleiben und nicht im Land des Verkaufs. Für den Verkauf an Verbraucher in einem anderen EU-Land gibt es mehrere Sonderregelungen. Darunter fällt insbesondere die Steuerbefreiung für Verkäufe neuer Fahrzeuge, die in das EU-Land des Verbrauchers versandt oder befördert werden. In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer beim Kunden fällig, der diese als MwSt.-Schuldner in seinem Land entrichtet.

Die drei Arten von Steuerbefreiungen im Überblick

  • Steuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug (z. B. dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten)
  • Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug (z. B. Ausfuhren und EU-interne Lieferungen)
  • Sonstige Steuerbefreiungen (z. B. bestimmte Einfuhren und EU-interne Erwerbe)

Für weitere Informationen zu Nullsätzen siehe Sondersteuersätze: Ausnahmen hinsichtlich ermäßigter Steuersätze.

Als Unternehmer kommen dir im Zusammenhang mit dem Umsatz immer wieder Begriffe wie steuerfrei, steuerbar und steuerpflichtig unter. Wann wird aber welcher Begriff verwendet? Was bedeutet eigentlich steuerbar und nicht steuerbar? Was ist der Unterschied zwischen einem steuerpflichtigen und steuerfreien Umsatz?

Grundsätzlich gibt es die Trennung in „steuerbare“ und „nicht steuerbare Umsätze“. Die „steuerbaren Umsätze“ unterteilen sich in „steuerpflichtige Umsätze“ und „steuerfreie Umsätze“.

Welche Umsätze sind von der Steuer befreit?

Was sind Umsätze?

Der Umsatz ist jener in Geldwert bezeichnete Erlös bzw. Entgelt, welches beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erzielt wird. Der Erlös bzw. das Entgelt kann ein Geldeingang in bar oder über die Bank sein sowie eine Forderung (bei doppelter Buchhaltung)sein, kann aber auch durch ein Gegengeschäft entstehen.

Was bedeutet „nicht steuerbare Umsätze“?

Ein Umsatz ist dann nicht steuerbar, wenn er gar nicht unter das Umsatzsteuergesetz fällt. Grundsätzlich muss ein Umsatz, um als „steuerbarer Umsatz“ zu gelten, einem der im Umsatzsteuergesetz angeführten Vorgänge entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann handelt es sich um einen „nicht steuerbaren Umsatz“.

Solche Umsätze sind z.B., wenn ein Bürowarenhändler seine private Münzsammlung verkauft oder eine Privatperson ihren Laptop veräußert.

Was sind „steuerbare Umsätze“?

Steuerbare Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994 §1 Abs 1) sind:

  • Die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
  • Der Eigenverbrauch im Inland. Ein Eigenverbrauch ist z.B. dann gegeben, wenn ein Bauunternehmer Renovierungsarbeiten an der Fassade seines eigenen Hauses durchführt.
  • Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland. Wenn ein Unternehmer Waren aus einem Drittland, also aus einem Land bei welchem es sich nicht um ein EU-Mitgliedsland handelt, erhält, so muss dieser Unternehmer dafür die Einfuhrumsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb entsteht, wenn du als Unternehmer Lieferungen oder Leistungen aus dem EU-Ausland erhälst. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet eine Erwerbsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Fällt ein Geschäftsfall Ihres Unternehmens unter einen der vier Vorgänge, dann unterliegt dieser dem österreichischem Umsatzsteuergesetz und ist somit steuerbar. Steuerbare Umsätze sind idR – unabhängig davon, ob sie in Folge steuerpflichtig oder steuerfrei sind – in der Umsatzsteuererklärung anzuführen.

Was sind „steuerpflichtige Umsätze“?

Ein steuerbarer Umsatz ist steuerpflichtig, wenn auf ihn kein im Umsatzsteuergesetz genannter Befreiungsgrund zutrifft.

Was sind „steuerfreie Umsätze“?

Steuerbefreit bedeutet, dass die Umsätze  zwar grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Befreiungen.

Echte Umsatzsteuerbefreiung

Eine echte Umsatzsteuerbefreiung liegt vor, wenn der Umsatz steuerbefreit ist, aber die Vorsteuer durch den Unternehmer geltend gemacht werden kann.

Steuerbefreite Umsätze sind:

  • Ausfuhrlieferungen
  • Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber (z.B. Textilien werden zum Färben ins Inland gebracht und dann wieder ausgeführt)
  • verschiedene Leistungen für ausländische Auftraggeber (Leistungen von Handelsvertretern und Maklern, Transport und Transportnebenleistungen im Zuge der Ausfuhr)
  • grenzüberschreitende Beförderung in Drittländer (von Gegenständen, auch im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr, sowie die Besorgung dieser Beförderung, von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen, sowie die Besorgung dieser Beförderung)
  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen

    Solltest du Lieferungen und/ oder Leistungen für einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsland erbringen, so vermerke bitte folgendes auf der Rechnung:
    Innergemeinschaftliche Lieferung/Leistung, steuerfrei gem. Art. 6 Abs. 1 UStG

Unechte Steuerbefreiung

Eine unechte Steuerbefreiung liegt vor, wenn zwar der Umsatz steuerbefreit ist, die entsprechende Vorsteuer durch den Unternehmer aber nicht geltend gemacht werden kann.

Dies betrifft vor allem:

  • Umsätze von Kreditinstituten
  • Umsätze von Versicherungsvertretern
  • Umsätze von Bausparkassen
  • Umsätze von Trägern der Versicherungsanstalten
  • Umsätze von Ärzten
  • Umsätze aus dem unmittelbaren Postwesen
  • Umsätze von gültigen inländischen amtlichen Wertzeichen
  • Umsätze aus Grundstücken
  • Umsätze von Wertpapieren (ausgenommen deren Verwahrung und Verwaltung)
  • Umsätze von Kleinunternehmern – Umsätze bis EUR 30.000,00 (können aber zur Umsatzsteuerveranlagung optieren). Ein Kleinunternehmer, der eine Rechnung nun somit ohne Umsatzsteuer ausstellt, wird in der Rechnung folgenden Hinweis anführen:
    Der angeführte Rechnungsbetrag ist laut § 6 (1) Z 27 UStG umsatzsteuerfrei. Ich behalte mir jedoch vor, die Umsatzsteuer im Nachhinein zu verrechnen, sollte ich die Kleinunternehmer-Grenze überschreiten.

    Auch in jedem anderen Fall empfiehlt es sich jedenfalls, einen Hinweis darauf zu geben, warum eine Rechnung ohne Umsatzsteuer fakturiert wird.

    Beispiel:

    Ein Kleinunternehmer (der nicht freiwillig zur Umsatzsteuerveranlagung optiert hat) erstellt für seinen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Dieser Kleinunternehmer darf nun aber auch keine Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abzug bringen.

Welche Umsätze sind nicht steuerpflichtig?

Steuerbefreite Umsätze sind Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Kunden, Leistungen für ausländische Unternehmen. Bei der unechten Umsatzsteuerbefreiung ist der Umsatz steuerbefreit, jedoch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Welche Umsätze sind UST befreit?

Die Gesetzesgrundlage für die Umsatzsteuerbefreiung schafft § 19 Abs. 1 UStG. Dort wurde festgelegt, dass Unternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 Euro liegen wird, von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Wann sind Umsätze steuerfrei?

Bis 31.12.2019: Ihr Jahresumsatz des vergangenen Jahres beträgt nicht mehr als 17.500 € Bis 01.01.2020: Ihr Jahresumsatz des vergangenen Jahres beträgt nicht mehr als 22.000 € Ihr zu erwartender Jahresumsatz des Folgejahres beträgt nicht mehr als 50.000 €

Was sind steuerfreie Umsätze nach 4 UStG?

§ 4 UStG stellt bestimmte steuerbare Umsätze von der Umsatzsteuer frei. Viele Steuerbefreiungen sind aus dem Alltag bekannt, z.B. ist aus sozialen Gründen die Wohnungsmiete umsatzsteuerfrei und auch ärztliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.