Wie alt darf ein corona schnelltest sein

Hauptinhalt

  • FAQ zu aktuellen Regelungen für Testungen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2
  • Häufige Fragen zu Testangebote
  • Häufige Fragen zu Testnachweisen
  • Häufige Fragen zu Testungen im Betrieb
  • Häufige Fragen von Anbietern von Testungen
  • Häufige Fragen zu Quarantäneregeln

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Testen auf eine Infektion mit SARS-CoV-2

Testangebote

Stand: 30. Juni 2022

Wo kann man sich testen lassen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, um sich testen zu lassen. Symptomatische Personen, das sind Personen, die typische Anzeichen einer Coronavirus-Krankheit haben, sollten sich unbedingt bei ihrer Hausärztin/ ihrem Hausarzt testen lassen.

Asymptomatische Bürgerinnen und Bürger können sich in einer Teststelle (siehe Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung) testen lassen. Auf der nachstehenden Karte finden Sie Teststellen in Deutschland, die das digitale EU-Testzertifikat über die Corona-Warn-App anbieten. Diese Teststellen sind Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung. Die Karte wird täglich aktualisiert. Die Adressen weiterer Testanbieter finden sich auch auf den entsprechenden Internetseiten der Landkreise und kreisfreien Städte.

(geändert am 17. Juli 2022)

  • Corona-Warn-App Schnellteststellensuche

Welche Personen können grundsätzlich auch einen kostenlosen PCR-Test erhalten?

Alle Personen, die ein positives Ergebnis von einem Antigenschnelltest haben (Bestätigungstestung). Der Anspruch auf einen PCR-Test besteht auch im Rahmen der Krankenbehandlung aufgrund typischer COVID-19-Symptome.

Darüber hinaus haben folgende asymptomatische Personen nach der Coronavirus-Testverordnung grundsätzlich Anspruch auf eine kostenlose Testung. Diese Testung kann auch durch eine Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, also zum Beispiel eine PCR-Testung, erfolgen. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht, da auch eine Diagnostik durch Antigen-Tests möglich ist. Aufgrund der derzeitig angespannten Situation der Labore ist die Diagnostik mit Antigentests vorzuziehen, falls keine Pflicht zur PCR-Testung besteht.

  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.

Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie

  • Schulen, Kindertagesstätten
  • Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • ambulante Pflege
  • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Tageskliniken
  • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfSG
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Tageskliniken
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Hierfür muss gegenüber der Teststelle nachgewiesen werden, dass der Test gefordert wird.

Wer kann sich kostenfrei testen lassen?

Die kostenlosen Bürgertestungen für alle nach § 4a TestV werden zum 1. Juli 2022 ausgesetzt. Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen aber weiterhin geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können.

Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist (»Freitesten«)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:
  • Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Der Anspruch muss nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden

Personen, bei denen aufgrund typischer COVID-19-Symptome der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Erkrankung haben, können im Rahmen der Krankenbehandlung getestet werden. 

Wie weise ich nach, dass ich einen Anspruch auf einen kostenlosen Test habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen:

  • Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass,
  • bei Schwangeren der Mutterpass.
  • Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen.
  • Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen.
  • Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen.
  • Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Dies kann durch eine Selbsterklärung gegenüber der Teststelle oder durch Vorlage einer Bestätigung des Pflegeheims erfolgen (s. Link unten). 
  • Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Dies geschieht durch eine Selbsterklärung gegenüber der Teststelle.
  • Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen.
  • Nachweisdokumentation nach § 4 a TestV (*.pdf, 0,11 MB)
  • Anlage Formblatt Pflegeeinrichtung (*.pdf, 67,09 KB)
  • Erklärung zum Anspruch auf Testung nach § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV

Wann muss ich eine Eigenbeteiligung von 3 Euro bezahlen?

Auch bei Veranstaltungen in Innenräumen, nach Risikokontakten, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder um vulnerable Gruppen zu schützen, ist es sinnvoll, sich testen zu lassen, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wer einen solchen Test braucht, wird weiterhin vom Staat unterstützt. Er muss sich künftig aber mit 3 Euro beteiligen. Das gilt bei:

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben (»rote Kachel«).

Muss ich einen Nachweis bringen, damit ich den 3-Euro-Bürgertest bekomme ?

Ja, auch für Bürgertests mit Eigenbeteiligung ist es notwendig, den Anspruch nachweisen zu können. Das geht z. B. mit der Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten einer Selbstauskunft, die auf einem Formblatt bzw. im Rahmen eines digitalen Registrierungsvorgangs festgehalten wird.

In welchen Einrichtungen gilt eine Testpflicht?

Eine Testpflicht besteht für Beschäftigte, Besucherinnen und Besucher in:

  1. Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, 
  2. voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen,
  3. ambulante Pflegedienste und vergleichbare Dienstleistungen. 
  4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
  5. Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen sowie Männerschutzeinrichtungen, 
  6. Abschiebungshafteinrichtungen und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie andere Abteilungen oder Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

Beschäftigte müssen sich dreimal die Woche testen lassen. Alle anderen müssen sich spätestens beim Betreten der Einrichtungen testen. 

Welche Ausnahmen bestehen von der Testpflicht?

Die Testpflicht entfällt für:

  1. alle Personen, die keinen unmittelbaren Kontakt zu den Patienten und Bewohnern haben (z.B. Mitarbeiter in Verwaltungsbereichen, Lieferanten, Paketboten),
  2. Begleitpersonen der Patienten und Bewohner, z. B. Eltern, die ihr Kind nach einem Unfall in die Notaufnahme bringen,
  3. Kinder unter sechs Jahren,
  4. die Polizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und Rettungsdienste im Einsatz,
  5. Personen, die gemäß einer von dem zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt erlassenen Allgemeinverfügung über die Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen während der Absonderung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einem Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde tätig werden dürfen.

Richterinnen und Richter, die die Einrichtungen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit betreten, z. B. eine Anhörung im Heim durchführen, dürfen sich selbst mit Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung testen.

(neu am 1. Oktober 2022)
 

In welchen Fällen genügt bei Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten ein Selbsttest?

Auch Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, die ihre Tätigkeit von ihrer Wohnung aus antreten, müssen einen Testnachweis erbringen. Es reicht aber ein Test aus, der selbst durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei um eine im Infektionsschutzgesetz geregelte Ausnahme, die nicht auf andere Beschäftigte ausgedehnt werden kann.

(neu am 1. Oktober 2022)
 

Welche Testarten gibt es?

PCR-Test:

Die PCR-Testung ist ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren, das automatisiert werden kann. Dafür müssen die Proben nach dem Abstrich in ein Labor transportiert werden. Bei der PCR wird das Erbmaterial der Viren so stark vervielfältigt, dass es nachgewiesen werden kann, auch wenn es nur in geringen Mengen vorkommt. Das Testverfahren nimmt derzeit etwa vier bis fünf Stunden in Anspruch. Hinzu kommt die Transportzeit ins Labor, die Vorbereitungszeit im Labor und gegebenenfalls eine Wartezeit wegen eines hohen Probeaufkommens.

Antigenschnelltests:

Antigentests, die Eiweißstrukturen von SARS-CoV-2 nachweisen, funktionieren nach einem ähnlichen Prinzip wie Schwangerschaftstests. Dazu wird eine Probe von einem Nasen- Rachen-Abstrich auf einen Teststreifen gegeben. Falls das SARS-CoV-2 Virus in der Probe enthalten ist, reagieren die Eiweißbestandteile des Virus mit dem Teststreifen und eine Verfärbung auf dem Teststreifen wird sichtbar. Vorteile von Antigentests sind die vergleichsweise geringen Kosten und das zeitnahe Testergebnis (in weniger als 30 Minuten). Die leichte Handhabung eines Point-of-care (PoC)-Antigentests erlaubt die Testung auch außerhalb eines Labors. Hier kann ein PoC-Antigentest helfen, asymptomatische, möglicherweise infektiöse Personen leicht zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. vorübergehende häusliche Isolierung, die Übertragung des Virus zu verhindern. Generell sind Antigen-Tests weniger sensitiv als der PCR-Test, es ist also eine größere Virusmenge notwendig, damit ein Antigentest ein positives Ergebnis zeigt. Das bedeutet, dass ein negatives Antigentestergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 nicht ausschließt. Außerdem ist ein Antigenschnelltest nicht so spezifisch wie ein PCR-Test, das heißt es kommt häufiger als bei der PCR vor, dass ein positives Ergebnis angezeigt wird, wenn die Person gar nicht infiziert ist. Deshalb muss ein positives Antigentest Ergebnis mittels PCR bestätigt werden

Antigenselbsttests:

Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Der Test kann zum Beispiel mit einem Nasenabstrich oder mit Speichel erfolgen. Nach jedem positiven Selbsttest muss immer ein PCR-Test durchgeführt werden, um ein falsch-positives Testergebnis auszuschließen.

Das Sozialministerium empfiehlt ausdrücklich den Erwerb und die Nutzung von zertifizierten Schnell- und Selbsttests.

Aktuelle Regeln zum Testnachweis

3. April 2022

Welche Testnachweise gelten, wenn ein negativer Testnachweis gefordert ist?

Nach § 22a Infektionsschutzgesetz kann ein Testnachweis wie folgt erbracht werden:

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
  • betriebliche Testung im Rahmen des Arbeitsschutzes,
  • durch Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung (z. B. Teststelle)

Was ist ein Testnachweis, der im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt?

Darunter sind alle Tests zu verstehen, die durch fachkundige bzw. eingewiesene Personen durchgeführt oder beaufsichtigt werden. Dazu zählen:

  • Personen mit medizinischer Ausbildung oder
  • Personen, die sich entsprechend weitergebildet haben (inkl. ärztliche Schulung zur Durchführung von Schnelltests),
  • Personen, die in die Handhabung des jeweiligen Selbsttests eingewiesen wurden.

Die Testnachweise können durch die genannten Personen ausgestellt werden und dienen auch für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Die Testung muss im Rahmen des Arbeitsschutzes für das eigene Personal erfolgt sein. Das heißt, es können keine Testnachweise für Personen ausgestellt werden, die nicht Angehörige des Betriebes sind. Praktikantinnen und Praktikanten werden hier auch als Angehörige des Betriebes gewertet.

Was ist ein Testnachweis, der von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen wurde?

Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung sind die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie andere Teststellen, die durch das zuständige Gesundheitsamt beauftragt wurden.

Diese Leistungserbringer bieten in der Regel auch den Testnachweis als digitales Zertifikat über die Corona-Warn-App an. Zu diesen Tests gehört auch der »Bürgertest«.

(aktualisiert am 1. Juli 2022)

Wer darf einen Testnachweis ausstellen?

Einen Testnachweis dürfen alle Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Coronavirus-Testverordnung des Bundes, bspw. Arztpraxen, Apotheken, Rettungsdienste sowie vom Gesundheitsamt beauftragte Teststellen ausstellen. Diese Teststellen dürfen auch das EU-Test-Zertifikat ausstellen (z. B. über die Corona-Warn-App).

    Testungen im Betrieb

    Stand: 1. Juli 2022

    Muss der Arbeitgeber positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt melden?

    Neben all den Pflichten, die mit der Durchführung von Tests zum Nachweis des Coronavirus bestehen, muss der Betrieb positive Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt melden, wenn die Testung durch den Betrieb durchgeführt wurde. Gerade in größeren Betrieben sollte hierfür ein elektronisches Meldeportal zum Gesundheitsamt genutzt werden. 

    Müssen Teststellen auch positive Ergebnisse von Freitests dem Gesundheitsamt melden?

    Es kommt immer wieder vor, dass der Test zur Freitestung noch positiv ausfällt. Für diese Testungen besteht keine Meldepflicht, da die Meldung der Infektion bereits erfolgte (siehe auch § 8 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes). Die Teststelle muss jedoch in diesen Fällen sich den Testnachweis des positiven PCR-Tests, auf dessen Grundlage die Absonderung stattfindet, zeigen lassen. So werden Doppelmeldungen vermieden.

    Anbieter von Testungen

    Wer kann einen Schnelltest (nicht Laientest) durchführen?

    Der Antigenschnelltest ist ein Medizinprodukt und darf nur entsprechend der Gebrauchsinformation (»Beipackzettel«) des Herstellers und der Medizinproduktebetreiberverordnung angewandt werden. Der Antigenschnelltest sollte durch Ärztinnen und Ärzte oder Gesundheitspersonal oder durch Personen durchgeführt werden, die fachkundig geschult wurden. Eine vorhergehende Einweisung bzw. Schulung in die korrekte Durchführung der Abstrichentnahme und Anwendung der Tests ist zwingend erforderlich. Entsprechend der Mindestkriterien für sächsische Teststellen, die vom Gesundheitsamt beauftragt werden, sollte die Einweisung in die Durchführung insb. durch ärztliches Personal erfolgen. Darüber hinaus ist eine arbeitsschutzrechtliche Unterweisung der testenden Person notwendig. 

    Worauf gilt es bei der Lagerung der Tests zu achten?

    Voraussetzung für eine sachgerechte Anwendung von Antigentests ist die korrekte Lagerung und die Durchführung bei Raumtemperatur (siehe genaue Angabe des Temperaturbereichs entsprechend Herstellerangaben in der Packungsbeilage). Es ist davon auszugehen, dass bei sachgemäßer Lagerung und Gebrauch CE-zertifizierte Antigentests in einem Temperaturbereich zwischen 4°C und 30°C gleichbleibende Leistungen in Bezug auf Sensitivität und Sensibilität liefern. Geringe Temperaturen (<4°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests lassen die Spezifität des Testergebnisses sinken. In der Konsequenz kann es zu vermehrten falsch positiven Ergebnissen kommen. Bei erhöhten Temperaturen (>30°C) während Lagerung und Durchführung der Antigentests, kann es zu einer Reduktion der Sensitivität kommen. Damit kann es vermehrt zu falsch negativen Testen kommen. Insgesamt sind häufige Temperaturschwankungen bei der Lagerung von Antigentesten kritisch zu betrachten und zu vermeiden. Starke Temperaturschwankungen können auch zu Kondensation von Wasser in der Testkartusche führen, dies ist mit erheblichen Einschränkungen in der Testleistung verbunden.

    Auf der Verpackung meines Antigenschnelltests steht, dass der Test nur befristet zugelassen ist. Das Datum ist schon abgelaufen. Darf ich die Tests noch verwenden?

    Ja, entscheidend ist das Verwendbarkeitsdatum, das auf der Umverpackung separat gekennzeichnet ist (neben der Sanduhr angegeben).

    Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als zuständige Bundesoberbehörde hat aufgrund der Anfang 2021 dringend benötigten Tests für drei Monate befristet sogenannte Sonderzulassungen erteilt. Innerhalb dieser drei Monate konnten die Testhersteller über den üblichen Weg des Leistungsbewertungsverfahrens die CE-Kennzeichnung erhalten.

    Alle Antigentests, die den durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigenschnelltests entsprechen und eine CE-Kennzeichnung tragen, sind in einer gesonderten Liste des BfArM aufgeführt. Diese Tests dürfen verwendet werden, wenn der Test über die Coronavirus-Testverordnung abgerechnet wird.

    Viele Tests wurden in den letzten Monaten durch das Paul-Ehrlich-Institut evaluiert. Geprüft wurde, wie gut der Test Infektionen erkennt (Sensitivität). In der Liste des BfArM kann nach den Ergebnissen der Evaluation gefiltert werden, um sich nur die Tests anzeigen zu lassen, die die Evaluation bestanden haben.

    Häufige Fragen zur Quarantäne in Sachsen

    Zum Schutz vor der Weitergabe von Infektionen müssen sich folgende Personen absondern:

    • diejenigen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind

    Die Absonderung von infizierten Personen heißt »Isolation« und die von Kontaktpersonen »Quarantäne«. Im Alltag wird oft nur von Quarantäne gesprochen.

    Die Regelungen zur Absonderung werden in Sachsen von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in der Allgemeinverfügung zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Das Sozialministerium erstellt die Grundlage dafür, so dass grundsätzlich überall in Sachsen die gleichen Regeln gelten. Die Gesundheitsämter können bei Bedarf davon abweichen. 

    Mit diesen Regeln zur Absonderung werden nun auch die aktuellen Entwicklungen des Infektionsgeschehens berücksichtigt.

    aktualisiert am 5.September 2022

    Was muss ich tun, wenn ich positiv getestet wurde?

    • Sie müssen für mind. 5 Tage zu Hause bleiben (d. h. sich absondern; Isolation). 
    • Sie dürfen nur raus, wenn Sie zum Arzt oder zur Testung gehen müssen. 
    • Wenn Sie mit anderen Menschen zusammenleben und in den letzten zwei Tagen mit ihnen auch engen Kontakt hatten, müssen Sie ihnen sofort sagen, dass Sie positiv sind.
    • Sagen Sie allen anderen Personen Bescheid, mit denen Sie zwei Tage vor dem Test oder Ihren Symptomen Kontakt hatten. Alle sollen so wenig Menschen wie möglich treffen und sich am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt mit Ihnen testen lassen. Das geht kostenlos in einer Teststelle.
    • Vermeiden Sie die Nähe zu den Menschen in Ihrer Wohnung, damit Sie diese nicht anstecken.
    • Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber oder ggf. der Schule bzw. Kindertagesstätte Bescheid.
    • Aktivieren Sie die Corona-Warn-App und teilen Sie Ihr Testergebnis.
    • Wenn Sie für 48 Stunden keine Symptome haben, dürfen Sie nach 5 Tagen nach Testung die Isolation beenden, eine Freitestung ist nicht nötig.
    • Wenn Sie nach 5 Tagen weiterhin Symptome haben, endet die Isolation nach 48 h Symptomfreiheit oder spätestens nach 10 Tagen.
    • Sofern Sie bereits vor dem positiven Test Symptome hatten, können bis zu 2 Tage für die Berechnung der Isolationsdauer berücksichtigt werden (siehe Quarantänerechner).
    • Wenn Sie die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder Eingliederungshilfe arbeiten benötigen Sie einen negativen Test (Fremdtestung; Antigenschnelltest oder PCR-Test) wenn Sie vor dem oder am 10. Tag seit dem Beginn der Absonderung die Arbeit aufnehmen wollen.

    Ich hatte Kontakt zu einer positiv getesteten Person. Bin ich eine enge Kontaktperson?

    Als enge Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall gilt, wenn folgende Situation vorlag

    • Aufenthalt in der Nähe (weniger als 1,5 m) und länger 10 Minuten ohne dass beide Mund-Nasen-Schutz getragen haben oder
    • Gespräch mit der positiv getesteten Person mit weniger als 1,5 m Abstand zueinander (unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne Mund-Nasen-Schutz oder mit direktem Kontakt (mit Sekret aus den Atemwegen) oder
    • Aufenthalt von Kontaktperson (und positiv getesteter Person) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration von infektiösen Aerosolen unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske getragen wurde.

    Das gilt nicht, wenn die FFP2-Maske korrekt als persönliche Schutzausrüstung zum Beispiel im Rahmen der Patientenversorgung getragen wurde.

    Wann muss ich als enge Kontaktperson in Quarantäne?

    Enge Kontaktperson müssen nicht in Quarantäne, ihnen wird aber dringlich empfohlen, insbesondere Kontakte zu vulnerablen Personen zu reduzieren, auf eigene Symptome zu achten und sich mittels Antigenschnelltest auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu testen oder testen zu lassen. Die Testung soll am 3. oder 4. Tag nach dem Kontakt zu der positiv getesteten Person stattfinden.

    Entwickeln Kontaktpersonen COVID-19-typische Symptome, müssen sie sich selbst in Absonderung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

    Das Gesundheitsamt kann weiterhin enge Kontaktpersonen ermitteln und die Quarantäne (Absonderung) anordnen

    Wann kann das Coronavirus mit einem Test zuverlässig nachgewiesen werden?

    Es ist möglich, dass ein Test noch negativ ausfällt, obwohl die Person bereits infiziert ist. Wenn Sie typische Symptome haben und vermuten, sich infiziert zu haben, wenden Sie sich bitte telefonisch an Ihren behandelnden Arzt oder Ihre Ärztin oder rufen Sie die 116 117 an. Dort wird entschieden, ob Sie wiederholt getestet werden müssen.

    Mein Selbsttest ist positiv. Gibt es eine Pflicht zum Nachtesten mit einem PCR-Test?

    Nein, dies ist in den Allgemeinverfügungen zur Absonderung der Landkreise und kreisfreien Städte geregelt. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, muss diesen durch einen PCR-Test bestätigen oder Antigen-Schnelltest (Fremdtestung bei einem Leistungserbringer) bestätigen lassen und muss sich solange zu Hause in Absonderung begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Kann aus wichtigen Gründen die Bestätigungstestung nicht erfolgen, dauert die Absonderung wie bei bestätigt Infizierten.

    Ist ein positiver Corona-Selbsttest meldepflichtig? Wo muss er gemeldet werden?

    Nein, der zu Hause ohne Aufsicht vorgenommene Selbsttest ist nicht meldepflichtig. Sie müssen sich sofort mittels PCR-Test oder Antigenschnelltest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) nachtesten lassen. Anders kann es sein, wenn zum Beispiel in einer Einrichtung oder einem Betrieb das Personal sich unter Aufsicht selbst testet. Hier ist die Einrichtung oder das Unternehmen weiterhin meldepflichtig an das Gesundheitsamt.

    Entsteht für mich automatisch eine Isolations-Pflicht, wenn ich mich selbst positiv getestet habe?

    Ja. Personen, die sich selbst positiv getestet haben, müssen sich sofort mittels PCR-Test oder Antigenschnelltest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) nachtesten lassen. Solange bis das Testergebnis vorliegt, gelten sie als sogenannte Verdachtspersonen und müssen sich absondern. Kann aus wichtigen Gründen die Bestätigungstestung nicht erfolgen, dauert die Absonderung wie bei bestätigt Infizierten. Zudem sollen auch die Hausstandsangehörigen vorsorglich, ihre Kontakte reduzieren.

    Wie alt darf ein corona schnelltest sein