Wie viel Steuern bei 1500 Euro Rente?

Diese Rentenbesteuerung erwartet Sie im Ruhestand

Viele Deutsche wissen es gar nicht: Der Fiskus greift auch bei der Rente kräftig zu. Damit das Finanzamt die individuelle Steuerschuld aber berechnen kann, braucht es eine Steuererklärung. Reichen Rentnerinnen und Rentner diese nicht ein, drohen Schätzung und Nachforderung.

Seit 2005 gilt: Auch Alterseinkünfte sind steuerpflichtig. Für Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland bedeutet das: Sie müssen nun Jahr für Jahr eine Steuererklärung abgeben und kräftig nachzahlen. Denn anders als bei Arbeitnehmenden wird die Besteuerung der Renten nicht automatisch einbehalten. Stattdessen zahlen Rentnerinnen und Rentner ihre Steuern jährlich nach Abgabe der Steuererklärung.

Bereits in der jährlich verschickten Renteninformation weist die Deutsche Rentenversicherung darauf hin, dass aus der errechneten Rente später neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung möglicherweise auch Steuern zu zahlen sind.

Nachgelagerte Besteuerung von Renten

Von Nachteil sei die nachgelagerte Rentenbesteuerung für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland allerdings nicht, meint die Deutsche Rentenversicherung. Denn die Rente wird nicht zusätzlich besteuert, sondern die Besteuerung wird seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 vom Berufsleben in die Rentenzeit verlagert. Grund für die Änderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2002, demzufolge Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachgelagert versteuert werden müssen.

Das bedeutet: "Alles das, was Sie für die Altersvorsorge aufwenden, wird zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Ihre Renteneinkünfte besteuert", heißt es bei der Deutschen Rentenversicherung. Der Vorteil liegt in der Höhe der Steuerlast. So werden die Beiträge zur Rentenversicherung während der Berufsjahre direkt vom Bruttoentgelt abgezogen – die Steuerbelastung während der Arbeitszeit sinkt. Im Alter sind die Einnahmen in der Regel geringer – und damit auch die Steuer auf die Rente.

Alle Einkommen sind steuerpflichtig

Die Rentenbesteuerung betrifft nicht nur die Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch Hinterbliebenenrenten sowie die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind steuerpflichtig.

Zudem fällt die Besteuerung auch auf Bezüge aus der privaten sowie aus der betrieblichen Altersvorsorge sowie aus Riester- oder Rürup-Rente an. Ebenfalls steuerpflichtig sind Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und umlagefinanzierte Zusatzversorgungsrenten.

Neben der Rente müssen Rentnerinnen und Rentner allerdings auch alle weiteren Einkünfte versteuern. So unterliegen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalerträgen, also Zinsen und Dividenden, der Einkommensteuerpflicht. Für Rentnerinnen und Rentner sind nur Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei.

Aber Achtung:

Einkünfte aus Kapitalerträgen können pauschal mit der Abgeltungssteuer abgegolten werden. Je nach persönlichem Steuersatz kann das für Rentnerinnen und Rentner günstiger werden.

Steuersatz für Rentenbesteuerung variiert

Rentnerinnen und Rentner unterliegen ebenso wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem progressiven Steuersatz. Das bedeutet: Je höher alle akkumulieren Einkommen ausfallen, desto höher ist auch die Steuerlast. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14% und steigt sukzessive bis zur Höhe des Spitzensteuersatzes von 45% an. Den zahlen Alleinstehende ab einem Jahreseinkommen von rund 260.000€.

Zudem werden von der Rente 8 oder 9% Kirchensteuer und unter Umständen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Einkommenssteuer gezahlt.

Lieber Fonds statt Riester?

Während Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem persönlichen Steuersatz unterliegen, gelten für private Vorsorgeerträge andere Besteuerungen. So wird eine monatlich ausgezahlte Privatrente zum Beispiel nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter der Empfänger und Empfängerinnen ab Rentenbeginn.

Einkünfte aus einer Riester-Rente sind dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Der Grund: Riester-Renten sind während der Ansparphase steuerlich gefördert, sofern die gesetzlichen Bestimmungen zu Einkommenshöhe und Freibeträgen eingehalten werden.

Einkünfte aus Kapitalerträgen werden dagegen seit 2009 pauschal mit 25% Abgeltungssteuer versteuert. Ist der persönliche Steuersatz der Steuerpflichtigen höher als 25%, lohnt diese Abgeltungssteuer. Liegt er darunter, können Steuerpflichtige die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Steuererklärung geltend machen.

Ein Vorteil ist, dass Rentnerinnen und Rentner, die aufgrund hoher Berufseinkünfte auch hohe Renten erzielen. Haben Sie während des Berufslebens zum Beispiel mit Fonds und ETF oder mit Aktien für das Alter vorgesorgt, profitieren Sie vom günstigeren Abgeltungssteuersatz. Denn ihr persönlicher Steuersatz liegt oft über dem Abgeltungssteuersatz von 25%.

Sonderfall Betriebsrente

Einen Sonderfall stellen Einkünfte aus der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) dar. Hier hängt die Höhe der Steuern unter anderem vom gewählten Vorsorgemodell ab – also davon, ob es sich zum Beispiel um eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder eine Direktzusage beziehungsweise Pensionszusage handelt.

Zudem ist die Höhe der Besteuerung auch davon abhängig, ob die Beiträge während der Ansparphase aus versteuertem oder aus unversteuertem Arbeitsentgelt entrichtet wurden. Werden die Beiträge zur bAV aus unversteuertem Arbeitsentgelt bezahlt, so sind die Einkünfte im Alter voll steuerpflichtig. Werden die bAV-Beiträge dagegen aus versteuertem Einkommen finanziert, fällt mit Rentenbezug nur die Besteuerung des Ertragsanteils an.

Volle Besteuerung der Rente nicht von heute auf morgen

In voller Höhe werden die Renten allerdings noch nicht besteuert. Denn die Umstellung von der vor- auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung erfolgt Zug um Zug – die Übergangszeit beträgt 35 Jahren. Parallel dazu werden Schritt für Schritt die in die Rentenkasse eingezahlten Beiträge von der Einkommensteuer freigestellt.

So müssen Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, diese nur zu 50% versteuern. Seit dem stieg dieser Anteil jährlich um 2% an. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 werden somit bereits 80% der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Seit diesem Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil am Renteneinkommen nur noch um 1% pro Jahr. So werden im Jahr 2040 schließlich 100% der Renteneinkünfte der Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Rentenfreibetrag mindert Steuerlast

Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Rentnerinnen und Rentner auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn für alle, die bis zum Jahr 2039 in Rente gehen, setzt das Finanzamt einen Rentenfreibetrag an. Dieser Teil der Rente muss nicht versteuert werden. Beim Rentenfreibetrag handelt es sich um einen festen Eurobetrag; er bleibt in den Jahren der Rentenbezugszeit unverändert – und zwar auch dann, wenn die Rente aufgrund von Rentenerhöhungen weiter ansteigt. So erhöhen zukünftige Rentenanpassungen das individuell steuerpflichtige Renteneinkommen und sind damit in voller Höhe steuerpflichtig.

Grundfreibetrag gilt auch für die Rente

Zusätzlich zum Rentenfreibetrag steht allen Rentnerinnen und Rentnern natürlich auch der Grundfreibetrag zur Verfügung. Er stellt seit 1996 sicher, dass das Einkommen aufgrund der Einkommensteuer das Existenzminimum nicht unterschreitet. Anspruch auf dem steuerfreien Grundfreibetrag hat laut Einkommensteuergesetz jeder Einkommensteuerpflichtige, ganz gleich, aus welcher Quelle er sein Einkommen bezieht.

Die Höhe des Grundfreibetrags wird anders als beim Rentenfreibetrag jedes Jahr neu angepasst. Berechnet wird er anhand der Bedarfskomponenten des Existenzminimums auf Basis des Zwölften Buches Sozialhilfegesetzbuch. In diesem Jahr liegt er bei 9.984€ (Stand: 15.02.2022). In der Steuererklärung wird dieser Betrag automatisch berücksichtigt. Doch Achtung: Der Grundfreibetrag wirkt anders als der Rentenfreibetrag nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern auf alle Renteneinkünfte.

Rechenbeispiel: Keine Steuern dank Freibeträgen

Ein Rechenbeispiel zur Minderung der Steuerlast aufgrund von Grund- und Rentenfreibetrag liefert die Deutsche Rentenversicherung:

Im konkreten Beispiel erhielt eine Rentnerin im Jahr 2004 erstmals eine gesetzliche Rente. Im Jahr 2005, der Einführung des Rentenfreibetrags, lag ihre Jahresbruttorente bei 12.000€. Aus dieser Rente ergab sich ihr persönlicher Rentenfreibetrag in Höhe von 6.000€. Bis zum Jahr 2020 ist die Jahresbruttorente der Beispielrentnerin aufgrund von Rentenanpassungen auf insgesamt 15.440€ angestiegen. Der Rentenfreibetrag bleibt jedoch bei 6.000€. In der Beispielrechnung steigt das zu versteuernde Renteneinkommen somit von 6.000€ auf 9.440€. Weitere Einkünfte hatte die Rentnerin im Rechenbeispiel der Rentenversicherung allerdings nicht. So musste sie dank des steuerlichen Grundfreibetrages, der im Jahr 2020 bei 9.408€ lag, trotzdem keine Steuern zahlen.

Achtung: Grundfreibetrag gilt nicht im Ausland!

Wer seinen Lebensabend im warmen Süden verbringen möchte, muss hier allerdings aufpassen. Denn der Grundfreibetrag gilt nur für Deutsche, die auch in Deutschland leben. Leben Rentnerinnen und Rentner länger als 6 Monate im Jahr im Ausland und haben sie keinen Wohnsitz in Deutschland, gelten sie als beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall gilt der Grundfreibetrag nicht, das Einkommen wird in voller Höhe besteuert. Für Rentnerinnen und Rentner, die weniger als 6 Monate im Jahr im Ausland leben, ändert sich dagegen nichts.

Steuererklärung auch für die Rente

Anders als bei Berufstätigen werden die Steuern bezüglich der Rente allerdings nicht automatisch einbehalten. Damit das Finanzamt im Rahmen der Rentenbesteuerung die persönliche Steuerschuld von Rentnerinnen und Rentnern berechnen kann, müssen diese eine Steuererklärung abgeben, sobald die Bezüge den Grundfreibetrag überschreiten.

Unbedingt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind Rentnerinnen und Rentner, die vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, schätzen die Finanzbeamten und -beamtinnen die Höhe der Steuern. Und diese Schätzung fällt für die Rente oftmals ungünstiger aus als die tatsächliche Besteuerung. So drohen im Falle einer nicht abgegebenen Steuererklärung hohe Steuernachzahlungen.

Steuererklärung auch ohne Aufforderung sinnvoll

In manchen Fällen kann die Abgabe einer Steuererklärung aber auch sinnvoll sein, wenn Rentnerinnen und Rentner nicht dazu verpflichtet sind. Hat zum Beispiel die Bank für erhaltene Kapitalerträge eine Abgeltungssteuer einbehalten, können Rentnerinnen und Rentner, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25% liegt, diese über die Steuererklärung zurückholen.

Rentensteuer senken

Genau wie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben auch Rentnerinnen und Rentner die Möglichkeit, die Höhe ihre Rentenbesteuerung mit der Steuererklärung zu mindern. Dafür können sie bestimmte Aufwendungen von der Steuer absetzen. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören:

Sonderausgaben, also Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, zur Privathaftpflicht, aber auch Spenden

Außergewöhnliche Belastungen, also Rechnungen für Medikamente oder Arztbesuche und Behandlungen, Kosten für Krankenhaus-, Reha- oder Pflegeheimaufenthalte sowie für Beerdigungen

Werbungskosten, also Kosten für Renten- oder Versicherungsberater und -beraterinnen

Behinderten-Pauschbetrag – er soll alle regelmäßigen Kosten, die aufgrund einer Behinderung anfallen, decken. Dazu gehören Kosten für Medikamente, Gehhilfen oder ein erhöhter Wäschebedarf. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages bemisst sich am Grad der Behinderung.

Altersentlastungsbetrag: dieser gilt für Rentnerinnen und Rentner, die älter als 64 Jahre sind, und senkt das zu versteuernde Einkommen um bis zu 1.900€ pro Jahr. Die genaue Höhe des Altersentlastungsbetrages hängt allerdings vom Geburtsjahr der Rentnerinnen und Rentner ab.

Rechenbeispiel: So berechnet der Fiskus die Steuern

Im konkreten Beispiel erhält ein 68-jähriger alleinstehender Rentner seit Oktober 2017 eine gesetzliche Rente und muss nun für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben. Dank der Rentensteigerungen lag die Jahresbruttorente im Jahr 2020 bei 15.600€. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung belaufen sich auf 1.209€ im Jahr, an die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt er 476€. Hinzu kommen 100€ für die Privathaftpflicht.

Zusätzlich erzielt der Beispielrentner Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von 4.800€ jährlich. Als Werbungskosten kann er 1.000€ veranschlagen.

Das 64. Lebensjahr vollendete der Beispielrentner im Jahr 2016. Damit ist das Jahr 2017 maßgeblich für die Ermittlung des Altersentlastungsbetrags – 20,8% der weiteren Alterseinkünfte bis zu einem Höchstbetrag von 988€ sind also nicht steuerpflichtig.

Besteuerung: Aufgrund dieser Annahmen liegt das zu versteuernde Einkommen bei 12.631€. Der Grundfreibetrag in Höhe von 9.408€ für das Jahr 2020 wird vom Finanzamt jedoch nicht versteuert. Damit muss der Beispielrentner 552€ Steuern zahlen.

Rentenbesteuerung verfassungswidrig?

Kritiker halten die derzeitige Rentenbesteuerung für verfassungswidrig, stelle sie doch eine verbotene Doppel-Besteuerung dar. Noch ist allerdings nicht klar, ob das Bundesverfassungsgericht dieser Auffassung folgen wird. Ein Urteil wird noch in diesem Jahr erwartet. Zeigt sich dann, dass die Rentenbesteuerung verfassungswidrig ist, muss das Gesetz zur Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt werden. Darauf verlassen, in Zukunft keine Steuern mehr zahlen zu müssen, sollten sich Rentnerinnen und Rentner also nicht.

Rentnerinnen und Rentner müssen Besteuerung beachten

Aufgrund der Rentenbesteuerung müssen nun also auch Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen – und zwar auf alle Einkünfte, nicht nur auf die gesetzliche Rente. Nur wer unter dem Grundfreibetrag liegt, kommt um die Steuerzahlung herum. Rentnerinnen und Rentner, die mehr als 9.744€ Rente in diesem Jahr erhalten, sind dagegen steuerpflichtig und müssen eine Steuererklärung abgeben. Erstellen Sie diese trotz Aufforderungen nicht, kann das teuer werden. Denn dann schätzt das Finanzamt die Steuerschuld und fordert mitunter Summen nach, die die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuern übersteigen. Inwieweit die Rentenbesteuerung allerdings verfassungsrechtlich korrekt ist, darüber soll in diesem Jahr das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

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