Wie viele schwerbehinderte Personen muss ein Betrieb mit 60 Mitarbeitern beschäftigen um keine Ausgleichsabgabe zahlen zu müssen?

News 10.01.2022 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Wie viele schwerbehinderte Personen muss ein Betrieb mit 60 Mitarbeitern beschäftigen um keine Ausgleichsabgabe zahlen zu müssen?

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Die Frist für Arbeitgeber zur Meldung der Anzahl von Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung an die Bundesagentur für Arbeit endet am 31. März.

Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitenden gesetzlich verpflichtet, einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Für das Jahr 2021 muss die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 erfolgen. 

Die Pflicht, Menschen mit einer Schwerbehinderung einzustellen, besteht für alle Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen. Die Beschäftigungspflicht beträgt 5 Prozent der Arbeitsplätze. Das ergibt sich aus dem SGB IX, ebenso wie die Pflicht zur Schwerbehindertenanzeige: Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bis spätestens zum 31. März eines Jahres die Anzahl der Schwerbehinderten für das Vorjahr an die Bundesagentur für Arbeit (BA) melden.

Schwerbehinderte im Unternehmen: Berechnung der Beschäftigungsquote 

Wann ein Arbeitnehmender als schwerbehindert gilt, definiert das SGB IX. Ergeben sich bei der Berechnung der Quote Bruchteile, runden Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten ab.

  • Arbeiten im Unternehmen jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeitende, muss der Arbeitgeber eine / einen Schwerbehinderten beschäftigen,
  • bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen.
  • Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitenden sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Beschäftigungspflicht: Beispiel zur Berechnung

Ein Arbeitgeber verfügt über 30 anrechnungspflichtige Arbeitsplätze. Die Anzahl der Arbeitsplätze (5 Prozent), auf denen er schwerbehinderte Menschen beschäftigen muss, errechnet sich wie folgt:
30 Arbeitsplätze × 5 Prozent  = 1,5

Ergebnis: Da weniger als 40 Mitarbeitende beschäftigt sind, muss nur ein Arbeitsplatz mit einer / einem Schwerbehinderten besetzt werden.

Welche Arbeitsplätze sind zu berücksichtigen?

Arbeitsplätze sind nach dem SGB IX alle Stellen, auf denen Arbeitnehmende, Beamte, Richter, Auszubildende sowie andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte wie beispielsweise Praktikanten oder Volontäre beschäftigt werden. Stellen von Auszubildenden zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und bei der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, jedoch nicht mit.

Ebenfalls nicht als Arbeitsplätze im Sinne des SGB IX zu werten sind:

  • Stellen, die – beispielsweise aufgrund einer Befristung – nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind.
  • Stellen, auf denen Beschäftigte mit weniger als 18 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Wird ein schwerbehinderter Mensch jedoch auf einem Teilzeitarbeitsplatz mit weniger als 18 Wochenstunden beschäftigt, weil dies wegen der Art und Schwere der Behinderung als notwendig erscheint, muss dieser Arbeitnehmende auch auf die Pflichtarbeitsplatzquote angerechnet werden.

Beschäftigungspflichtquote: Folgen der Nichterfüllung

Erfüllt ein Arbeitgeber die Pflichtquote von 5 Prozent nicht, muss er für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Ausgleichsabgabe ergibt sich wie folgt:

  • 125 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mit bis zu 39 Mitarbeitenden nicht mindestens einen Schwerbehinderten beschäftigt.
  • 220 Euro je monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz, wenn ein Arbeitgeber mehr als 39, aber nicht mehr als 59 Mitarbeitende beschäftigt und nicht mindestens zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Hat im Vorjahr nur eine schwerbehinderte Person im Unternehmen gearbeitet, muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 125 Euro pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz abführen.
  • Ausgleichsabgaben für Unternehmen mit mehr als 59 Beschäftigten pro monatlich unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter Ausgleichsabgabe für Erhebungsjahre 2016 - 2020 Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2021

ab 5 % der durchschnittlich mtl. Beschäftigten

-

zwischen 3 % und unter 5 % der durchschnittlich monatlich Beschäftigten

125 Euro

140 Euro

zwischen 2 % und unter 3 % der durchschnittlich monatlich Beschäftigten

220 Euro

245 Euro

unter 2 % der durchschnittlich monatlich Beschäftigten

320 Euro

360 Euro

Die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Software zur Schwerbehindertenanzeige

Arbeitgeber können zur Erstellung und Versendung der Anzeige die aktuelle Software IW-Elan kostenlos herunterladen. Hier geht es zum kostenlosen Download der Software IW-Elan. 

Neu ab dem Anzeigejahr 2021: Für das Anzeigejahr 2021 ist keine gesonderte Erklärung unterschrieben an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Nach Anzeigeabgabe wird eine Empfangsbestätigung mit individueller ID-Nummer als Nachweis für Ihre Unterlagen generiert. Diese können Arbeitgeber für Ihre Unterlagen speichern oder ausdrucken.

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Wer muss keine Ausgleichsabgabe zahlen?

Zahlen müssen Unternehmen, die im Jahresschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze pro Monat haben und weniger als fünf Prozent Schwerbehinderte beschäftigen. Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, zählen bei der Berechnung der Abgabe nicht mit.

Wann muss Ausgleichsabgabe gezahlt werden?

Die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber grundsätzlich bis 31. März des Folgejahres an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt überweisen.

Wie viele schwerbehinderte Mitarbeiter muss ein Unternehmen laut Sozialgesetzbuch beschäftigen?

Grundsätze der Beschäftigungspflicht (2) Arbeitgeber, die nach § 154 Abs. 1 SGB IX im Jahresdurchschnitt über monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte behinderte Menschen beschäftigen.

Wer muss Ausgleichsabgabe zahlen?

Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)).