Aus welchen mitteln wird der Lebensunterhalt in der bundesrepublik deutschland bestritten

(1) Ausl�nder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbst�tigkeit ist die selbst�ndige T�tigkeit, die Besch�ftigung im Sinne von � 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die T�tigkeit als Beamter.

(3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausl�nders ist gesichert, wenn er ihn einschlie�lich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme �ffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Nicht als Inanspruchnahme �ffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1. Kindergeld,
2. Kinderzuschlag,
3. Erziehungsgeld,
4. Elterngeld,
5. Leistungen der Ausbildungsf�rderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsf�rderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsf�rderungsgesetz,
6. �ffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gew�hrt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erm�glichen und
7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

3Ist der Ausl�nder in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verl�ngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitr�ge der Familienangeh�rigen zum Haushaltseinkommen ber�cksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt f�r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den �� 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausl�nder �ber monatliche Mittel in H�he des monatlichen Bedarfs, der nach den �� 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsf�rderungsgesetzes bestimmt wird, verf�gt. 6Der Lebensunterhalt gilt f�r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den �� 16d, 16f Absatz 1 f�r Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie � 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuz�glich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verf�gung stehen. 7Das Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat gibt die Mindestbetr�ge nach Satz 5 f�r jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als f�r die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer �ffentlich gef�rderten Sozialmietwohnung gen�gt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch f�r Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gen�gt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des f�r die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgez�hlt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1. �bereinkommen zur Durchf�hrung des �bereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Franz�sischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2. die Verordnung (EU) 399/2016 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 9. M�rz 2016 �ber einen Gemeinschaftskodex f�r das �berschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 �ber einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vor�bergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgew�hrung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 �ber Mindestnormen f�r die Gew�hrung vor�bergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Ma�nahmen zur F�rderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausl�nder, dem in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh�rigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) ge�ndert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. M�rz 1998 zum Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmen f�r Sprachen - GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausl�nder, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, f�r den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Besch�ftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus�bung Fertigkeiten, Kenntnisse und F�higkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausl�nder, der internationalen Schutz genie�t im Sinne der

1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 �ber Mindestnormen f�r die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh�rigen oder Staatenlosen als Fl�chtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben�tigen, und �ber den Inhalt des zu gew�hrenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2. Richtlinie 2011/95/EU des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 �ber Normen f�r die Anerkennung von Drittstaatsangeh�rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f�r einen einheitlichen Status f�r Fl�chtlinge oder f�r Personen mit Anrecht auf subsidi�ren Schutz und f�r den Inhalt des zu gew�hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) 1Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f�r die Pr�fung eines von einem Drittstaatsangeh�rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust�ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der �berstellung betrifft, ma�geblich ist, gelten � 62 Absatz 3a f�r die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und � 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte f�r die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im �brigen ma�geblich. 2Ferner kann ein Anhaltspunkt f�r Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1. der Ausl�nder einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zust�ndigkeitsbestimmung oder zur Pr�fung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umst�nde der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zust�ndigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2. der Ausl�nder zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zust�ndigkeitsbestimmung oder zur Pr�fung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.

3Die f�r den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der �berstellung zust�ndige Beh�rde kann einen Ausl�nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl�ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

a) der dringende Verdacht f�r das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b) die richterliche Entscheidung �ber die Anordnung der �berstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c) der begr�ndete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausl�nder der Anordnung der �berstellungshaft entziehen will.

4Der Ausl�nder ist unverz�glich dem Richter zur Entscheidung �ber die Anordnung der �berstellungshaft vorzuf�hren. 5Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur �berstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

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Wird der Lebensunterhalt bestritten?

Fast die Hälfte der Deutschen hat ihren Lebensunterhalt 2019 überwiegend mit eigener Arbeit bestritten. Das war bei den Einnahmen mit 47 Prozent die mit Abstand größte Gruppe, wie das Statistische Bundesamt auf Basis des Mikrozensus mitteilte. Im Jahr 2000 hatte dieser Anteil noch bei 41 Prozent gelegen.

Auf welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Wenn Sie in einer Partnerschaft leben, hängt auch von dem Einkommen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners ab, ob Sie hilfebedürftig sind.

Was bedeutet Lebensunterhalt bestreiten?

seinen Lebensunterhalt bestreiten (können) - Synonyme bei OpenThesaurus. (sein) Auskommen haben · für jemandes Lebensunterhalt ist gesorgt · (jemandes) Geld reicht zum Leben · haben, was man (zum Leben) braucht · mit seinem Geld auskommen · seinen Lebensunterhalt bestreiten (können) · klarkommen (mit) (ugs.)

Was bedeutet Sicherung des Lebensunterhaltes?

Lebensunterhaltssicherung: Was bedeutet das? Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn man keine öffentlichen Mittel in Anspruch nimmt bzw. unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme auch kein Anspruch mehr besteht.