(1) Ausl�nder ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Show (2) Erwerbst�tigkeit ist die selbst�ndige T�tigkeit, die Besch�ftigung im Sinne von � 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die T�tigkeit als Beamter. (3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausl�nders ist gesichert, wenn er ihn einschlie�lich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme �ffentlicher Mittel bestreiten kann. 2Nicht als Inanspruchnahme �ffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
3Ist der Ausl�nder in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verl�ngerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beitr�ge der Familienangeh�rigen zum Haushaltseinkommen ber�cksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt f�r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den �� 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausl�nder �ber monatliche Mittel in H�he des monatlichen Bedarfs, der nach den �� 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsf�rderungsgesetzes bestimmt wird, verf�gt. 6Der Lebensunterhalt gilt f�r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den �� 16d, 16f Absatz 1 f�r Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie � 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuz�glich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verf�gung stehen. 7Das Bundesministerium des Innern, f�r Bau und Heimat gibt die Mindestbetr�ge nach Satz 5 f�r jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als f�r die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer �ffentlich gef�rderten Sozialmietwohnung gen�gt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch f�r Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht gen�gt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des f�r die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgez�hlt. (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
(6) Vor�bergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgew�hrung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 �ber Mindestnormen f�r die Gew�hrung vor�bergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Ma�nahmen zur F�rderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12). (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausl�nder, dem in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangeh�rigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) ge�ndert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde. (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. M�rz 1998 zum Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmen f�r Sprachen - GER). (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen. (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen. (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen. (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausl�nder, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europ�ischen Referenzrahmens f�r Sprachen entsprechen. (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, f�r den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. (12b) Eine qualifizierte Besch�ftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Aus�bung Fertigkeiten, Kenntnisse und F�higkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausl�nder, der internationalen Schutz genie�t im Sinne der
(14) 1Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der f�r die Pr�fung eines von einem Drittstaatsangeh�rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zust�ndig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der �berstellung betrifft, ma�geblich ist, gelten � 62 Absatz 3a f�r die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und � 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte f�r die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im �brigen ma�geblich. 2Ferner kann ein Anhaltspunkt f�r Fluchtgefahr vorliegen, wenn
3Die f�r den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der �berstellung zust�ndige Beh�rde kann einen Ausl�nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl�ufig in Gewahrsam nehmen, wenn
4Der Ausl�nder ist unverz�glich dem Richter zur Entscheidung �ber die Anordnung der �berstellungshaft vorzuf�hren. 5Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur �berstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes �ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben ) Wird der Lebensunterhalt bestritten?Fast die Hälfte der Deutschen hat ihren Lebensunterhalt 2019 überwiegend mit eigener Arbeit bestritten. Das war bei den Einnahmen mit 47 Prozent die mit Abstand größte Gruppe, wie das Statistische Bundesamt auf Basis des Mikrozensus mitteilte. Im Jahr 2000 hatte dieser Anteil noch bei 41 Prozent gelegen.
Auf welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Ihren Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Wenn Sie in einer Partnerschaft leben, hängt auch von dem Einkommen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners ab, ob Sie hilfebedürftig sind.
Was bedeutet Lebensunterhalt bestreiten?seinen Lebensunterhalt bestreiten (können) - Synonyme bei OpenThesaurus. (sein) Auskommen haben · für jemandes Lebensunterhalt ist gesorgt · (jemandes) Geld reicht zum Leben · haben, was man (zum Leben) braucht · mit seinem Geld auskommen · seinen Lebensunterhalt bestreiten (können) · klarkommen (mit) (ugs.)
Was bedeutet Sicherung des Lebensunterhaltes?Lebensunterhaltssicherung: Was bedeutet das? Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn man keine öffentlichen Mittel in Anspruch nimmt bzw. unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme auch kein Anspruch mehr besteht.
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