Wann muss eine kündigen raus wenn zum monat kündigungsfrist habe

Eine Kündigung zu formulieren, ist schnell erledigt. Auf mainpost.de bieten wir Ihnen zwei verschiedene Vorlagen an, die ein Verlassen Ihrer aktuellen Arbeitsstelle – zumindest bürokratisch – stark vereinfacht.

Download: Kündigungsvorlage A - jobs.mainpost.de

Doch auch diese Vorlagen lassen zwei Punkte offen, die bedeutungsvoll sein können. Denn entscheidend bei einer ordentlichen Kündigung ist für den Arbeitgeber, zum wievielten Sie das Unternehmen verlassen wollen.

Hier ist relevant, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Manche Unternehmen arbeiten mit veränderten Kündigungsfristen. Allerdings gibt es auch eine gesetzliche Regelung.

Die gesetzliche Kündigungsfrist besagt, dass Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können. Damit ist in Ihrem nächsten Kündigungsschreiben als letzter Arbeitstag entweder der 15. eines Monats oder der letzte Tag des Monats (28. / 30. oder 31.) einzutragen. Eine Kündigung zum 01. eines Monats ist hinfällig.

Was ist, wenn in meinem Arbeitsvertrag etwas anderes steht?

Einzelvertragliche Abmachungen können die gesetzliche Richtlinie aufweichen. Allerdings gilt: Individuelle Vereinbarungen sehen für den Arbeitnehmer nie eine längere Kündigungsfrist voraus, als sie für den Arbeitgeber besteht. Kann der Arbeitgeber laut Vertrag Ihnen innerhalb eines Monats kündigen, dürfen Sie dies auch tun.

Download: Kündigungsvorlage B - jobs.mainpost.de

Kann ich es mir einfach machen und zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigen?

Viele Arbeitnehmer vertrauen auf die Formulierung, zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigen zu wollen. Meist ist das weder für den Arbeitgeber, noch für den Arbeitnehmer ein Problem und gängige Praxis. Im Zweifelsfall, also beispielsweise einem sehr angespannten Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, raten Experten dennoch davon ab.

Besser ist es, einen konkreten Termin, der sich an der vertraglich getroffenen Frist orientiert, anzugeben. Damit garantieren Sie sich selbst, dass Ihre Kündigung nicht schon bei der Erklärung scheitert.

In 7 Schritten zur rechtssicheren Kündigung! Das Kündigungsschutzgesetz besagt, dass Sie einem Mitarbeiter nur dann kündigen dürfen, wenn dies aus…

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Kündigung: Überblick über Kündigungsfristen - Beginn und Ende

 

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Wann muss eine kündigen raus wenn zum monat kündigungsfrist habe

Urheber: Joachim Lechner | Fotolia

Von Günter Stein, 06.05.2020

Frage: Wenn im Arbeitsvertrag bei Kündigung steht „Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende“ – soll ich als Arbeitgeber nur am Monatsende kündigen? Oder könnte ich es auch bereits am 16.05.2020 – gilt das auch? Die Lösung:

Kündigung: Ab wann die vier Wochen Kündigungsfrist zählen

Antwort: Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende heißt, dass ab dem Zeitpunkt der Kündigung an bis zum nächsten Monatsende gewartet wird und ab dann erst die 4 Wochen zählen.

Beispiel: Um zum 1. März den Mitarbeiter los zu sein, müssten Sie spätestens zum 31.1. (also zum Monatsende) kündigen. von dort aus zählen dann 4 Wochen, nämlich die Wochen vom 1.2.-28.2. (Kalenderwochen 6, 7, 8 und 9), das sind dann die 4 Wochen.

Kündigung: Wann die Kündigungsfrist beginnt

Die Lösung: Wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist ist zunächst die Frage, wann die Frist beginnt.

Die Antwort lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Wird also beispielsweise die Kündigung noch im Betrieb ausgehändigt, beginnt die Frist sofort. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Erklärung nicht liest oder wegwirft.

Wichtig: In keinem Fall kommt es für den Zeitpunkt einer Kündigung auf das Datum an, das auf der Kündigungserklärung schriftlich vermerkt worden ist.

Entscheidend ist also immer der Zugang – dies als Info vorab. Man spricht hier von dem Datum, "unter dem" die Kündigung ausgesprochen wurde. Dieses Datum ist rechtlich völlig unerheblich. Da die Kündigungsfrist nicht vor Erklärung bzw. vor Zugang der Kündigung beginnt, fragt sich weiterhin, ob der Tag der Erklärung bzw. des Zugangs noch zur Frist gerechnet wird oder nicht. Die Antwort ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB.

Diese Vorschrift lautet:

"§ 187 Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."

Das "Ereignis", von dem diese Regelung spricht, ist im Falle einer Kündigung nichts anderes als der Zeitpunkt, in dem die Kündigungserklärung erklärt wird bzw. zugeht. Dieser Tag wird also bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

Demgemäß beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst an dem Tag, der auf den Tag des Ausspruchs der Kündigung folgt.

Beispiel: Sie sind mehr als 2 Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt (= Kündigungsfrist und erhalten am 1. März im Betrieb eine schriftliche Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zum 31. März. Die Kündigung wird in diesem Beispiel erst zum 30. April wirksam.

Der Grund liegt darin, dass der Tag der Aushändigung der Erklärung gemäß § 187 Abs.1 BGB nicht mitgerechnet wird. Also beginnt der Lauf der Frist erst am 2. März. Eine volle Monatsfrist endet daher mit dem Ablauf des 1. April. Das ergibt sich aus § 188 Abs.2 BGB. Diese Vorschrift lautet:

"§ 188 Fristende

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs.1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs.2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."

Kündigung: Wie Sie die korrekte Kündigungsfrist bestimmen

Da die Monatsfrist gemäß § 187 Abs.1 BGB am Tage nach der Aushändigung des Kündigungsschreibens (= 2. März) beginnt, endet sie gemäß § 188 Abs.2 BGB mit dem Tag des Folgemonats (= April), der dem Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses (= 1. März) entspricht, d.h. sie endet am 1. April.

Weil der Arbeitgeber gemäß $ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB darüber hinaus, d.h. zusätzlich zu der Kündigungsfrist von einem Monat, auch bestimmte feste Kündigungstermine beachten muss, d.h. nur "zum Ende des Kalendermonats" kündigen kann, wird die Kündigung nicht schon unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist (= 1. April), sondern erst zum nächsten möglichen Monatsende (= 30. April) wirksam.

Und so sind die Kündigungsfristen für „normale“ Beschäftigungsverhältnisse in § 622 geregelt:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

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Achtung: 4 Wochen sind nicht ein Monat, sondern genau 28 Tage! Soll das Arbeitsverhältnis also beispielsweise zum Mittwoch, den 15. November enden, muss die Kündigung spätestens am Mittwoch, den 18. Oktober zugehen, sonst wirkt die Kündigung erst zum 30. November.

Welches Datum ist für die Kündigung ausschlaggebend?

Massgebend bei der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger.

Wie zählt man die Kündigungsfrist?

Nach § 188 Abs. 1 BGB endet eine Frist mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Nach dem hier anzuwendenden § 188 Abs. 2 BGB ist dies der Tag, der nach seiner „Benennung“ (Wochentag bei Wochenfrist, Monatsdatum bei Monatsfrist) dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist.