Was ist ein Total Buy Out?

Sie buchen einen Sprecher für Ihre Videokampagne im Social Media Bereich. Er soll Ihnen drei Videos besprechen, die eine Einzellänge von circa zwei Minuten haben. Für diesen Vorgang zahlen Sie ein Honorar. Lassen wir es das fiktive Honorar von 400,- € sein. Damit Sie die Sprachaufnahmen jedoch auch im Social Media Bereich nutzen dürfen, zahlen Sie einen bestimmten Prozentwert am Honorar zusätzlich. Diese Prozentwerte betragen normalerweise 100, 200, 300 oder 400%. Ihr Sprecher könnte Sie also schlussendlich 400,- € zzgl. 400,- € (bei 100% Buy-out) kosten. Natürlich variiert dies auch von Sprecher zu Sprecher.

Geld sparen beim Buy-out

Was ist ein Total Buy Out?

Das Thema Buy-out ist eine Option, um Geld zu sparen bei der Vertonung mit einem Sprecher. Sie befinden sich in aller Regel in einer guten Position Sprechern gegenüber. Die Anzahl an Sprechern ist in einigen Sprachen immens. Wenn Sie keinen Wert auf eine besondere Stimme legen, treten Sie beim Thema Buy-out in Verhandlungen. Alternativ macht dies natürlich Ihre Agentur für Sie. Übrigens: Beim Einsatz der Pionierfilm-Sprecher Brian oder Philip zahlen Sie kein Buy-out. Wieso? Weil sie unsere hausinternen fest angestellten Sprecher sind und nicht ihren Lebensunterhalt rein mit Sprachaufnahmen verdienen.

Die Wikipedia hat eine tief greifendere und detailliertere Beschreibung des Themas Buy-out explizit in der Medienindustrie. Das ersparen wir Ihnen an dieser Stelle, da es für die wenigsten Agenturkunden relevant ist, die einzelnen Zusammenhänge zu kennen. Wichtig ist, dass Ihnen klar ist, dass Buy-out ein ganz normales Vorgehen im Bereich der Medienproduktion ist.

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Mit der Änderung des UrhG bezweckt der Gesetzgeber eine Verbesserung der Rechtsposition von Kreativschaffenden und Künstlern, indem zum Beispiel sogenannte total buy out-Vereinbarungen, also Vereinbarungen über die Veräußerung aller Rechte auf unbestimmte Zeit, nur noch eingeschränkt möglich sind. § 40 a UrhG sieht nunmehr vor, dass der Urheber sein Werk, dessen Nutzung er gegen eine Pauschalvergütung einem anderen ausschließlich eingeräumt hat, nach zehn Jahren selbst beziehungsweise anderweitig nutzen darf.

Für die verbleibende Zeit der vereinbarten Rechteeinräumung besteht das Nutzungsrecht des Vertragspartners als einfaches Nutzungsrecht fort. 40 a Abs. 2 UrhG sieht die Option vor, dass die Vertragsparteien frühestens nach fünf Jahren eine Erstreckung der Exklusivität/Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung vereinbaren können.

Davon abweichend darf der Urheber bereits bei Vertragsschluss ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, wenn es sich bei dem Werk zum Beispiel lediglich um einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung handelt oder es sich um ein Werk der Baukunst oder den Entwurf eines solchen Werkes handelt, oder das Werk mit Zustimmung des Urhebers für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist. Die Ausnahmen sind in § 40a Abs. 3 UrhG normiert.

Laut der Gesetzesbegründung soll das Recht zur anderweitigen Verwertung aus § 40a UrhG auch nicht in Arbeits- oder Dienstverhältnissen gelten.

Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaft

Des Weiteren sollen Urheber ihren gesetzlichen Anspruch auf „angemessene Vergütung“ aus § 32 UrhG von jetzt an besser durchsetzen können.

Praktisch umgesetzt wird das zum einen, indem bei der Bestimmung über die Angemessenheit der Vergütung (§ 32 Abs. 2 UrhG) neben der „Art“ und dem „Umfang“ der Werknutzung nun auch ausdrücklich die „Häufigkeit“ und das „Ausmaß“ der Nutzung berücksichtigt werden.

Zum anderen soll der Urheber einmal im Jahr Auskunft und Rechenschaft vom Vertragspartner über den Umfang der (entgeltlich übertragenen) Nutzung des Werks und die daraus gewonnenen Erträge und Vorteile einholen können (§ 32 d UrhG), um dann Vergütung nachfordern zu können.

Lediglich die im Rahmen einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung gilt unwiderleglich als „angemessen“.  Denn das Instrument der „gemeinsamen Vergütungsregeln“ ermöglicht den Verbänden von Urhebern und ausübenden Künstlern, branchenspezifisch angemessene Vergütungsregeln mit den „Verwerter-Verbänden“ auszuhandeln.

Und nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner, auch von Dritten in der Verwertungskette kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft verlangen (§ 32e UrhG). Zur Auskunft verpflichtet sind allerdings nur solche Dritten, die „die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen“. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Sender, der eine TV-Produktion in Auftrag gibt, grundsätzlich auch dem beteiligten Regisseur, den Schauspielern, den Autoren und so weiter Auskunft erteilen muss.  Darüber hinaus sind auch solche Dritte zur Auskunft verpflichtet, „aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich das auffällige Missverhältnis gemäß § 32a Absatz 2 [Urhg]“ ergibt. Hier erfolgt also ein Brückenschlag zum sogenannten „Bestseller-Paragrafen“, nach dem der Urheber eine angemessene Vergütung nachfordern kann, wenn er beispielsweise die Nutzung seines Liedes oder Textes günstig „verkauft“ hatte, sich aber nachträglich herausgestellt, dass er einen Bestseller verfasst hat. Damit stehen die Vergütung für die Nutzungsrechteinräumung und der Ertrag aus der Verwertung in einem auffälligen Missverhältnis. Vielen ist dieser „Bestseller-Paragraph“ durch die Nachforderungen des Nachlassverwalters von Elvis Presley vor etwa fünf Jahren bekannt geworden.

Der Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt, so zum Beispiel, wenn der (Mit-)Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag zum Werk, dem Produkt oder der Dienstleistung beigesteuert hat. Ein Filmkomparse hätte somit recht wahrscheinlich keinen jährlichen Auskunftsanspruch.

Was bedeutet inkl Buyout?

Ein Buyout ist der Verkauf aller Rechte an einem Werk gegen ein pauschales Entgelt. Mit einem Buyout Vertrag sichern sich Auftraggeber und Produzenten in der Medienbranche die vollständigen Rechte an dem Bild-, Ton-, oder Videomaterial, welches für sie produziert wurde.

Was passiert bei einem Buy

Bei dem Begriff Buyout, der wörtlich „Aufkauf“ meint, geht es darum, dass ein Unternehmen aufgekauft wird. Das heißt, dass bei einem Buyout Teile eines Unternehmens gekauft werden, was am Ende zu dessen Übernahme führt. Der Begriff Buyout wird in erster Linie in wirtschaftlichen Zusammenhängen genutzt.

Wie rechnet man ein Buyout aus?

Bei Kinospots werden die Buyouts üblicherweise mit 100% der Gage kalkuliert. Bei 2 Schauspielern je 800 Euro ist man auch hier bei 1.600 Euro Kosten für die Tagesgagen. Hinzu kommen Buyouts von 100%, also nochmal 1.600 Euro, ergibt insgesamt 3.200 Euro für die Schauspieler.

Was bedeutet 300% Buyout?

Damit Sie die Sprachaufnahmen jedoch auch im Social Media Bereich nutzen dürfen, zahlen Sie einen bestimmten Prozentwert am Honorar zusätzlich. Diese Prozentwerte betragen normalerweise 100, 200, 300 oder 400%. Ihr Sprecher könnte Sie also schlussendlich 400,- € zzgl. 400,- € (bei 100% Buy-out) kosten.