Wenn der eigene Bruder oder die eigene Schwester verstorben ist, dann stellt sich für die Geschwister und sonstige Familienangehörige oft die Frage, wie das Erbe verteilt wird. Show
Bei der Betrachtung der Erbfolge nach dem Tod eines Bruders oder einer Schwester ist zunächst grundlegend zu klären, ob vom Verstorbenen ein Testament oder ein Erbvertrag hinterlassen wurde, mit dem die Erbfolge geregelt wird. Wenn der Erblasser ein wirksames Testament oder einen notariellen Erbvertrag hinterlassen hat, dann regelt sich die Erbfolge grundsätzlich nach dem Inhalt dieses letzten Willens. Gleich, ob der Verstorbene in diesem letzten Willen Familienmitglieder, Freunde oder auch eine caritative Organisation oder die katholische Kirche als Erben eingesetzt hat, so ist dieser Wunsch des Verstorbenen von sämtlichen Hinterbliebenen zu respektieren. Wer bekommt den Pflichtteil?Soweit in dem Testament oder Erbvertrag des Erblassers nahe Familienmitglieder von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, so ist immer ein mögliches Pflichtteilsrecht zu prüfen. Das Recht auf den Pflichtteil können aber immer nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner oder unter Umständen die Eltern des Erblassers geltend machen. Geschwister des Erblassers sind nie pflichtteilsberechtigt. Komplizierter kann die Erbfolge nach dem Ableben eines Bruders bzw. einer Schwester werden, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlassen hat. In diesem Fall gilt für die Vermögensnachfolge die in den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge. Verwandte des Erblassers sind gesetzliche ErbenDie gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Verwandten des Erblassers als Erben berufen sind. Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass man vom Erbe etwas erhält. Die mit dem Erblasser näher Verwandten schließen dabei die weiter Verwandten grundsätzlich von der Erbfolge aus. Weiter ist immer auch das gesetzliche Erbrecht des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners zu berücksichtigen. Danach gilt für die gesetzliche Erbfolge bei Tod eines Bruders oder einer Schwester folgendes: Kinder des Erblassers erben zuerst und verdrängen weitere VerwandteLeben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Kinder, Enkel oder Urenkel, dann sind diese so genannten Abkömmlinge zuerst als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen. Kinder schließen dabei Enkel bzw. Urenkel von der Erbfolge aus. Mehrere Kinder teilen sich das Erbe zu gleichen Teilen. Ein Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner des Erblassers erbt neben den Abkömmlingen nach den in § 1931 BGB niedergelegten Grundsätzen. Gibt es zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge des Erblassers, dann kommen nach § 1925 BGB die so genannten Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Geschwister des Erblassers sind Erben zweiter OrdnungErben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zu Zeit des Erbfalls die Eltern des Erblassers noch, dann erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt bei Eintritt des Erbfalls der Vater oder die Mutter des Erblassers nicht mehr, dann treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge. In diesem Moment kommen also Geschwister des Erblassers als mögliche gesetzliche Erben in Betracht. Sind die Geschwister des Erblassers ihrerseits bereits vorverstorben, dann sind die Abkömmlinge des Geschwisterteils (Kinder, Enkel) zur Erbfolge berufen. Wenn der Erblasser verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, dann ist neben den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung immer das gesetzliche Erbrecht des Ehe- bzw. Lebenspartners nach § 1931 BGB zu berücksichtigen. Hinterlässt ein Erblasser keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – mitunter mit ungewollten Folgen. Bei Alleinstehenden erben die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte. Unverheiratete Lebenspartner gehen leer aus. In einem Testament kann geregelt werden, wer etwas vom Nachlass erhalten soll. Dr. Tatjana RosendorferNachlassexpertin Beitrag empfehlenPubliziert am 18. Oktober 2021 Die gesetzliche ErbfolgeImmer mehr Deutsche sind alleinstehend. Dazu zählen Singles, Ledige, Geschiedene und Verwitwete ebenso wie – im Sinne des Erbrechts –Unverheiratete mit Lebenspartner. Das deutsche Erbrecht ist auf klassische Familienkonstellationen ausgerichtet, bei der der Ehepartner und die Kinder erben. Bei Alleinstehenden hängt die gesetzliche Erbfolge davon ab, ob Kinder vorhanden sind. Stirbt ein Alleinstehender mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird der Nachlass unter seinen Nachkommen aufgeteilt. Die Kinder, Enkel und Urenkel sind die so genannten Erben 1. Ordnung. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt. Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers oder, falls ein Geschwisterteil bereits verstorben ist, an dessen Kinder (Nichten oder Neffen des Erblassers). Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig oder gar kein Kontakt bestand. Merkblatt Planen Sie Ihren Nachlass, bevor es dafür zu spät istZu Rentenbeginn ist es Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern – allen voran den Ehepartner. Kostenfrei bestellen Kinder und Eltern haben PflichtteilsansprücheEntspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. Dabei müssten Pflichtteile von Kindern und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Alleinstehender zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. Hat ein Alleinstehender keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern. Aktuelles zu Rente, Geld, Immobilien, Steuern und Nachlass: vz news abonnieren Wer erbt?Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge erbt:
Verwandtenerbrecht
Aktuelles zu Rente, Geld, Immobilien, Steuern und Nachlass: vz news abonnieren Wer unbedingt ein Testament brauchtErblasser haben mit einem Testament die Möglichkeit, Teile ihres Vermögens an andere Begünstigte zu geben, beispielsweise dem Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist. Der Anteil hängt davon ab, welche pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass beteiligt werden müssen. Erblasser können über ihr gesamtes Vermögen frei entscheiden und müssen nur auf mögliche Pflichtteile Rücksicht nehmen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern. Ein Testament oder ein Erbvertrag sind unabdingbar, wenn man unverheiratet ist und einen Lebenspartner hat, den man mit einer Erbschaft absichern möchte. Ohne ein Testament geht dieser leer aus. Ein letzter Wille ist ebenfalls sehr wichtig, wenn man keine Kinder hat und die Eltern nicht mehr leben. Ohne Testament fällt das gesamte Vermögen möglicherweise an weit entfernte Verwandte, zu denen kaum Kontakt bestand. In einem Testament kann man sein gesamtes Vermögen nahestehenden Menschen oder Institutionen vermachen. So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt Lernen Sie unsere Angebote kennen Merkblatt Testament verfassen: So gehen Sie richtig vorDas Merkblatt klärt auf, was beim Testament wichtig ist und was in ein eigenhändiges Testament hineingehört. Kostenfrei bestellen Termin Kostenfreies erstes GesprächSprechen Sie mit einer Expertin oder einem Experten des VZ VermögensZentrums. Das erste Gespräch ist kostenfrei. Termin vereinbaren Merkblatt Nachlass: 10 häufige Fehler beim VererbenViele Erblasser regeln ihren Nachlass falsch oder gar nicht. Lesen Sie, wie Sie die häufigsten Fehler vermeiden. Kostenfrei bestellen Weitere Beiträge zum Thema Erben & Vererben Nachlass Kostenfreier Vortrag: Nachlass planen – Streit vermeiden und Vermögen sichernVideo von Tom Friess Nachlassplanung Das Vermögen von Alleinstehenden fällt oft Erben zu, die der Verstorbene nicht begünstigt hätte. Tipps für Erblasser Testamentsvollstrecker haben häufig mit fehlerhaften Testamenten zu tun. Vor allem diese zehn Fragen sind immer wieder ein Thema. Wer erbt bei kinderlosen Geschwistern?Da im deutschen Erbrecht das Repräsentationsprinzip gilt, stehen die Eltern des Erblassers in der „Rangfolge“ vor seinen Geschwistern. Gibt es kein Testament, erben die Geschwister des kinderlosen Erblassers nur, wenn die Eltern bereits verstorben sind.
Haben Nichten und Neffen Anspruch auf Pflichtteil?Ein Pflichtteil für Neffen beziehungsweise Nichten gibt es nicht. Nichten und Neffen können wie Geschwister ohne Begründung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und haben dann auch keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Anteil am Erbe.
Wer erbt wenn die kinderlose Tante stirbt?In erster Linie gilt:
Der Nachlass eines unverheirateten Erblassers geht an seine Nachkommen. Falls er keine Nachkommen hat, erben seine Eltern. Wenn diese bereits gestorben sind, geht der Nachlass an deren Nachkommen, also an die Geschwister des Verstorbenen.
Wer erbt wenn man alleinstehend ist?Bei Alleinstehenden erben die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte. Unverheiratete Lebenspartner gehen leer aus. In einem Testament kann geregelt werden, wer etwas vom Nachlass erhalten soll.
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