Wie sollte man sich nach einer corona impfung verhalten

Empfehlungen für Folge- und Auffrischungsimpfungen

Für bereits zweifach Geimpfte empfiehlt die STIKO (Ständige Impfkommission) eine Auffrischungsimpfung, auch Booster-Impfung genannt. Voraussetzung ist, dass der Abschluss der ersten Impfserie mindestens 3 Monate zurückliegt. Hintergrund ist, dass der Impfschutz nach 3 bis 4 Monaten beginnt nachzulassen. Ziel ist es hierbei, den Antikörperstatus im Körper wieder zu erhöhen, insbesondere, um sich wirksam gegen die hochansteckende Omikron-Variante zu schützen.

Neu ist die Empfehlung der STIKO einer vierten Impfung (zweite Booster Impfung) für vulnerable Gruppen ab Februar 2022. Dazu zählen

  • Menschen ab 70,
  • Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen,
  • Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen frühestens nach 6 Monaten.

Die kostenlosen Auffrischungsimpfungen bekommen Sie bei niedergelassenen Ärzt:innen, mobilen Impfteams, Betriebsärzt:innen oder den Impfzentren der Länder. Die Organisation und Durchführung obliegt den Bundesländern. Bei nicht mehr gehfähigen Impfwilligen sind auch Hausbesuche möglich.

Verimpft werden sollen grundsätzlich die mRNA-Impfstoffe von den Herstellern Biontech/Pfizer oder Moderna, Letzterer nur bei Personen ab 30 Jahren. Das gilt auch dann, wenn vorher die Impfstoffe von AstraZeneca oder Johnson & Johnson verabreicht wurden. Ob oder ggf. wann für alle eine zweite Auffrischungsimpfung vorgesehen ist, kann derzeit laut Stiko noch nicht gesagt werden.

Impfempfehlung der Stiko (Stand 20. Januar 2022): 
Impfung gegen Covid-19 für alle Menschen ab 18 Jahre 

  • für 18 bis 30-Jährige sowie für Schwangere: Biontech
  • ab 30 Jahre: mRNA-Impfstoffe von Biontech oder Moderna
  • ab 60 Jahre: mRNA-Impfstoffe von Biontech oder Moderna; möglich auch Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson und Zweitimpfung mit mRNA-Impfstoff 
  • Für Kinder ab 12 Jahre: Biontech
  • Für Kinder ab 5 Jahre: mit Vorerkrankungen: Biontech
     

Auffrischungsimpfungen für alle ab 12 Jahre (Booster):

  • nach 3 Monaten mit mRNA-Impfstoff
  • unter 30 Jahre nur Biontech,
  • über 60 Jahre mit gleichem Impfstoff wie Zweitimpfung)


Für alle, die eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson erhalten haben:

  • Zweitimpfung nach 4 Wochen mit einem mRNA-Impfstoff sowie
  • eine Auffrischungsimpfung im Mindestabstand von 3 Monaten mit mRNA-Impfstoff oder Novavax

Wo bekomme ich neben Arztpraxen und Impfzentren noch eine Impfung?

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass neben Haus- und Fachärzt:innen künftig auch in Zahn- und Tierarztpraxen sowie Apotheken geimpft werden soll. Auch Pflegefachkräfte sollen zur Beschleunigung der "Booster"-Impfkampagne ihre Patien:innen selbst impfen können.

Informieren Sie sich vor Ort in der Praxis oder Apotheke Ihres Vertrauens, ob diese Ihnen die Schutzimpfung verabreichen können.

Eine Umkreissuche nach Apotheken, die impfen, finden Sie außerdem beim Deutschen Apothekerverband e.V. unter https://www.mein-apothekenmanager.de/

Impfungen für Schwangere

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt seit September 2021 allen ungeimpften Schwangeren ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel und ungeimpften Stillenden die Impfung gegen COVID-19 mit 2 Dosen des mRNA-Impfstoffs von Biontech. Zudem empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) ebenfalls ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel die Booster-Impfung mit Comirnaty® von BioNTech/Pfizer.

Die STIKO empfiehlt darüber hinaus auch allen noch nicht oder unvollständig Geimpften im gebärfähigen Alter die Impfung gegen Corona. So besteht schon bereits vor Eintritt der Schwangerschaft ein sehr guter Schutz vor der Erkrankung.

Impfungen für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren

Seit August 2021 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) die Corona-Schutzimpfung für alle 12- bis 17-Jährigen. Sie sollen mit dem mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft werden.

12- bis 17-Jährigen sollen flächendeckende und niedrigschwellige Impfangebote bekommen. Jugendliche - oder bei noch fehlender Einwilligungsfähigkeit deren Sorgeberechtigte - können sich nach entsprechender ärztlicher Aufklärung für eine Impfung entscheiden.

Eine Impfpflicht für Kinder ab 12 Jahren ist nicht vorgesehen.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt nun auch allen Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren eine COVID-19-Auffrischungsimpfung. Die 3. Impfdosis mit dem Impfstoff von Biontech/Pfizer sollte in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Impfungen für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren

Der Impfstoff für Kinder zwischen 5 und 11 Jahren ist von der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) ebenfalls zugelassen.

Im Spätsommer oder aber, wenn die Zahlen steigen, wird die Ständige Impfkommission (STIKO) die Impfempfehlung für Kinder erneut bewerten. Damit ist die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die Booster-Impfung gemeint. Eine Zweitimpfung - mit einem längeren Abstand - zielt auf eine bessere Schutzwirkung und länger anhaltenden Schutz bei Kindern ab.


Die STIKO empfiehlt die Impfung in dieser Altersgruppe für Kinder mit Vorerkrankungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf mit sich bringen. Oder auch für gesunde Kinder mit regelmäßigem Kontakt zu Risikopatient:innen, beispielsweise im Familienkreis.  Die STIKO empfiehlt seit dem 24. Mai 2022 allen Kindern zunächst eine Impfung mit dem Biontech-Impfstoff im Sinne einer Basisimmunisierung. Diese Empfehlung gilt für alle Kinder mit oder ohne durchgemachte Corona-Infektion.

Bei vorerkrankten Kindern und einer mit PCR-Test bestätigten Corona Infektion wird die erste Impfdosis nach einem Abstand von 3 Monaten empfohlen.

Informieren Sie sich als Eltern bei den Kinder- und Jugendärzt:innen an Ihrem Wohnort und auf der FAQ-Seite des Robert-Koch-Instituts. In den Impfzentren können Sie sich ebenfalls beraten lassen. Verabreicht wird der Impfstoff von Biontech, der für Kinder anders gehandhabt und niedriger dosiert ist als für die Erwachsenen. Mit einem Abstand von 3 Wochen wird den Kindern die 2. Impfung verabreicht.

Die STIKO hat ihre Empfehlungen für die Auffrischimpfung von Kindern im Alter von 5-11 Jahren erweitert. Sie empfiehlt Kindern mit Vorerkrankung oder als Kontaktperson von Menschen mit einem erhöhten Risiko eine erste Auffrischungsimpfung (1. Booster) frühestens 6 Monate nach der Grundimmunisierung. Für Kinder mit einer Immunschwäche gibt es die Empfehlung für eine erneute Auffrischung (2. Booster), ebenfalls mit einem zeitlichen Abstand von 3 Monaten zur ersten Auffrischung.

Wann und wie oft sollten sich Genesene impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) und das Robert Koch-Institut (RKI) empfehlen für Personen, die eine COVID-19-Erkrankung durchgemacht haben, eine Impfung mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten nach der Erkrankung. Hierfür können alle zugelassenen Impfstoffe verwendet werden. Außerdem wird eine Auffrischimpfung im Abstand von mindestens 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfung empfohlen.

Sind Sie nach der ersten Impfung an Corona erkrankt, empfiehlt das RKI ebenfalls 3 Monate nach der Infektion eine erneute Impfung.

Erleichterungen für Geimpfte und Genesene

Für vollständig Geimpfte und von Corona Genesene wurden die Corona-Regeln gelockert. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in diese Artikel zum Thema. Mehr zum digitalen Impfausweis lesen Sie in diesem Artikel.

Gibt es Risiken, die mit einer Impfung gegen Corona verbunden sind?

Die Studien zeigen bei den bisherigen Impfstoff-Kandidaten keine größeren Gefahren an. Leichte Nebenwirkungen sind bei Impfungen nichts Ungewöhnliches (z.B. Kopfschmerzen, leichtes Fieber, Müdigkeit und eine schmerzende Schwellung an der Einstichstelle). Meist ist das ein gutes Zeichen - das Immunsystem reagiert auf den Impfstoff. Achten Sie allerdings darauf, dass die Symptome nicht zu stark ausfallen und schnell wieder abklingen. Falls das nicht der Fall ist: Nehmen Sie Kontakt zu einer Ärztin / einem Arzt auf.

Dass es in seltenen Fällen zu schwereren Nebenwirkungen kommt, lässt sich bei Impfstoffen nicht ganz ausschließen. In sehr seltenen Fällen ist es zu allergischen Reaktionen gekommen. Auch das ist für Impfstoffe nicht ungewöhnlich - und Mediziner können darauf reagieren. Wissen Sie von Allergien bei sich, sollten Sie das vor der Impfung gegenüber Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ansprechen.

Zu Sinusvenenthrombosen und AstraZeneca finden Sie unten in diesem Artikel einen eigenen Abschnitt.

Nebenwirkungen können Sie übrigens auch über ein Portal des Paul-Ehrlich-Instituts melden, damit die Behörden das prüfen können. Achtung: Eine solche Meldung ersetzt keinen Kontakt zu einem Arzt, wenn es Ihnen schlecht geht!

Private Versicherungsunternehmen werben mit Unfallversicherungen, die gesundheitliche Folgen von Corona-Impfungen finanziell abfedern sollen. Aber: Ein Versicherungstarif nur gegen Corona-Impfschäden ist in der Regel nicht ratsam. Hier spielen Versicherungen mit den Ängsten der Menschen. Mehr lesen Sie in unserem Artikel zu dem Thema.

Wer haftet für schwere Nebenwirkungen und wo kann man diese melden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei Ihnen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung außergewöhnliche Komplikationen aufgetreten sind, können Sie dies auf der eigens hierfür eingerichteten Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts melden.

Ein sogenannter Impfschaden ist nach der gesetzlichen Definition des § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dann gegeben, wenn die Schutzimpfung eine über das übliche Ausmaß einer normalen Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung hervorgerufen hat. Beispiele für normale Impfreaktionen, die nicht als Impfschaden gelten, sind Schmerzen an der Einstichstelle, Rötungen, Kopf- oder Gliederschmerzen.

Besteht hingegen ein dauerhafter Impfschaden, haben Betroffene nach § 60 IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Bundesversorgungsgesetz richtet. Die für dessen Durchführung auf Landesebene zuständigen Stellen finden Sie auf der Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Daneben können auch der Hersteller des Impfstoffs, etwa nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), oder die impfenden Ärzt:innen haften, sofern diesen Fehler bei der Impfung unterlaufen sind, die zu einem Impfschaden geführt haben. Beachten Sie aber bitte, dass etwaige Ansprüche gegenüber diesen Personen auf den Staat übergehen, soweit dieser Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbringt.

    Wie wirksam ist der Impfschutz? Gibt es dennoch ein Risiko, zu erkranken?

    Omikron verbreitet sich rasant. Impfdurchbrüche gibt es auch bei Geimpften, Geboosterten und Genesenen. Studien belegen, dass Impfungen und insbesondere auch eine Auffrischungsimpfung mit einem der derzeit verfügbaren Impfstoff vor einem schweren Verlauf einer Covid-19 Erkrankung schützt. 

      Herzmuskelerkrankungen im Zusammenhang mit dem Impfstoff von Moderna

      Im November 2021 hat die Ständige Impfkommission (STIKO) ihre Empfehlungen aktualisiert und empfiehlt bei Personen unter 30 Jahren nur noch eine Impfung mit dem Impfstoff „Comirnaty“ von Biontech/Pfizer. Dies gilt auch für mögliche Auffrischungsimpfungen in dieser Altersgruppe, zum Beispiel bei jungen Pflegekräften.

      Hintergrund: In seltenen Fällen traten bei jüngeren Menschen nach Verabreichung des Impfstoffs „Spikevax“ von Moderna Entzündungen des Herzmuskels oder des Herzbeutels auf – jedoch mit überwiegend milden Verläufen.

      Wie wirkt ein mRNA-Impfstoff?

      Die Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna sind sogenannte mRNA-Impfstoffe. Sie basieren auf einem neuen Mechanismus. Das Präparat enthält genetische Informationen des Erregers, aus denen der Körper ein Viruseiweiß herstellt. Körperzellen nutzen die genetische Information zum Bau des Erregerbestandteils. Anschließend erkennt das menschliche Immunsystem den fremden Erregerbestandteil und baut eine schützende Immunantwort auf.

      Ziel der Impfung auf diese Art ist es, den Körper zur Bildung von Antikörpern gegen dieses Protein anzuregen, um die Viren abzufangen, bevor sie in die Zellen eindringen und sich vermehren.

      RNA-Impfstoffe könnten das Erbgut von Menschen weder ändern noch falsche Immunantworten hervorrufen, so Experten. Der Vorsitzende der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts, Thomas Mertens, hat erklärt: "Der Impfstoff wird zwar mit gentechnischen Methoden hergestellt, aber beim Geimpften findet keine Änderung des Genoms statt - und das kann man sich auch kaum vorstellen."

      Der Impfstoff wird in der Regel in einen Muskel im Oberarm gespritzt. Vorteile: Die Stelle ist gut zu erreichen. Und der Wirkstoff bleibt für einige Stunden im Muskel, wodurch der Körper Zeit hat, ihn zu erkennen und darauf zu reagieren.

      Wie wirkt ein Vektorimpfstoff?

      Das Corona-Vakzin von Johnson & Johnson ist ein sogenannter Vektorimpfstoff. Bei diesem Impfstofftyp werden DNA-Teile des Coronavirus in sogenannte Trägerviren eingebaut und das Trägervirus als Transportmittel eingesetzt. Man nennt es Vektor. Dieser Vektor ist für den Menschen harmlos. Das Trägervirus beinhaltet in diesem Fall die genetische Information des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2), die in die Zellen der geimpften Person eingeschleust wird.

      Daraufhin werden von den menschlichen Immunzellen Antikörper gebildet. Dringt später das echte Coronavirus SARS-CoV-2 in den Körper ein, kann das Immunsystem viel schneller mit einer Abwehrreaktion beginnen und die Viren eliminieren. Derartige Impfungen werden bereits gegen Dengue-Fieber und Ebola eingesetzt.

      Welchen Status hat meine Impfung von Johnson & Johnson?

      Weil der Impfstoff gegen die Omikron-Variante kaum wirksam ist, gilt die einmalige Impfung mit Johnson & Johnson nicht mehr als vollständiger Impfschutz. Nach Auffassung der STIKO (Ständige Impfkommission) ist eine 2. Impfung für eine bessere Immunisierung nach 4 Wochen mit einem mRNA-Impfstoff oder Novavax vorgesehen. Eine einmalige Impfdosis ist nicht mehr ausreichend für eine Grundimmunisierung mit dem Johnson & Johnson Impfstoff. Als geboostert gelten Johnson & Johnson-Geimpfte mit der 3. Impfung.

      Wird es eine Impfpflicht geben?

      Die Bundesregierung hat lange Zeit ausgeschlossen, dass es eine Impfpflicht in Deutschland geben würde. Diese Haltung basierte auch auf der auch von Expert:innen bestätigten Annahme, dass eine sogenannte „Herdenimmunität“ schon bei einer Impfquote von 70 bis 80 Prozent zu erreichen wäre und sich hierfür genug Menschen freiwillig impfen lassen würden.

      Aufgrund der weitaus ansteckenderen Varianten des Corona-Virus wird jedoch mittlerweile in der Wissenschaft davon ausgegangen, dass eine Impfquote von mindestens 90 Prozent für eine nachhaltige Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist. Diese Quote scheint derzeit bei nur freiwilligen Impfangeboten in Deutschland nicht erreichbar zu sein. Der Bundestag wird daher über eine allgemeine Impfpflicht abstimmen, die bei entsprechender Stimmenmehrheit ab Februar 2022 in Kraft treten soll. Bereits am 10. Dezember 2021 haben Bundestag und Bundesrat einer Impfpflicht für Angestellte in Gesundheitseinrichtungen (Kliniken, Pflegeheime und Arztpraxen) zugestimmt. Sie gilt ab dem 15. März 2022.

      Kann ich mir einen Impfstoff aussuchen?

      Das kommt darauf an, ob in Ihrem Bundesland noch Impfzentren geöffnet haben. Dort können Sie Ihren bevorzugten Impfstoff wählen. Jedoch schließen Impfzentren nach und nach. In Hausarztpraxen besteht nicht immer Wahlfreiheit. Hausärzt:innen können den Impfstoff bestellen, den sie bevorzugen. Sie bekommen dann den Impfstoff verarbreicht, für den sich Ihr Hausarzt oder Ihre Hausärztin entschieden hat.

      Können Anbieter für Zutritt / Dienstleistungen einen Impfnachweis verlangen?

      Es kann durchaus sein, dass Länder Einreisebedingungen so gestalten, dass Sie dort Impfungen vorweisen müssen.

      • Für den deutschen Staat, also z.B. für Behörden, gilt ein allgemeines Diskriminierungsverbot.
      • Für private Anbieter von Waren und Dienstleistungen gilt seit Anfang Dezember 2021 mit Ausnahme von Supermärkten, Drogerien und anderen Geschäften des täglichen Bedarfs die 2G-Regel: Zugang haben hier vorerst nur noch Geimpfte und Genesene. Dies gilt auch für Restaurants, Kulturveranstaltungen und touristische Übernachtungen in Hotels oder Ferienunterkünften.

      In jedem Fall müsste ein Anbieter die Bedingung schon vor dem Vertragsabschluss deutlich kenntlich machen. Wer z.B. Eintrittskarten bereits vor einer solchen Regelung gekauft hat, darf nicht nachträglich ausgeschlossen werden.