Was ist "zumutbar"?Eine Beschäftigung gilt als zumutbar, wenn auf die körperliche Fähigkeit der arbeitslosen Person Rücksicht genommen wird und die Arbeit weder die Gesundheit noch die Sittlichkeit gefährden. Show
Achtung!Nur ein Arbeitsverhältnis ist zumutbar. Wenn Ihnen ein freies Dienstverhältnis angeboten wird, können Sie dieses auf freiwilliger Basis annehmen. Welcher Arbeitsweg gilt als zumutbar?
Welche Bezahlung gilt als zumutbar?Eine Arbeit ist nur dann zumutbar, wenn Sie dabei mindestens so viel bezahlt bekommen, wie es dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche entspricht – und zwar unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen. Entgeltschutz bei berufsfremder Arbeit oder TeilzeitjobWenn Sie in eine andere Beschäftigung vermittelt werden, als Sie zuletzt ausgeübt haben (= berufsfremde Beschäftigung) oder in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt werden, gilt der sogenannte "Entgeltschutz": Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75%. In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80% der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen! Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Entgeltschutz aufgrund vorangegangener TeilzeitarbeitWenn Sie mehr als die Hälfte der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, teilzeitbeschäftigt waren, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs. Welcher Kurs ist zumutbar?Oftmals versucht das AMS, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Ihre persönliche Ansicht, dass der Kurs „sinnlos“ sei, ist für eine Ablehnung des Kurses oder der Maßnahme nicht ausreichend. BetreuungsplanDas Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die voraussichtlichen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen. Gegen den Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel einlegen. Maßnahme Arbeitserprobung oder ArbeitstrainingArbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten. Was passiert, wenn ich eine Stelle nicht annehme?Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, die Arbeit aufzunehmen. Auch wenn Sie eine Nach- oder Umschulung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen oder zu wenig Eigeninitiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren. Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für sechs Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für acht Wochen. Die Erhöhung der Sperrfrist auf acht Wochen gilt bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Wichtig!Der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose und ihre Angehörigen bleibt auch während der Ausschlussfrist erhalten. Kriterien der Zumutbarkeit Das kann zumutbar sein ... Ist Zeitarbeit zumutbar Befristete oder dauerhafte Sperrung Sperrzeiten Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Ablehnungsgründe AllgemeinWarum erhalten Sie Arbeitsangebote die mal zumutbar und mal unzumutbar sind? Oft sind dem vorschlagenden Arbeitsvermittlern nicht alle Bedingungen einer vorgeschlagenen Arbeit oder Ihrer Bindungen/Einschränkungen nicht. Kriterien der ZumutbarkeitDie Kriterien sind in § 140 SGB III genannt. Es geht dabei um die Punkte
Das kann zumutbar / unzumutbar seinNicht alle Punkte, die nachstehend genannt sind, sind grundsätzlich zumutbar. Auch wenn einzelne Kriterien (bspw. Entfernung, Einkommen) für sich gesehen noch zumutbar erscheinen, kann die Kombination mehrerer (negativen) Punkte dazu führen, dass ein Vermittlungsvorschlag unzumutbar wird. Beispielsweise niederes Einkommen bei max. Entfernung sollte nicht zumutbar sein. Sie müssen dies aber mit Ihrem Arbeitsvermittler klären. Sie sollten dann aber Ihre Gesamtsituation benennen. Ob Sie das wollen, bleibt Ihnen überlassen. Zumutbarkeit im Einzelnen (hier nachzulesen):
ABER: Eine Stelle kann unzumutbar sein, wenn Sie Verpflichtungen aus tatsächlichen Bindungen nicht nachkommen können. Und es gibt noch viele weitere wichtige Gründe (siehe Fundstellen § 159 SGB III) gegen die obigen Zumutbarkeitskriterien. Ist Zeitarbeit zumutbarGrundsätzlich ist Zeitarbeit zumutbar. Es gibt keinen speziellen Ablehnungsgrund für Stellen in der Zeitarbeit. Vielmehr sind diese Stellen an den allgemeinen Zumutbarkeitsregelungen zu messen. Also Lohnhöhe, Entfernung usw. Folgen, wenn Sie Arbeit oder Maßnahmen nicht annehmenEine Ablehnung kann zu einer befristeten oder dauerhaften Sperrung des Arbeitslosengeldes führen. Es kommt auf die Begründung an. Beispiel:
Ablehnungsgrund und Folgen:
SperrzeitenArbeitsangebote vor Eintritt der ArbeitslosigkeitEine Sperrzeit kann bereits eintreten, wenn Sie sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben. Also auch dann, wenn Sie sich früher als gesetzlich vorgeschrieben bei der Agentur melden und dann ein Angebot erhalten. Allerdings kann eine Sperrzeit nicht eintreten, wenn im Jobvorschlag eine Arbeitsaufnahme vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgesehen ist. Beispiel: Sie erhalten einen Vorschlag bereits zwei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit mit Vermerk "Eintritt: sofort". Annehmen müssen Sie diesen Job nicht. Voraussetzungen für SperrzeitEine Sperrzeit kann unter anderem nur eintreten, wenn die Arbeit
Es kommt durchaus vor, dass Vorschläge nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen sind. Die Ursache kann darin liegen, dass Ihr Arbeitsvermittler vielleicht selbst davon ausgeht, dass das Stellenangebot unzumutbar sein könnte. Bei Ablehnung eines Vorschlags ohne Belehrung kann keine Sperrzeit eintreten. Den Text der Belehrung finden Sie in Anlage 1 der Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III. AblehnungsgründeNennen Sie alle Gründe, die die Annahme eine Arbeit für Sie unzumutbar erscheinen lassen. Auch Gründe, die für Sie erst an vierter oder fünfter Stelle stehen. Denn nach den „Fachlichen Weisungen“ zu § 159 SGB III muss ein Arbeitsvermittler „alle Gründe und alle Umstände des Einzelfalls“ bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Selbst Gründe, die Sie nicht nennen, die der Arbeitsvermittler aber aufgrund früherer Beratungsgespräche kennen muss. In den Fachlichen Weisungen finden Sie untern Pkt. 159.1.2.1 zu § 159 SGB III eine Liste vieler wichtiger Gründe für die Aufgabe von Arbeitsstellen. Diese gelten ausdrücklich analog für die Ablehnung von Arbeit oder Bildungsangeboten. Sperrzeitdauer
Für die Anzahl der Ablehnungen zählen auch Ablehnungen/Abbrüche von Maßnahmen und Ablehnungen in der Aktionszeit (ab frühzeitiger Arbeitsuchendmeldung). Sperrzeiten aus früheren Arbeitslosigkeitsperioden können mitzählen und letztendlich zum Verlust des ganzen Alg-Anspruchs führen. Finanzielle Hilfen für die Aufnahme einer ArbeitFür die Arbeitsaufnahme kann Ihnen Ihr Arbeitsvermittler Unterstützung im Rahmen des „Vermittlungsbudgets (§ 45 SGB III)“ gewähren. Bevor Sie einen Job nicht annehmen, sollten Sie sich nach -anteiliger- Erstattung von Pendelkosten (Fahrkostenbeihilfe), Umzugskosten oder die Unterstützung für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) erkundigenn. Jede Agentur für Arbeit hat dazu eigene „ermessenslenkende Weisungen“ erstellt. Die Agenturen veröffentlichen diese in der Regel nicht. Hier finden Sie die ermessenslenkende Weisungen zum Vermittlungsbudget des Jobcenters Landkreis Uelzen (Seite 2 unten).
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